Liefer- & Dienstleistungen
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Mit der Regelung des § 127 Abs. 1 S. 4 GWB verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel, klarzustellen, dass es zulässig ist, den Zuschlag allein auf das preislich günstigste Angebot zu erteilen (BT-Drs. 18/6281, S. 112). In der Praxis wird jedoch bisweilen übersehen, dass § 127 Abs. 1 S. 4 GWB als Ermessensregelung ausgestaltet ist. Der Teufel steckt hier wie bei vielen Ermessensregelungen im Detail. Deshalb kommt es in der Praxis immer wieder zu Streit, wie zwei Entscheidungen in der jüngeren vergaberechtlichen Spruchpraxis gezeigt haben (VK Thüringen, Beschl. v. 31.01.2020 – 250-4003-15476/2019-E-010-EA; VK Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020 – VgK-04/2020). Die Vergabekammer Lüneburg hat daher die Gelegenheit ergriffen, die Voraussetzungen für die Festlegung des Preises als alleinigem Zuschlagskriterium zu schärfen.
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Die Beteiligung von Bietern aus Drittstaaten ist bisher in der vergaberechtlichen Entscheidungspraxis wenig thematisiert. Neben der aktuell geführten Diskussion zu der Erforderlichkeit neuer Rechtsinstrumente auf europäischer Ebene, findet sich das Thema nun auch in der deutschen Rechtsprechungspraxis. Das OLG Brandenburg hatte über die Nichtberücksichtigung eines chinesischen Bieters auf Basis von § 55 SektVO zu entscheiden.
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Der Großteil der Bundesländer verfügt nach den Ergebnissen des Umweltbundesamts (UBA) über Landesabfall- und Vergabegesetze sowie andere rechtliche Regelungen, die die Beachtung von Umweltaspekten in der öffentlichen Beschaffung aufgreifen. Der Verbindlichkeitsgrad sei jedoch unterschiedlich. Vor allem Berlin, Hamburg und Bremen hätten weitreichende Vorgaben und Handlungshilfen.
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Die VK Bund hat aktuell entschieden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Einzelfall dazu führen können, dass sich die Grundlage des Verfahrens derart wesentlich ändert, dass eine Aufhebung gerechtfertigt sein kann. Erforderlich hierfür ist, dass sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht die aktuelle Beschaffungssituation wesentlich verändert hat, sodass am Beschaffungsbedarf nicht mehr festgehalten werden kann.
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Besonders in Ballungsräumen, Innenstädten und schutzbedürftigen Gebieten ist es nach Ansicht des Umweltbundesamtes (UBA) wichtig, die durch Kommunalfahrzeuge verursachten Schadstoff- und Geräuschemissionen zu begrenzen. Der neu veröffentlichte Leitfaden des UBA gibt Empfehlungen für die umweltfreundliche Beschaffung von Kehr- und Müllfahrzeugen.
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Der Ausschlussgrund Änderungen an den Vergabeunterlagen ist nur einschlägig, wenn die Gefahr besteht, dass der Auftraggeber ein Angebot bezuschlagt, das nicht seinen Anforderungen entspricht. Diese Gefahr ist nicht gegeben, wenn der Bieter in einem Vordruck mit einer Eigenerklärung zur Eignung seine Unternehmensbezeichnung ergänzt. Eine falsche Schreibweise durch verdrehte Buchstaben ist derart offensichtlich, dass dies einen Ausschluss ebenfalls nicht rechtfertigt. Der Auftraggeber kann (ggf. muss) dies selbst korrigieren. Denn sind Rechen- oder wie Schreibfehler derart offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber im Wege der Angebotsauslegung auch ohne Aufklärung angezeigt.
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Das Bundeskabinett hat am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen (s. auch Vergabeblog.de vom 24/06/2020, Nr. 44373). Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (s. Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456).
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Nach der Zustimmung für den zweiten Nachtragshaushalt hat Bundesminister Andreas Scheuer die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beauftragt, den Bau eines weiteren neuen Mehrzweckschiffes zu veranlassen. Die insgesamt vier Mehrzweckschiffe des Bundes sind rund um die Uhr im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge in Nord- und Ostsee im Einsatz.
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Der Bund beabsichtigt, die Emissionen aller Dienstreisen und der EU-Ratspräsidentschaft auszugleichen. Unter dem Geschäftszeichen 144897_19100/6/102 wurde hierzu eine öffentliche Ausschreibung auf evergabe-online.de veröffentlicht. In einer gemeinsamen Pressemitteilung erklären das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium:
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Die Coronakrise trifft Ingenieurbüros bislang weniger hart als befürchtet. Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. 58 Prozent der befragten Kammermitglieder spüren derzeit negative Folgen der Corona-Pandemie. 54 Prozent erwarten in den kommenden 12 Monaten einen Rückgang der Aufträge.