Recht
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Die Vergabeberatung, -abwicklung und -begleitung wird immer mehr zur Ware. Zahlreiche halb-öffentliche, schein-öffentliche und freilich auch private Stellen betätigen sich auf diesem Gebiet. Die Vergütung erfolgt oft genug pauschal. Die Bearbeitung auch. Das ist nicht immer schlecht, im Gegenteil. Bei Kapazitätsengpässen, sei es infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub oder schlicht unzureichender Personalausstattung, oder bei mangelnder Vertrautheit mit der Thematik und gleichzeitig hohem Zeitdruck greifen Teile der öffentliche Hand und oft genug auch Zuwendungsempfänger auf Dienstleister zurück, die vor allem eins leisten müssen: eine kostengünstige, zügige und rechtssichere Abwicklung eines oder mehrerer eher einfach gelagerter Vergabeverfahren.
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Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB liegt keine fakultativ zum Ausschluss berechtigende, fahrlässig irreführende Information eines Bieters vor, wenn dieser im Rahmen einer Rüge, eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens unzutreffende Tatsachen vorträgt, soweit er diese für richtig erachtet hat. Insoweit stehe die Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1/04) dem Ausschluss eines Angebots aufgrund solcher irreführenden Angaben, die der betreffende Bieter fahrlässig vorgetragen hat, entgegen, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.10.2021.
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Der Vorhabenfinanzierung zu weit über 50 % folgt die Auftraggebereigenschaft. Nachdem ein Zoo das Vergaberecht dem eigenen Bekunden nach „freiwillig“ angewendet hat, musste die VK Westfalen korrigierend eingreifen. Zur freiwilligen Anwendung des Vergaberechts bei vorhabenbezogener Subventionsfinanzierung und dazu, wie die Vergabekammer dem Zoo ansonsten noch ins vergaberechtliche Gehege kam, der folgende Beitrag.
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Das BVerwG hat entschieden, dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden hat.
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Öffentliche Auftraggeber müssen die von ihnen aufgestellten Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung benennen. Die Vergabekammer des Landes Berlin hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob nicht ordnungsgemäß benannte Eignungskriterien in Ausführungsbedingungen umgedeutet werden können.
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Die VK Bund sieht die Wertung des Brutto-Preises als Regelfall bei öffentlichen Auftraggebern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Eine vertiefte steuerrechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob nun der Regelumsatzsteuersatz oder ein ermäßigter Steuersatz bei einem Bieter Anwendung findet, erwartet sie nicht.
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Das EU-Vergaberecht unterscheidet drei Eignungskriterien: (1.) die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, (2.) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und (3.) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Wenn von Unternehmen bestimmte Eignungsmerkmale gefordert werden sollen, dann müssen diese vom öffentlichen Auftraggeber den Eignungskriterien zwingend zugeordnet werden.
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Lösen Informationsschreiben, die über die Vergabeplattform versendet werden, die zehntägige Wartefrist gem. § 134 Abs. 2 S. 2 u. 3 GWB aus? Nachdem die Vergabekammer Südbayern diese Frage im Jahr 2019 in einer Entscheidung verneint hatte, bestand diesbezüglich große Verunsicherung
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In den vergangenen Monaten und Jahren wurden vermehrt Entscheidungen veröffentlicht, die die Bewertung mündlicher Präsentationen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zum Gegenstand hatten (zuletzt etwa Vergabeblog.de vom 07/06/2021, Nr. 47121 zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2021 – Verg 34/20). Nun liegt ein neuer Beschluss der VK Baden-Württemberg vor, der die Dokumentationspflichten des öffentlichen Auftraggebers gem. § 8 VgV sehr genau unter die Lupe nimmt.
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Nachprüfungsverfahren sind für den öffentlichen Auftraggeber unerfreulich. Sie bedeuten zusätzlichen Aufwand, Zeitverzögerungen und Mehrkosten. Für Bieter sind sie als Instrument effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht aber unabdingbar. Wie sind die gegenläufigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer zu bewerten, wenn dem Auftraggeber aufgrund der Zeitverzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren der Verlust von Fördermitteln für das Projekt droht? Kann der Auftraggeber dann die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung durchsetzen?