Recht
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Die Vergabekammer sieht bei dem für das E-Government in Berlin zentralen Beschaffungsprojekt erhebliche Dokumentationsmängel und erblickt in Antworterwartungen, die dem Wertungsgremium zur einheitlichen Prüfung der Angebote an die Hand gegeben wurden, einen Verstoß gegen den Grundsatz einer transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe.
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Prof. Dr. Matthias Einmahl lehrt Zivilrecht, öffentliche Beschaffung/Vergaberecht und juristische Methodik an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in Köln. Zudem nimmt er einen Lehrauftrag im Masterstudiengang New Public Management der FH Dortmund für das Modul öffentliche Beschaffung/Vergaberecht wahr. Außerhalb der Hochschulen lehrt er zu diesen Themen als Dozent. Für den Vergabeblog stand Herr Prof. Dr. Einmahl zu dem viel diskutierten BGH-Urteil vom 18. Juni 2019, X ZR 86/17, Straßenbauarbeiten (siehe auch Vergabeblog.de vom 16/09/2019, Nr. 41982) zur Verfügung.
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Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein neues Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) für das Land Berlin verabschiedet (siehe Vergabeblog.de vom 03/04/2020, Nr. 43731). Ziel der Neuregelung ist die Modernisierung des landesspezifischen Vergaberechts. Das Gesetz soll terminologisch an das Bundes- und Europarecht angepasst und anwenderfreundlicher gestaltet werden.
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Mit einem Angebot muss ein Bieter erklären, dass er an dieses innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Frist gebunden ist. Der Ablauf dieser sog. Bindefrist hindert den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht daran, dieses Angebot zu bezuschlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Der öffentliche Auftraggeber kann aus haushaltsrechtlichen Gründen sogar zur Zuschlagserteilung verpflichtet sein.
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Die Vergabekammer Baden-Württemberg stellt fest, dass ein Vergabeverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel nur rechtmäßig aufgehoben werden kann, wenn die zugrunde gelegte Kostenschätzung ordnungsgemäß aufgestellt wurde. Hierbei steckt der Teufel oftmals im Detail. Der Beschluss der VK Baden-Württemberg befasst sich sehr ausführlich mit den näheren Anforderungen an eine solche ordnungsgemäße Kostenschätzung.
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In kaum einem Beschaffungsbereich wie dem der digitalen Alarmierung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienste, Zivil- und Katastrophenschutz) ist es derzeit so schwierig, die Ertüchtigung oder die Einführung der Infrastruktur zielgerichtet zu beauftragen. Hintergrund ist, dass es sich zum einen um ein komplexes technisches (digitales) Gewerk handelt und zum anderen in jüngerer Zeit neue Anbieter und Verschlüsselungsmethoden auf den Markt gekommen sind.
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Ist eine elektronische Angebotsabgabe in Textform zugelassen, braucht ein Bieter einer – in der Praxis noch weit verbreiteten – etwaigen Vorgabe in Formblättern, diese zu unterschreiben, nicht nachzukommen. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich über diese Vorgaben hinaus aus den Vergabeunterlagen eindeutige und unmissverständliche Anforderungen an die Form der Angebote ergeben und diese vergaberechtswidrigen Anforderungen nicht gerügt wurden.
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Vergabestellen in ganz Deutschland beklagen sich, dass sie vor allem bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts kaum noch Bieter finden, die bei Ausschreibungen Angebote abgeben. Fragt man nach den Gründen, werden hierfür – neben den ohnehin vollen Auftragsbüchern vor allem von Bau- und Handwerksbetrieben infolge der guten Konjunktur – häufig die formalen Anforderungen in den gesetzlichen Regelungen, die Unmengen an auszufüllenden Erklärungen und einzureichenden Nachweisen oder die E-Vergabe genannt. Manche Vergabestellen nutzen die Spielräume zur Vereinfachung der Teilnahme an Vergabeverfahren jedoch nicht vollständig aus, wie dieser Beitrag zeigt.
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Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das europäische Vergaberecht so große Flexibilität bietet, dass dringend benötigte Güter in der Coronakrise binnen Tagen oder sogar Stunden gekauft werden könnten. Damit die EU-Staaten die Vergaberegeln in dieser Notsituation schnell anwenden und Schutzausrüstung, Medikamente und Beatmungsgeräte anschaffen und liefern können, hat die EU-Kommission heute einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht.
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Der Vergabesenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2020 die sofortige Beschwerde der im Vergabeverfahren über die Bestellung neuer U-Bahn-Züge in Berlin unterlegenen Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin vom 30. Juli 2019 zurückgewiesen.