Liefer- & Dienstleistungen
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Durch die frühere, strenge Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf gerieten Wertungssysteme zunehmend in den Fokus von Nachprüfungsverfahren. Erfolglose Bieter sahen dies zuletzt zunehmend als Chance, Vergabeverfahren – mitunter auch in einem sehr späten Stadium – noch zu blockieren und nach einer Rückversetzung ihr Glück noch einmal zu probieren. Doch damit könnte nun Schluss sein!
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Die Vergabekammer München hatte in einem Nachprüfungsverfahren – es ging u.a. um Vergaben im so genannten Mietwäscheverfahren sowie im Lohnwäscheverfahren – zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags wegen ungenügender Information nach § 134 Abs. 1 GWB sowie zur Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu entscheiden.
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Ein Auftraggeber muss für eine Direktvergabe fehlenden Wettbewerb aus technischen Gründen im Einzelnen nachweisen. Die Frist nach § 135 Abs. 3 GWB setzt jedenfalls voraus, dass die Auffassung der Zulässigkeit der Direktvergabe sorgsam gefasst und objektiv vertretbar ist.
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Auch Vergabestellen erfinden nicht bei jeder Ausschreibung das Rad neu, sondern verwenden gern Vordrucke und Formulare voriger Vergabeverfahren erneut. Doch Vorsicht! Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg zeigt wieder einmal, dass damit nicht zwingend auch eine einheitliche Handhabung verbunden ist.
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Die Nachforderung von Unterlagen, Erklärungen und Nachweisen stellt die Vergabepraxis häufig vor schwierige Rechtsfragen. Auf der einen Seite erhöht die Möglichkeit der Nachforderung die Flexibilität öffentlicher Auftraggeber, weil fehlende Unterlagen nicht mehr zwingend den sofortigen Angebotsausschluss bedeuten. Auf der anderen Seite geht mit dem Gewinn an Flexibilität einher, dass sich häufig nicht trennscharf abgrenzen lässt, ob eine Unterlage überhaupt nachforderungsfähig ist oder nicht. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof Feststellungen getroffen, die insbesondere für die Ausübung des Ermessens öffentlicher Auftraggeber, die Gleichbehandlung der Bieter und die Verfahrensdokumentation von Bedeutung sind.
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Angebote ohne Hersteller- und Fabrikatsangaben sind keine zuschlagsfähigen Angebote und sie dürfen auch durch Nachforderungen nicht zuschlagsfähig gemacht werden.
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Preisfrage: Wie sollen, müssen, dürfen bei einer Auftragsvergabe mit einer Gesamtsumme über dem Schwellenwert (209.000 €), die in 8 Lose aufgeteilt wurde, von denen aber nur für 6 Angebote eingereicht wurden, die verbleibenden 2 Lose, deren Einzelauftragswert unterhalb der Schwelle liegt, ausgeschrieben werden?
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Mit dieser Entscheidung erschwert das OLG Koblenz die wirtschaftliche Beschaffung und lässt dabei den Grundsatz der wirtschaftlichen Beschaffung (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) völlig außen vor. Die Aufteilung eines Auftrags in Mengenlose ändert nichts daran, dass es sich aus vergaberechtlicher Sicht um einen einzigen Auftrag handelt. Auch wenn ein Auftrag in Teillosen ausgeschrieben wird, kommt es für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit deshalb nach Auffassung des OLG Koblenz auf das Gesamtergebnis an und nicht auf die einzelnen Teillose.
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Die Pflicht zur regelmäßigen Beauftragung des ersten Preisträgers schränkt die Entscheidungsfreiheit des Auslobers/Auftraggebers erheblich ein, zumal verlangte Nachbesserungen nicht überbewertet werden dürfen. In der Praxis dürften diese Einschränkungen der Wahlfreiheit des Auftraggebers und seiner Gremien dazu führen, dass Planungswettbewerbe mit Auftragsversprechen nicht attraktiver werden.
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Seit der Vergabereform 2016 darf ein Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die aufgestellten Mindestanforderungen nicht mehr verändern. Dadurch hat das Verhandlungsverfahren in dramatischer Weise an Flexibilität verloren. Die festgelegten Mindestanforderungen müssen zudem klar und bestimmt sein, ansonsten droht eine Zurückversetzung in das Stadium vor Erstellung der Vergabeunterlagen.