Liefer- & Dienstleistungen
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Auch bei Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB sind die Zuschlagskriterien transparent zu formulieren und bekanntzugeben.
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Es ist tatsächlich eine Premiere: Zum ersten Mal hat die Rechtsprechung darüber entschieden, ob Abfindungen aufgrund eines Sozialplans preisrechtlich den Kosten oder dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzurechnen sind.
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Zu unzulässigen Abweichungen von Ausschreibungsbedingungen gibt es viele Entscheidungen. Doch was gilt bei beabsichtigten Abweichungen vom eigenen Angebot?
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Eine Zertifizierung kann auch dann verlangt werden, wenn diese gesetzlich für die Auftragsausführung nicht vorgeschrieben ist. Geringfügige Unrichtigkeiten in Eigenerklärungen können u.U. bereits einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen.
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Es ist zweifelhaft, ob der Grundsatz der Angemessenheit eingehalten wird, wenn bei Reinigungsleistungen Referenzen in einem Umfang gefordert werden, die die Größenordnung der ausgeschrieben Reinigungsleistungen übersteigen. Jedenfalls ist dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
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Bietergemeinschaften kommen auch zwischen konkurrierenden Unternehmen in Betracht, allerdings sollten sich Vergabestellen die Gründe der Zusammenarbeit regelmäßig im Rahmen einer Eigenerklärung erläutern lassen.
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Das Verfahren zur Vergabe sogenannter Wegenutzungsrechte für Verteilnetze (Gas, Strom) in den Kommunen soll verbessert werden.
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Bewerber und Bieter können sich zum Nachweis ihrer Eignung grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe). Diese Regel kennt aber Ausnahmen. So können der Auftragsgegenstand und die damit verfolgten Ziele derart besonders sein, dass eine Eignungsleihe nur dann möglich ist, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Auftragsausführung beteiligt ist, so der EuGH.
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Geht es nach der 2. Vergabekammer des Bundes so ist der Abschluss unbefristeter Verträge grundsätzlich unzulässig. Anders sieht dies anscheinend der Europäische Gerichtshof. Doch wer hat nun recht?
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Der Beachtung der vergaberechtlichen Pflichten kommt im Zuwendungsverhältnis eine überragende Bedeutung zu. Allzu oft ist sich der Zuwendungsempfänger den Konsequenzen bei Vergabeverstößen nicht hinreichend bewusst. Dies ist bedauerlich, weil ihn insofern eine Holschuld trifft.