Alle Beiträge
-
In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen unsere Beiratsmitglieder vorstellen. Diesmal stellten wir unsere Fragen an Dr. Martin Schellenberg. Herr Schellenberg ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Vorsitzender der Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerkes und gehört seit der Stunde Null dem Beirat des DVNW an. Er berät seit vielen Jahren Bundesministerien und Auftraggeber der öffentlichen Hand bei der Durchführung von Vergabeverfahren, öffentlichen Beschaffungsprojekten, Privatisierungen und IT-Projekten und vertritt diese in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten.
-
Wie auf Vergabeblog.de mehrfach berichtet (s.u.), will die Bundesregierung ein Wettbewerbsregister einführen, welches von öffentlichen Auftraggebern genutzt wird. Diese sollen in dem Register vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Am 29.03.2017 hatte das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf des federführenden Bundeswirtschaftsministeriums zugestimmt.
-
Die Hochschulverwaltung der Bergischen Universität Wuppertal sucht für das Dezernat Forschungsförderung und Drittmittelverwaltung, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Beschaffung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter/in in der zentralen Vergabestelle. Nähere Einzelheiten zu der ausgeschriebenen Position sowie zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie in unserem Stellenmarkt.
-
Dies ist das Ergebnis eines vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft beauftragten Evaluierungsgutachtens. Bis Mitte Juni soll ein erster Referentenentwurf für die Novellierung des Thüringer Vergabegesetzes erarbeitet werden. An der Evaluierung waren sowohl Vergabestellen als auch Unternehmen aus dem Freistaat beteiligt.
-
Auch unterhalb der Schwelle hat der Bieter einen Unterlassungsanspruch, wenn der Auftraggeber Schutzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Die Tatsache, dass Bieter am Submissionstermin nicht teilnehmen können, ist kein beachtlicher Fehler, der eine Zurückversetzung des Verfahrens erfordert.