Recht
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Widersprüche zwischen dem Veröffentlichungstext und den Vergabeunterlagen können den öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichten, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen. Sieht der Veröffentlichungstext vor, dass keine Nebenangebote zulässig sind und enthalten die Vergabeunterlagen anderweitige Hinweise, ist zunächst
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Aus § 6 VgV ergibt sich nicht, dass für einen Interessenkonflikt stets das Vorliegen einer Verbundenheit zu einem konkreten Bieter vorliegen muss. Die Vergabekammer geht von einem Interessenkonflikt nach § 6 VgV seitens des Geschäftsführers des von dem öffentlichen Auftraggeber engagierten WU-Planungsbüros aus, der zugleich Prokurist des Leitfabrikat-Herstellers der WU-Konstruktion ist und im gegenständlichen Vergabeverfahren auch die Angebotsprüfung für den öffentlichen Auftraggeber durchführte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass keine Verbundenheit zu einem konkreten Bieter besteht.
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Die Bereitstellung von Infrastruktur oder Ausrüstung durch den öffentlichen Auftraggeber bei der späteren Auftragsausführung, muss allen potenziellen Bietern gleichermaßen zu Gute kommen. Eine solche Bereitstellung überschreitet die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit, wenn durch sie kalkulationserhebliche Vorteile für bestimmte potenzielle Bieter geschaffen werden, die einer Bevorzugung im Vergabeverfahren gleichkommen.
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Streitigkeiten um Produktvorgaben gehören zu den vergaberechtlichen „Dauerbrennern“. Für die Zulässigkeit, so das oft wiederholte Credo in Rechtsprechung und Literatur, komme es entscheidend auf die Dokumentation der rechtfertigenden Gründe an. Doch wenn man sich die einschlägige Spruchpraxis genauer anschaut, scheint das Problem in vielen Fällen weniger in gänzlich fehlender Vergabevermerksprosa zu liegen, als vielmehr in deren inhaltlicher Belastbarkeit. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle zeigt, gehen Auftraggeber ein Risiko ein, wenn sie hier Angaben Dritter ohne eigene Prüfung übernehmen.
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Der seit dem 1. September 2019 für das Vergaberecht zuständige XIII. Zivilsenat des BGH stellt sich in einem sorgfältig begründeten Beschluss gegen die nahezu einhellige Rechtsprechung der OLG-Vergabesenate zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 GWB. Danach droht dem Antragsteller bei Untätigkeit der Vergabekammer nun nicht mehr der Verlust der ersten Instanz. Damit stärkt der BGH den Rechtsschutz des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren.
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Digitalisierungsprojekte der Öffentlichen Hand begegnen besonderen Anforderungen an der Schnittstelle von Vergaberecht, Datenschutzrecht und Vertragsgestaltung. Kurze Innovationszyklen, ein häufig nur funktional beschreibbares Leistungsbild sowie eine ausgewogene Risikoverteilung und Vergütungsstruktur im Rahmen der Vertragsgestaltung stellen hohe Anforderungen an die Konzeption und Umsetzung der Vergabeverfahren. Ohne eine marktgerechte Ausschreibung und eine passgenaue Vertragsgestaltung ist das Eskalationspotenzial von Digitalisierungsprojekten nach der Beauftragung in der Projektumsetzung enorm.
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Zumindest dann nicht, wenn in den Vergabeunterlagen zu informatorischen Zwecken die Ergebnisse einer aktuellen Sortieranalyse mitgeteilt werden. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle eine maximale Entfernung der Abladestelle für die Bioabfälle, die selbst gesammelt werden vorgibt. Der Auftraggeber hat ein legitimes Interesse daran, die Transportentfernungen möglichst gering zu halten.
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Nachdem der Generalanwalt mit seinen Schlussanträgen (s. Vergabeblog.de vom 03/09/2020, Nr. 44787) in der Sache Tax-Fin-Lex einige Fragen zur Wertungs- und Zuschlagsfähigkeit von Null-Euro-Angeboten aufgeworfen hat, wurden diese durch das Urteil des EuGH in der Sache nun beantwortet. Im Ergebnis stellt sich der EuGH nicht per se gegen Null-Euro Angebote und schreibt eine klare Einordnung für die praktische Handhabung vor.
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Eine zentrale Beschaffungsstelle kann alle wesentlichen Entscheidungen bei der Bedarfsbündelung im Namen der öffentlichen Auftraggeber treffen. Bei entsprechender Dokumentation ist sie insbesondere befugt, bei der Vergabe von Einzelaufträgen als Beschaffungsinstrument eine bedarfsgerechte Rahmenvereinbarung abzuschließen. Anhand der Gestaltung einer solchen Rahmenvereinbarung muss erkennbar sein, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien hinsichtlich der Einzelbeauftragung treffen. Zudem darf für denselben Beschaffungsgegenstand keine weitere Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden. Allenfalls ist eine gesonderte Einzelvergabe zulässig.
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Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss vom 21.07.2020 (Az. 11 Verg 9/19) entschieden, dass abfallrechtliche Vorgaben – hier die Abfallhierarchie nach §§ 6 – 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers begrenzt.