Recht
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Im Nachgang der Vergaberechtsreform 2016 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA, die Bestimmungen der VOB/A ein weiteres Mal überarbeitet. Dabei hat er nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, sondern darüber hinaus auch wichtige Vorschriften an die Bestimmungen angepasst, die im Bereich von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten. Auch für
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Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung.
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Jedem, der mit dem öffentlichen Vergaberecht zu tun hatte, ist bestens bekannt, dass das öffentliche Vergaberecht von Auftraggebern einzuhalten ist, die öffentliche Aufträge schließen. Dieses ist bei Beschaffungen für Auftraggeber schon kosten- und zeitintensiv genug. Unter Umständen können sich aufgrund bestimmter Geschäftsbereiche, in denen der öffentliche Auftraggeber tätig ist, weitere rechtliche Anforderungen ergeben, die den Einkauf erschweren. Die Natur der öffentlichen Banken
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Wie versendet man das Informationsschreiben nach § 134 GWB rechtskonform bei Nutzung eines eVergabeportals? Genügt es, das Infoschreiben hochzuladen und der Bieter bekommt lediglich eine Systeminfo über ein bereitgestelltes Schreiben? Die Frage impliziert die Antwort.
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Aufträge dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO nur vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Dies gilt entsprechend für die Regelung bei der freihändigen Vergabe nach § 3 Abs.5 lit.g VOL/A. Eine besondere Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn – so das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner aktuellen Entscheidung – es aufgrund von unvorhersehbaren, nicht vom Auftraggeber zu vertretenen, Umständen „brennt und das Feuer gelöscht muss“. Subjektive Dringlichkeitserwägungen oder das Vorliegen einer lediglich abstrakten Gefahr reichen hierfür nicht aus.
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Patienten in unterversorgten Regionen (und nicht nur dort) hoffen auf Verbesserungen in der Versorgung und die Bundesregierung setzt auf die e-Health-Initiative. Die Nachfrage im Markt wird allerdings von den Krankenkassen bestimmt – und diese führen kaum Ausschreibungen durch. Vergabeverfahren für e-Health-Projekte werden als komplex, riskant und arbeitsaufwändig empfunden. Nachfolgend werden einige Eckpunkte besonders der Bewertungsmethodik vorgestellt. Zum Beitrag zugehörig finden sich folgende Musterunterlagen zum Download und freien Verwendung in der Dokumentenbibliothek des geschützten Mitgliedernetzwerks hier:
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Die Pflicht zu einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung endet an der Grenze des Mach- und Zumutbaren und bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verfügt der Auftraggeber nicht über alle Informationen der auszuführenden Leistung, muss er sich nicht aufwendig neue Daten besorgen, um die Grundlagen für die Kalkulation der Bieter zu optimieren. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist rechtswidrig, wenn
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Tauchen die Angebote später nicht wieder auf, ist das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur Abgabe der Angebote zurückzuversetzen.
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In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB konkretisiert. Dabei hat der Gerichtshof einige stark umstrittene Auslegungsfragen beantwortet, während andere Fragen weiterhin offengeblieben sind. Was bedeutet das Urteil für die zukünftige Vergabe von Rettungsdienstleistungen?
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Das Verhältnis des europäischen Vergaberechts zu anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem kollektiven Arbeitsrecht, führt immer wieder zu Streit. Der EuGH hat z.B. bereits mit Urteil vom 15.07.2010 (C-271/08 – Betriebliche Altersvorsorge) entschieden, dass die Durchführung eines zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts grundsätzlich nicht entzogen ist. Im Kern