Vergabeblog

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Teststellung und Präsentation im Vergabeverfahren – ein Überblick

ParagraphMit zunehmender Vielfalt und Komplexität öffentlicher Beschaffungen, insbesondere bei IT-Vergaben, steigt das Bedürfnis, von Bietern und Auftragnehmern angebotene Leistungen vorab zu testen oder präsentieren zu lassen. Wie aber sind Teststellungen und Präsentationen zielgerecht und vergaberechtskonform in den Beschaffungsprozess zu integrieren?

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Fehlgeschlagene Teststellung im Verhandlungsverfahren: trotz fehlender Vorabinformation Ausschluss gerechtfertigt (OLG München, Beschluss v. 12.05.2011 – Verg 26/10)

§ 101 a GWB, § 29 Abs.4, 5 SektVO

ParagraphTeststellungen bei IT-Vergaben geben häufig Anlass für Streitigkeiten. Die Teststellung im EDV-Bereich ist einer Bemusterung gleichzusetzen, die eine Bietererklärung nach § 16 Abs. 3 EG VOL/A darstellt (VK Sachsen, Beschluss v. 19.05.2009, 1/SVK/008-09). Eine fehlgeschlagene Teststellung kann einen Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3 EG VOL/A darstellen. Der Auftraggeber hat somit insbesondere bei komplexen IT-Vergaben ein legitimes Interesse an Probeläufen, um die vom Bieter angebotene Leistung zu überprüfen.

Das OLG München (Beschluss v. 12.05.2011 – Verg 26/10) hat im Rahmen einer IT-Vergabe im Bereich der Sektorenverordnung entschieden, dass eine fehlgeschlagene Teststellung trotz unstrittig unterbliebener Vorabinformation einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt. Denn: Nur wenn der Antragssteller bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren eine Zuschlagschance hat oder gehabt hätte, könne er sich auf eine Verletzung im Rahmen von § 101 a GWB berufen.

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