Liefer- & Dienstleistungen
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Im März setzte NRW für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 aus (Vergabeblog.de vom 01/04/2020, Nr. 43697). Die Befristung der Aussetzung der Unterschwellenvergabeordnung für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, ist nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert worden.
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In dem neuesten Urteil seiner aktuellen Entscheidungsserie (vgl. Urt. v. 04.06.2020, C-429/19 – Remondis, Urt. v. 28.05.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung) zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern befasst sich der EuGH mit einer Aufgabenübertragung zwischen Kommunen im ÖPNV und Bereich des Sozial- und Gesundheitsdienstes. Im Fokus der Entscheidung steht die bislang ungeklärte Frage, ob der nach einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung zuständige Hoheitsträger eine Inhouse-Vergabe durchführen darf, mit der er nicht nur ihren seinen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Hoheitsträger, die ihm die Befugnis übertragen haben, deckt.
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Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Dörr unterbreitete bereits Vorschläge zur Vergaberechtsvereinfachung im Zuge eines Corona-Konjunkturpakets (Vergabeblog.de vom 18/06/2020, Nr. 44303). Der Umfang „temporärer Vereinfachungen“ wird zudem im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), hier, diskutiert. Mit Pressemitteilung vom 08.07.2020 veröffentlichte nunmehr das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die „verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge“. Hierin werden öffentlichen Auftraggebern der Bundesverwaltung temporäre Vereinfachungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eröffnet. Die Handlungsleitlinie trat gestern in Kraft und tritt am am 31.12.2021 außer Kraft.
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Das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie etwa Besteck oder Wattestäbchen soll ab Mitte nächsten Jahres verboten werden. Gleiches gilt für sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Mit einem entsprechenden Verordnungsentwurf (19/20349) will die Bundesregierung Artikel 5 einer EU-Richtlinie ((EU) 2019/904) zum Umgang mit Einwegkunststoffen umsetzen.
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Nach 28% im Vorjahr (siehe Vergabeblog.de vom 03/07/2019, Nr. 41394) weist die am 17.06.2020 vom BMWi veröffentlichte Preisprüfstatistik für 2019 aus, dass 31% aller Preisprüfungen von öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen mit einer Rechnungskürzung endeten.
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Der EuGH klärt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen ohne Vergabeverfahren zusammenarbeiten dürfen und stärkt damit zugleich Kooperationen innerhalb der öffentlichen Hand. Gleich zwei Urteile hat der EuGH im Abstand von nur einer Woche zum Ausnahmetatbestand der horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (auf kommunaler Ebene auch bezeichnet als „interkommunale Kooperation“) erlassen.
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Im Zuge seines Corona-Erlasses hat das BMWi verfügt, dass Angebote zur Deckung dringlichen Bedarfs im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können (s. Vergabeblog.de vom 20/03/2020, Nr. 43622). In Fällen eines vorliegenden Alleinstellungsmerkmals könnte die Verpflichtung zur Nutzung der E-Vergabe jedoch dauerhaft entfallen. Der derzeit vorliegende Referentenentwurf zum ArchLG (siehe Vergabeblog.de vom 24/06/2020, Nr. 44373) sieht eine Änderung der Vergabeverordnung dahingehend vor, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf Grundlage von § 14 Absatz 4 Nummer 3 der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 und der §§ 54 und 55 befreit ist. Was meinen Sie? Diskutieren Sie mit! Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Die Bundesregierung hat in der Coronakrise auf unterschiedlichen Wegen Schutzausrüstung aus dem In- und Ausland beschafft. Die bis zum 11. Juni 2020 insgesamt 776 geschlossenen Verträge umfassten ein Gesamtvolumen in Höhe von 6,83 Milliarden Euro, wie aus der Antwort (19/20216) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/19771) der AfD-Fraktion hervorgeht.
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Das OLG München überzeugte sich ob der substantiierten Darlegung eines Bieters davon, dass die Vorgaben zur Medienausstattung einer Schule auf Produkte eines bestimmten Herstellers zugeschnitten waren. Die bloße Möglichkeit, so die Richter, dass der Hersteller dieses Produkts Händlern unterschiedliche Einkaufskonditionen in Form eines Projektpreises gewährt, reichte dann für eine subjektive Rechtsverletzung des Bieters aus. Der Auftraggeber hatte es versäumt, passende Alternativprodukte zu benennen, und verstieß außerdem durch die ungeschwärzte Weitergabe des Submissionsprotokolls an die Bieter gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz.
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Die vergaberechtsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern führt seit der Leitentscheidung Stadtreinigung Hamburg (EuGH, Urt. v. 9.6.2009, C-480/06) immer wieder zu Rechtsunsicherheiten. Diese Unwägbarkeiten sollten durch Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU (bzw. § 108 Abs. 6 GWB) legislativ beseitigt werden. Die Vorschriften regeln erstmals die ausschreibungsfreie horizontale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen. Dennoch sind nicht alle Streitpunkte abschließend geklärt (vgl. auch jüngst EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung; Urt. v. 18.6.2020 – C-328/19 – Porin kaupunki). Die europäischen Richter haben nun den wichtigen Begriff der Zusammenarbeit näher kommentiert.