Liefer- & Dienstleistungen
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Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wertung von Referenzen auch Aufträge berücksichtigen, die noch nicht abgeschlossen sind. Sonst verstoßen sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die gängige Wertungsmethode der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist damit in weiten Teilen vergaberechtswidrig.
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Am 7.2.2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Diese gelangt in den Ländern aber erst zur Anwendung, wenn ein entsprechender ministerieller Erlass (sog. „Einführungserlass“) dies festlegt. Nicht nur die Mitarbeiter der Vergabestellen fragen sich, wann dieser „Anwendungsbefehl“ für ihr Bundesland kommt. Im Mitgliederbereich des DVNW (Fachausschuss UVgO) gibt es aktuell eine interessante Diskussion mit weiteren Informationen zu diesem Thema. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Wie weit geht die Aufklärungspflicht für Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bei der Selbstreinigung und wann beginnt die Ausschlussfrist des § 126 Nr. 2 GWB? Hat sich ein Unternehmen rechtswidrig verhalten, so gelingt ihm die Selbstreinigung nach § 125 GWB nur, wenn es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt. Geht das aber soweit, dass das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Informationen für einen erfolgreichen Schadenersatzprozess liefern muss, um nicht ausgeschlossen zu werden?
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Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt zu erbringen (und damit beispielsweise in der Lage, auf die ausgeschriebenen Fachlose jeweils ein eigenes Angebot abzugeben), kann er sich nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen. Denn er hätte durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder zumindest für Teile davon.
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Ein ungewöhnlich/unangemessen niedriges Angebot darf nicht bezuschlagt werden. Das regeln die § 60 Abs. 3 VgV und § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Erscheint der Preis eines Angebotes deshalb ungewöhnlich/unangemessen niedrig, so muss der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen und es näher prüfen (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Hierfür haben weite Teile der deutschen Vergaberechtsprechung sog. „Aufgreifschwellen“ entwickelt, bei deren Erreichen der Auftraggeber verpflichtet ist, den Angebotspreis eingehend aufzuklären und zu prüfen.
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Das OLG Düsseldorf hält in seinem Beschluss vom 08.03.2017 (Az. VII-Verg 39/16) anlässlich der Dimarso-Entscheidung des EuGH vom 14.07.2016 (Az. C-6/15, vgl. Neusüß, Vergabeblog.de vom 21/08/2016, Nr. 27080) weder daran fest, dass die Bewertungsmethode zu veröffentlichen ist, noch daran, dass ein Bieter die Bewertung des Erfüllungsgrads seines Angebots im Vorhinein erkennen können muss; nach Auffassung des Verfassers kann die ausdrücklich nur zum außer Kraft getretenen Vergaberecht ergangene Entscheidung auf das geltende Vergaberecht übertragen werden.
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Die Praxis der Vergabe von Planungsleistungen steht vor einem Paradigmenwechsel. Im Zentrum steht die kontrovers diskutierte Frage, ob Planungsleistungen unterschiedlicher Leistungsbilder für die Berechnung des Auftragswerts zusammenzurechnen sind. Das OLG München hat als erstes deutsches Obergericht entschieden, dass die Leistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben grundsätzlich als gleichartige Leistungen anzusehen und damit für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind.
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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Reichweite des Bieterschutzes bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten geäußert. Nach (weitgehend) übereinstimmender Rechtsprechung hatten Bieter bislang nur unter sehr engen und schwer nachzuweisenden Ausnahmetatbeständen die Möglichkeit, gegen die Bezuschlagung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vorzugehen. Der BGH stellt nun klar, dass unterlegene Bieter einen Anspruch auf Einhaltung der Pflicht zur Prüfung unangemessen niedriger Angebote haben. Zugleich hat er die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines entsprechenden Nachprüfungsantrages erheblich abgesenkt und das praxisrelevante Zwischenverfahren über die Entscheidung zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in der Vergabeakte ausführlich erläutert.
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Die bisherige Vergabepraxis von freiberuflichen Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, könnte in absehbarer Zeit eine bedeutsame Veränderung mit empfindlicher Folge erfahren. Hintergrund ist nicht etwa die Einführung der mit Spannung erwarteten Unterschwellenvergabeverordnung, sondern die vermeintlich erfreuliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 18.11.2016 an den Deutschen Städte und Gemeindebund über die Einstellung des am 11.12.2015 von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Sache „Freibad Stadt Elze“ (Niedersachsen). Die Kommission beanstandete, dass im Rahmen des Vorhabens bei der Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen die verschiedenen Planungsleistungen nicht zusammengefasst wurden, sondern jeweils einzeln bewertet worden sind.
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Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.01.2017 – Az. X ZB 10/16 entschieden hat, dürfen öffentliche Auftraggeber (hier: Berliner Feuerwehr) bei Ausschreibungen der Notarztversorgung im Rettungsdienst nicht ohne Weiteres dem billigsten Anbieter den Zuschlag erteilen.