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Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden…
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Mitarbeiter (m/w) im Vergabemanagement in München gesucht
Die Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Schwerpunkt Gebäudebewirtschaftung…
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Es zählt das wirtschaftlichste Angebot, nicht das billigste, wie jeder weiß – nicht immer: Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt hatte bei einer EU-weiten Ausschreibung der Hausmüllentsorgung das Kriterium “niedrigster Preis” zum alleinigen Zuschlagskriterium gekürt. Das OLG Naumburg entschied (Beschluss v. 05.12.2008, 1 Verg 9/08), dass auch dies vergaberechtskonform sein kann.
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Laut eines Berichts des juristischen Online-Nachrichtenmagzins JUVE wechselt der als „Vater der Vergaberechtsreform“ bekannte Dr. Fridhelm Marx zur internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer. Marx war über 15 Jahre lang im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in leitender Funktion für das öffentliche Auftragswesen zuständig. Der 63-Jährige schied Anfang 2009 altersbedingt aus dem BMWi aus.
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Die in der Vergaberechtsnovelle enthaltenen Modifikationen der Prüfungs- und Rügepflichten wurden in der Öffentlichkeit weit weniger diskutiert, als etwa die Regelungen zu „vergabefremden“ Kriterien oder zur Pflicht einer Losaufteilung des öffentlichen Auftrags. Dabei können die in § 107 Abs. 3 GWB-E vorgesehenen Verschärfungen zu einer erheblichen Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter führen. Und auch für die Vergabestellen wird sich einiges ändern.
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Die Bundesregierung soll im Internet ein Register über die einzelnen Maßnahmen und Projekte der Konjunkturpakete I und II veröffentlichen. Dies fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (16/12475). In diesem Register solle jede Maßnahme und jedes Projekt inhaltlich und mit den finanziellen Auswirkungen dargestellt werden, heißt es weiter. Die Auftragnehmer und Empfänger müssten aufgeführt und der angestrebte Anreiz zur Stabilisierung der Wirtschaft müsse erklärt und begründet werden.
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Wer künftig Aufträge von der Stadt Mainz erhalten will, kann ab dem 1. April seine Angebote nur noch elektronisch abgeben. Damit, so Wirtschaftsdezernent Franz Ringhoffer (FDP), sei Mainz die erste Stadt, die bei Ausschreibungen komplett auf Papier verzichtet. Vom Bauunternehmer bis zum Fensterputzer müssen Anbieter, die Aufträge von der Stadt erhalten wollen, an der so genannten eVergabe teilnehmen. Ringhoffer erhofft sich davon eine „erhebliche Zeit- und Kostenersparnis“. Die Stadt koste jeder Auftrag etwa 800 Euro Bürokratiekosten, bei einer Anzahl von 500 bis 800 Aufträgen pro Jahr komme allein an Ausschreibungskosten schnell mal eine halbe Million Euro zusammen. Die eVergabe biete hier Einsparungspotential.
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Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland ein förmliches Aufforderungsschreiben zu übermitteln. Grund ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch das Bundesland Sachsen-Anhalt zur Errichtung eines Gebäudes für das Finanzamt Quedlinburg. Die Aufforderung ergeht in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
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Das Angebot eines Bieter wurde deswegen ausgeschlossen, weil dieser, entgegen der Vorgabe der Vergabestelle, die eingesetzen Nachunternehmer nicht bereits mit dem Angebot benannt und entsprechende Verpflichtungserklärungen erbracht hatte. Das OLG München entschied nun (Beschluss v. 22.1.2009, Verg 26/08), dass die Verpflichtung zur Nennung von Nachunternehmern bereits mit der Angebotsabgabe für die Bieter unzumutbar sein kann. Diese müsse allerdings bei Zuschlagserteilung vorliegen.
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Die Veranstaltungsübersicht in der linken Seitenleiste haben Sie bestimmt bereits wahrgenommen. Ergänzend finden Sie von nun an auch eine ausführliche Zusammenstellung der Veranstaltungen in der Menüleiste oben. Dort haben wir für Sie, in zeitlicher Abfolge, eine handverlesene Auswahl aus Kongressen, Fortbildungen und Workshops rund um das Thema Vergaberecht und öffentliche Aufträge zusammengestellt.
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Zur Ankurbelung der Konjunktur soll nun auch in Österreich die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinfacht werden. Nach Angaben der Wiener Zeitung sollen dazu – wie in Deutschland für den Bundesbereich und die meisten Bundesländer geschehen – die Schwellenwerte für freihändige Vergaben für Bau- und Infrastrukturaufträge angehoben werden. Bisher dürfen Aufträge in diesen Bereichen bis zu einer Grenze von 40.000 Euro frei vergeben werden, Bundeskanzler Werner Faymann will diese Grenze auf 100.000 Euro anheben.
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In Anbetracht der großen Bandbreite öffentlicher Bedarfe, knapper personeller Kapazitäten und der unüberschaubaren Anzahl an einzuhaltenden Normen und Rechtsvorschriften bereitet die Erstellung von Leistungsbeschreibungen bzw. Leistungsverzeichnissen vielen Vergabestellen Schwierigkeiten. Die ondux GmbH, eine Ausgründung aus der Universität Würzburg, hat eine Plattform entwickelt, auf der öffentliche Auftraggeber Leistungsbeschreibungen aus dem VOL-Bereich austauschen können.
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Auch in Bayern haben sich angesichts der Wirtschaftskrise die Regeln für öffentliche Aufträge geändert: Mit Wirkung zum 4. März hat die Bayerische Staatsregierung Regelungen zur „Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. März 2009 Az.: B II 2-6004-143-12) erlassen.
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Die im Rahmen der Vergaberechtsreform verschärfte „Mittelstandsklausel“ des § 97 III GWB sieht nunmehr eine grundsätzliche Pflicht zur Aufteilung öffentlicher Aufträge in Fach- und Teillose zur Stärkung des Mittelstands vor. Und obgleich diese neue Vorschrift eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht, war und ist sie Gegenstand heftiger Diskussionen. Warum eigentlich?
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Rettungsdienstleistungen sind keine Ausübung öffentlicher Gewalt und somit ausschreibungspflichtig. Mit dieser Entscheidung des BGH (Beschluss v. 1.12.2008, AZ X ZB 32/08) hat der BGH eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen des letzen Jahres endlich beantwortet. Ausgangspunkt war eine Vorlage des OLG Dresden: Private Rettungsdienstanbieter hatten sich gegen die Nichtanwendung des Vergaberechts bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch im Freistaat Sachsen ansässige Rettungszweckverbände gewandt.