Liefer- & Dienstleistungen
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Ein Gastbeitrag von Simone Terbrack, M.A., und Bac.jur. Sarah Schadendorf Die Europäische Union wolle „das Wasser privatisieren“, so lautet eine derzeit in den Medien und der deutschen Politik häufig geäußerte Befürchtung, der auch in der Europäischen Bürgerinitiative right2water Ausdruck verliehen wird. Anlass für die Proteste ist der von der EU-Kommission ausgearbeitete Entwurf für eine Dienstleistungskonzessionsrichtlinie, über den zuletzt am 24. Januar 2013 im Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments abgestimmt wurde. Tatsächlich verfolgt die EU-Kommission sowohl auf EU- als auch auf GATS-Ebene seit Jahren eine Liberalisierungsstrategie für wasserbezogene Dienstleistungen. Was genau also soll die geplante Richtlinie regeln und was würde sich an der bestehenden Rechtslage ändern?
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Ein Gastbeitrag von RA Jens Biemann, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Bieter trifft auch bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen eine Hinweispflicht auf erkennbare Rechtsverstöße im Wettbewerbsverfahren. Später können sie sich darauf nicht mehr berufen. Neben dieser auftraggeberfreundlichen Vorgabe stellt der Vergabesenat des OLG Düsseldorf erstmals seinen Standpunkt zu Rekommunalisierungsverfahren im Energiesektor und Konzessionsvergaben nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dar (Beschluss vom 9.01.2013 – VII-Verg 26/12).
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Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Dr. Hilmar Brunner, Fachhochschule für angewandtes Management Zur Komplettierung der hier erscheinenden Rettungsdienstserie möchte ich es zum Jahreswechsel nicht versäumen, noch auf eine – für Bayern – wichtige Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 hinzuweisen (Aktenzeichen: Vf. 1-VII-10). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte im Rahmen einer Popularklage über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) zu befinden.
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Die Vergabe von Dienstleistungen der Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung und Glasreinigung) bewegt sich in einem äußerst schwierigen Marktumfeld. Seit dem Wegfall des Meistervorbehalts im Jahre 2004 hat sich die Anzahl der Betriebe vervielfacht. Das Gebäudereinigerhandwerk sieht sich daher einem immensen Wettbewerbs- und Kostendruck ausgesetzt, entsprechend intensiv ist der Kampf um den Erhalt öffentlicher Aufträge. Ein vergleichbares Marktumfeld lässt sich auch in einigen anderen Dienstleistungsmärkten beobachten, insbesondere in solchen, in denen ebenfalls tarifliche Mindestlöhne gelten. Bei der rechtssicheren und wirtschaftlichen Gestaltung von Vergabeverfahren zur Beauftragung von Reinigungsdienstleistungen stehen derzeit vor allem zwei Aspekte im Fokus des Vergaberechts:
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Das Bundeskartellamt hat der Stadt Mettmann, Kreisstadt des gleichnamigen Kreises im Regierungsbezirk Düsseldorf, untersagt, die Wegerechte für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes „inhouse“ an ihr eigenes Tochterunternehmen zu vergeben. Die Stadt hatte zunächst im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens einen Kooperationspartner mit einer Minderheitsbeteiligung für ihr neu zu gründendes Stadtwerk gesucht. Dieses kommunale Stadtwerk sollte dann ohne Auswahlverfahren die Konzession für die Strom- und Gasnetze erhalten. Obacht – gegenwärtig begleitet das Amt weitere Auswahlverfahren, u.a. in Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig.
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Gemeinsam wenden sich die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) gegen die Pläne der EU-Kommission, Dienstleistungskonzessionen der Ausschreibungspflicht zu unterwerfen. Die Kommission hatte vor einem Jahr, am 20.12.2011, ihren Vorschlag für eine Konzessionsrichtlinie veröffentlicht. „Diese Richtlinie würde erheblich in die kommunale Organisationsfreiheit im Bereich der Daseinsvorsorge eingreifen“, so die beiden Verbände. Ein europarechtlich vorgegebenes Verfahren würde an die Stelle der Entscheidungen der kommunalen Gremien vor Ort gestellt, z.B. bei der Vergabe einer Wasserkonzession in der Kommune. Der zuständige Binnenmarktkommissar, Michel Barnier, hatte sich vergangene Woche in Berlin zu diesen Kritikpunkten mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU ausgetauscht. Dabei haben sich die Verbände auf drei wesentliche Punkte konzentriert.
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Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen die Deutsche Post AG eingeleitet. Der Anlass hierfür sind Beschwerden von unabhängigen Briefdienstleistern, in denen der Deutschen Post AG vorgeworfen wird, den Wettbewerb auf dem Briefdienstleistungsmarkt zu behindern.
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Die Aufgabe des EU-Ausschusses der Regionen (AdR) besteht darin, den Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Rechtsvorschriften der EU einzubringen. EU-Kommission, -Rat und -Parlament müssen den Ausschuss anhören. Am 13.09.2012 hat der AdR eine Stellungnahme (2012/C 277/09) zur geplanten EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe abgegeben, die dem Kommissionsentwurf deutliche Grenzen setzen will.
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Ein Gastbeitrag von RA Torben Schustereit, GKMP Pencereci Rechtsanwälte Die Dienstleistungskonzession beschäftigt auch das Vergaberecht bereits seit geraumer Zeit in regelmäßigen Abständen. Dabei ist für ihre Vergabe der Rechtsweg zu den Vergabekammern und –senaten gar nicht eröffnet – meinte man. Zu den hierzu ergangenen Entscheidungen hat sich nunmehr eine neue gesellt, mit der das OLG Brandenburg Neuland betritt.
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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.