Recht
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§ 99 Abs. 1 und 4 GWB, Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG In vielen Rechtsgebieten hat die Rechtsprechung bereits Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession außerhalb des förmlichen Vergaberechts zulässig ist. Beispielsweise ist entschieden worden, dass im Abwasserbereich eine Dienstleistungskonzession zulässig ist. Im Altpapierbereich wird hingegen eine Dienstleistungskonzession als unzulässig angesehen, weil die Bieter nicht von den Nutzern ein Entgelt erhalten, sondern von der Papierfabrik und gleichermaßen in der Übereignung des Altpapiers ein fest vereinbartes Entgelt zu sehen ist. Im Rahmen der Abfallentsorgung hat jedoch erstmalig die Vergabekammer Düsseldorf nunmehr entschieden (Beschluss v. 16.05.2011 – VK-12/2011-L), dass bezogen auf den Einzelfall keine Dienstleistungskonzession vorliegt, auch dann nicht, wenn dem Konzessionär das Recht zur Erhebung von privatrechtlichen Entgelten eingeräumt werden soll.
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Nach dem der EVB-IT Systemvertrag nach wie vor auf Bieterseite – und dem Vernehmen nach auch auf Seite der öffentlichen Beschaffer – ein wenig beliebtes Kind ist, erfreut sich dessen kleiner Bruder, der jüngere EVB-IT Systemlieferungsvertrag, wachsender Beliebtheit. Für diesen stehen nun neue Arbeitshilfen zum Abruf auf der Internetseite der IT-Beauftragten der Bundesregierung, Frau Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, bereit. Die EVB-IT Systemlieferung regeln den Einkauf von Standardhardware und -software für die öffentliche Hand einschließlich deren Integration und Anpassung.
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Ein Gastbeitrag von RA Mark Münch, LL.M. Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen (VK) hat mit Beschluss vom 04.04.2011 (1/SVK/002-11) eine interessante Entscheidung zur De-Facto Vergabe vorgelegt. Das OLG München hatte schon klargestellt, dass die Fristen aus § 101 b GWB nicht der Hemmung zugänglich sind, da es sich um formelle Ausschlussfristen handelt. Die VK hat nun entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 101 b GWB, hier Bekanntgabe des Vertragsschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union, nur dann zu laufen beginnt, wenn der Auftraggeber auch formell richtig und vollständig den Vertragsschluss bekannt gemacht hat. Zudem entschied sie, dass unter gewissen Umständen entgegen der neuen Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB auch bei De-Facto Vergaben eine Rügepflicht besteht.
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Ein Bieter kann die Vergabeentscheidung eines Auftraggebers bereits mit dem bloßen Hinweis angreifen, dass sein Angebot nach seiner Branchen- und Marktkenntnis das wirtschaftlichste Angebot darstelle. Dem OLG Düsseldorf zufolge reicht ein solcher Vortrag aus, um die Formerfordernisse des § 108 Abs. 2 GWB an die Substantiierung einer Rüge zu erfüllen. Das Gericht gibt zudem weitere praxisrelevante Hinweise zur Unverzüglichkeit und zu Alternativpositionen.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Martin Schellenberg Muss sich die Vergabestelle die Entscheidung ihrer politischen Leitung, eine Ausschreibung aufzuheben, zurechnen lassen? Und hat ein Bieter in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz, weil die Vergabestelle für den Auftrag keine ausreichenden Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan eingestellt hatte? Spannende Fragen, die die Vergabekammer des Bundes (VK Bund v. 18.01.2011, Az.: VK 2-134/10) zu entscheiden hatte. Die Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht – im Vergabeblog aufbereitet durch den heutigen Beitrag von RA Dr. Martin Schellenberg, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek (Anmk. der Red.)
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Ein Gastbeitrag von RA Mark Münch, LL.M Am 12. Mai sind die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen setzen hauptsächlich die vergaberechtlich relevanten Abschnitte der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in deutsches Recht um.
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Art. 24 RL 2004/18/EG; § 21 Nr. 3 S. 2 VOB/A 2006; §§ 13 Abs. 3 S. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. f), Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VOB/A 2009 Bieter dürfen in einem Vergabeverfahren mehrere Hauptangebote abgeben. Die irrtümliche Bezeichnung als Nebenangebote schadet nicht. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (VII-Verg 52/10) klargestellt und damit eine lange Zeit ungeklärte Frage beantwortet.
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§ 99 Abs. 1 GWB; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG Die Vergabe von Verträgen über die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandnetzen stellen in der Regel Dienstleistungskonzessionen dar und unterfallen somit nicht dem europäischen Vergaberecht. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 25. März 2011 entschieden (Az.: Verg 4/11). Nach Ansicht des Vergabesenats liegen – auch bei der Übernahme eines nur eingeschränkten Betriebsrisikos – Dienstleistungskonzessionen vor, so dass das formstrenge Vergaberecht nicht anwendbar und der Vergaberechtsweg nicht eröffnet ist. Das Gericht orientiert sich in seiner Argumentation an dem vor kurzem ergangenen Urteil des EuGH vom 10. März 2011 zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier). Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für künftige Breitbandausschreibungen, sondern vor allem für die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Daseinsvorsorge.
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Ein Auftraggeber darf einem Nebenangebot auch dann den Zuschlag erteilen, wenn er als Zuschlagskriterium ausschließlich den Preis festgelegt hat. Mit dieser Auffassung tritt das OLG Schleswig der Ansicht des OLG Düsseldorf entgegen, sieht sich aber an einer Vorlage gehindert. Rechtsklarheit in dieser Frage lässt daher weiter auf sich warten.
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§§ 97 Abs. 2, 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 GWB In Baden-Württemberg regelt der so genannte Autarkieerlass, dass in Baden-Württemberg angefallene Abfälle zur Beseitigung auch in Baden-Württemberg zu entsorgen sind. Diese Regelung ist bereits abfallrechtlich fragwürdig, wurde jedoch auch nunmehr vergaberechtlich von einem Bieter in Frage gestellt, der über Entsorgungsanlagen nur außerhalb von Baden-Württemberg verfügt.