Liefer- & Dienstleistungen
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Nach Konzessionen für Stromnetze und den Vergaben dieser Konzessionen erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/6854).
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Der Europäische Gerichtshof erachtet den vergabespezifischen Mindestlohn für europarechtskonform. In der Sache RegioPost v Stadt Landau hat der EuGH mit Urteil vom 17.11.2015 (Rs. C-115/14) sowohl die Pflicht zur Abgabe sog. Mindestentgelterklärungen als auch den Ausschluss des Bieters im Falle der Nichtvorlage einer entsprechenden Erklärung für zulässig erachtet.
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Geographische Beschränkungen dürfen sich nicht an politischen Grenzen (Gemeinde, Landkreis, Land etc.) orientieren, sondern nur an den tatsächlichen Verhältnissen.
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Mit lang erwartetem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Vorschrift, die Bietern und deren Nachunternehmern vorschreibt einen festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen, nicht gegen Unionsrecht verstößt.
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Die durch eine Auflage im Zuwendungsbescheid geregelte Verpflichtung des Zuwendungsnehmers zur Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
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Das Thema Vergaberecht und Flüchtlinge beherrscht seit Wochen unsere Berichterstattung. So haben viele Bundesländer reagiert und die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben angehoben. Nachfolgend ein Überblick unserer bisherige Beiträge dazu:
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Die Monopolkommission schlägt vor, Ausschreibungen im Rahmen des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) technologieneutral durchzuführen.
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Das Verhandlungsverfahren darf nicht mit der Begründung gewählt werden, dass tatsächliche Unklarheiten und der Umgang damit mit den potentiellen Bietern besprochen und verhandelt werden sollen. Auch vor der Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ist Vergabereife herzustellen.
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Nach der Rechtsschutz-RL 89/665/EWG müssen für den Fall von Verstößen gegen das EU-Vergaberecht oder gegen einzelstaatliche Umsetzungsvorschriften, Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung bestehen. Die RL 89/665/EWG belässt den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Wahl der vorgesehenen Verfahrensgarantien und der entsprechenden Formalitäten.