VgV
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Die Vergabeverordnung (VgV) wird wieder einmal erneuert. Die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ soll noch vor Ablauf dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Hauptgegenstand der Novellierung ist die – eingeschränkte – Zulassung bieterbezogener Qualitätsmerkmale als Zuschlagskriterien im Bereich der sogenannten „nachrangigen Dienstleistungen“. Außerdem sollen die EU-Schwellenwerte in Zukunft über eine dynamische Verweisungsnorm bestimmt werden.
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In Ergänzung zum Beitrag von Julie Wiehler zur siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge finden Sie hier die Stellungnahme des Ausschusses Vergaberecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Die Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wissen es schon länger: Nachdem gestern die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VS-VgV) und die geänderte VgV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, treten heute, am 19. Juli, die neuen Regelungen in Kraft. Mit der Änderung der VgV in § 6 Abs. 1 VgV tritt zudem der geänderte Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EG) in Kraft. Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren.
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Der Bundesrat hat am 6. Juli erwartungsgemäß der sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) sowie dem Verordnungsentwurf der neuen VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereich Verteidigung und Sicherheit) ohne Änderungen zugestimmt.
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In der letzten Sitzung vor der Sommerpause, am 06.07.2012, entscheidet der Bundesrat über die Änderung zu § 6 VgV (Vergabeverordnung) und über den Verordnungsentwurf der neuen VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereich Verteidigung und Sicherheit).
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Die Änderungen der EU-Schwellenwerte durch die EU-Kommission zum neuen Jahr blieb bis auf die Sektorenauftraggeber aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 SektVO auf die neuen Werte in der EU-Verordnung Nr.1251/2011 für alle anderen bislang ohne Auswirkungen. Denn da die Schwellenwerte Mindeststandards setzen, ab denen die EU-Vergaberichtlinien greifen, war die strengere Umsetzung durch niedrigere Schwellenwerte in Deutschland bis zu einer Änderung der VgV weiter wirksam.
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Das ging ja mal schnell: Die am 20. August in Kraft getretene, novellierte Vergabeverordnung ist bereits beim Bundesministerium der Justiz kostenfrei abrufbar unter diesem Link.
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Einer geht noch: Kaum, dass die letzte Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 12. Mai 2011 in Kraft getreten ist (wir berichteten), ist mit Veröffentlichung der abermals novellierten VgV diese gestern, am 20. August, in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung: Künftig soll in der Leistungsbeschreibung das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gefordert werden. Allerdings ist die Bundesregierung den Bedenken des Bundesrats gefolgt und hat ihren Entwurf entsprechend abgemildert.
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Wie wir berichteten steht eine erneute Novelle der Vergabeverordnung (VgV) an: Künftig sollen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich nur Beschaffungen getätigt werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz das höchste Leistungsniveau aufweisen und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Nun hat auch das Plenum des Bundesrats dazu abschließend Stellung bezogen – und fordert ein Zurückrudern.
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Nach der Reform ist vor der Reform – die nächste Änderung der Vergabeverordnung steht an, kaum, dass die letzte Änderung am 12. Mai 2011 in Kraft getreten ist (Vergabeblog vom 24. Mai 2011): Künftig sollen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich nur Beschaffungen getätigt werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz das höchste Leistungsniveau aufweisen und zur höchsten Effizienzklasse gehören – ein erheblicher Einschnitt in die Beschaffungsautonomie der Vergabestelle.