Bauleistungen
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Manche Bieter lassen sich von (vermeintlichen) Unklarheiten oder Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung dazu verleiten, die Vorgaben einseitig im Sinne einer bestimmten Lösung zu interpretieren, anstatt den Auftraggeber zunächst um Klärung zu bitten.
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Die Zuschlagserteilung auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann unzulässig sein!
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Bauleistungen müssen (deutschlandweit) öffentlich ausgeschrieben werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 VOB/A). Beschränkt kann ausnahmsweise ausgeschrieben werden, wenn z.B. eine öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis erbrachte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A).
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Hinsichtlich der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in nationales Recht, begrüßen die beiden Bauspitzenverbände HDB und ZDB grundsätzlich die vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte. „Kritisch bewerten wir dagegen die Überlegungen zur Einführung eines sog. Korruptionsregisters.“
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Anlässlich der am Rande der BAU 2015 in München stattfindenden Sitzung der Reformkommission „Bau von Großprojekten“ forderte der Präsident des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, den Bundesverkehrsminister auf, auf die weitere Ausschreibung von großen ÖPP-Projekten im Straßenbau zu verzichten.
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Hinsichtlich der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zur Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauaufträge in nationales Recht, begrüßen die beiden Bauspitzenverbände grundsätzlich die vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte. „Kritisch bewerten wir dagegen die Überlegungen zur Einführung eines sog. Korruptionsregisters.”
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Die Festlegung und Prüfung der Eignungsanforderungen ist in Vergabeverfahren neben der Bestimmung und Anwendung der Zuschlagskriterien die wichtigste verfahrensleitende Entscheidung öffentlicher Auftraggeber. Dabei sind die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter sowie in personaler Hinsicht deren Zuverlässigkeit zu prüfen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, in die ein öffentlicher Auftraggeber auch Erfahrungen aus der Vergangenheit einbeziehen darf. Ein Auftraggeber, der selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter gemacht hat, kann grundsätzlich gesicherte Erkenntnisse eines beauftragten Fachbüros heranziehen, darf diese Erfahrungen aber nicht ungeprüft übernehmen.