Liefer- & Dienstleistungen
-
Am Mittwoch dieser Woche hat der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in dem Verfahren C-465/17 („Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen“) seine Schlussanträge verkünden lassen. Den Volltext des Schlussantrags finden Sie hier.
-
Die Vergabekammer Südbayern hat Anfang dieses Jahres entschieden, dass gemäß § 55 Abs. 2 VgV die Angebotsöffnung nur durch zwei Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt werden dürfe (vgl. dazu den Beitrag der Verfasserin: Vergabeblog.de vom 08/03/2018, Nr. 36133). Auftraggeber dürften demnach Beratern, die das Vergabeverfahren begleiten, nicht die Angebotsöffnung übertragen. Die Vergabekammer Lüneburg sieht dies etwas anders.
-
Die Vergabeverfahren der Städte Lörrach und Weil am Rhein bei der Suche nach einem strategischen Partner für die Bewerbung um eine Stromnetzkonzession müssen in großen Teilen wiederholt werden.
-
Ist ein Austausch von fehlerhaften Unterlagen durch Nachforderung nach § 56 VgV möglich, wenn der Nachweis der Eignung schlicht unzureichend ist?
-
Als Eignungskriterium muss daher an der dafür vorgesehenen Stelle in der EU-Bekanntmachung veröffentlicht werden. Wird es fälschlich unter dem Gliederungspunkt Auftragsausführungsbedingungen aufgeführt, verstößt bereits dies gegen den Transparenzgrundsatz. Die Ausschreibung muss dann in den Stand vor der Vergabebekanntmachung zurückversetzt werden. Im Übrigen müssen alle Eignungskriterien zwingend bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein.
-
Forschung, Entwicklung und Innovation sind der Schlüssel zu einem langfristigen Wachstum. Ohne technologischen Fortschritt lebt unser Wohlstand nur auf Raten. Nicht nur die Wirtschaft, sondern auch der Staat ist daher gefordert, in den Fortschritt zu investieren. Die EU hat diesen Ansatz auch im Vergaberecht berücksichtigt, was dazu führte, dass Deutschland im Jahre 2016 ein neues Vergabeverfahren eingeführt hat, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen soll, „eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen.“ (siehe in der Erwägung 49 zur Richtlinie 2014/24).
-
Mit der abgeschlossenen Vergaberechtsreform wurde insbesondere im Unterschwellenbereich für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach dem neuen Regelwerk der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit Blick auf die Vergabeverordnung (VgV) im Oberschwellenbereich der vergabepolitische Anspruch auf mehr Flexibilität erhoben. Gleichzeitig sollten die bisher einfacheren Regelungen nach dem Abschnitt 1 der VOL/A erhalten bleiben. In zwei zeitlich nah aufeinander folgenden Beiträgen wird der Frage kritisch nachgegangen, ob die neue Wirklichkeit dem vergabepolitischen Anspruch gerecht geworden ist oder nicht. Dabei werden zwei wesentliche Teilbereiche des neuen Regelwerks näher beleuchtet.