Kategorie:
Bauleistungen
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Die für die gesetzliche Anwendung der VOB/A-EU und VOB/A-VS erforderliche Anpassung in der VgV und VgVSV wurden am 7. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026). Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung, mithin zum 8. September 2026 in Kraft. Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2026 sind seit dem in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen verbindlich anzuwenden. Die Änderungen der VOB/A 2026 zu der Fassung 2023 werden auf Vergabeblog in dem Zweiteiler: „Beschleunigung mit Nebenwirkungen – VOB/A-EU und -VS 2026“ vorgestellt (Teil 1 und Teil 2).
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Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I (s. Vergabeblog.de vom 07/09/2026 Nr. 75218) endete mit den fertigen Vergabeunterlagen. Nun liegen die Angebote auf dem Tisch und die versprochene Beschleunigung muss sich in der Prüfung und Entscheidung bewähren. Weitergehende Eignungsbelege sollen später verlangt werden, die Angebotsöffnung kommt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Person aus und die Nachforderung erhält einen neuen Satzbau, aber kaum mehr Heilungsmöglichkeiten. Bei Aufhebung und Zuschlag wird die Beschleunigung handfester. Ein zusätzlicher Aufhebungsgrund erweitert den Spielraum, bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfällt die Wartefrist und die VOB/A-VS verlagert weitere Risiken auf die Unternehmen.
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Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I reicht von der Veröffentlichung über den Zuschnitt des Auftrags bis zu den fertigen Vergabeunterlagen. Teil II behandelt die Eignungsprüfung, Angebotsöffnung und Nachforderung, Aufhebung und Zuschlag sowie die besonderen Änderungen der VOB/A-VS.
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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) hat im Allgemeinen Teil des Bundesanzeigers am 24.08.2026 die überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A bekannt gegeben. Auf Vergabeblog lesen Sie in Kürze eine rechtliche Einordnung der Überarbeitung.
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Die öffentliche Beschaffung befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Während auf Bundesebene mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz vor allem Vereinfachung, Digitalisierung und schnellere Verfahren im Mittelpunkt stehen, entwickelt sich auf Landesebene eine andere Dynamik: Immer mehr Bundesländer nutzen ihre Landesvergabegesetze und Verwaltungsvorschriften, um Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele verbindlich insbesondere in der Bauvergabe zu verankern. Diese Entwicklung macht Nachhaltigkeit zunehmend zu einer strategischen Steuerungsgröße – und nicht mehr lediglich zu einem fakultativen Zuschlagskriterium.
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Künstliche Intelligenz und digitale Planungsmethoden verändern die Bauwirtschaft. Auch für öffentliche Auftraggeber gewinnt der Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen und Building Information Modeling (BIM) bei Bauvergaben zunehmend an Bedeutung. Die öffentliche Bauwirtschaft steht vor der Herausforderung, komplexe Infrastruktur- und Bauprojekte schneller, effizienter und transparenter umzusetzen. Digitale Methoden wie BIM und zunehmend auch KI-Anwendungen sollen dazu beitragen, Planung, Vergabe und Bauausführung besser miteinander zu verzahnen.
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Effektiver Eilrechtsschutz bei Bauvergaben im Unterschwellenbereich!
LG Aurich, Urt. v. 12.02.2026 – 2 O 98/26

Bei einer Unterschwellenvergabe können Bieter Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Auftragsvergabe, erlangen, indem sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht beantragen. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, so begründet er mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Vergabestelle und den am Auftrag interessierten Bietern, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Dabei hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
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Wie lange dürfen Bauaufträge ausschreibungsfrei geändert werden?
EuGH, Urt. v. 4.6.2026 – C-820/24 – Strominator Elektro

Die Änderung öffentlicher Bauaufträge ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Wesentliche Anpassungen während der Vertragslaufzeit können – sofern die Voraussetzungen des § 132 GWB sowie des § 22 EU VOB/A erfüllt sind – vergaberechtsfrei vorgenommen werden. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist eine Nachbeauftragung hingegen auf dieser Grundlage nicht mehr zulässig. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH klargestellt, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens Änderungen öffentlicher Bauaufträge rechtlich noch möglich sind.
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Unter dem Titel: „Trumps Ballsaal im Weißen Haus: 500-Millionen-Vertrag heimlich vergeben – ohne Ausschreibung“ befasst sich die Frankfurter Neue Presse damit, wie Vertreter des Weißen Hauses im vergangenen Jahr einen Vertrag ohne Ausschreibung im Wert von bis zu 500 Millionen Dollar für den Bau des Ballsaals im Ostflügel vergaben haben. In der Analyse beruft sich die FNP auf Informationen der Washington Post. Die Unterlagen sollen belegen, dass Präsident Trump direkt an der Verhandlung einiger Kosten für das Projekt beteiligt war.
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Hohe Baukosten haben neben anderen Faktoren dazu geführt, dass zuletzt weniger Wohnungen gebaut wurden. Nachdem bereits seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine die Preise für die meisten Baumaterialien gestiegen waren, haben sich aktuell viele Materialien verteuert, die auf Erdölbasis oder energieintensiv hergestellt werden. Bitumen auf Erdölbasis, was unter anderem im Straßenbau und zur Abdichtung von Dächern, Gebäuden und Fundamenten verwendet wird, verteuerte sich im Mai 2026 um 31,2 % gegenüber dem Mai 2025, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Energieintensiv hergestellte Baustoffe verteuerten sich im gleichen Zeitraum.













