Recht
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Bei meiner Arbeit erlebe ich regelmäßig, dass sich anbieterseitig garantierte Lieferfristen unterschiedlich entwickeln. Meist weg vom gewohnten Standard einer Lieferung am nächsten Tag zu einer Lieferung innerhalb der nächsten Monate. Die Trends einzelner Sektoren zeigen zwar, dass Lieferungen noch am selben Tag erfolgen. Jedoch beobachte ich im IT-Sektor, dass Beschaffungsstellen seit 2020 immer häufiger die Lieferfristen verlängern müssen – und zwar um das Doppelte, Dreifache, oder gar noch mehr.
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Das Argument der Dringlichkeit wird von vielen Auftraggebern nicht immer mit der gebotenen Zurückhaltung zur Begründung von Direktvergaben herangezogen. Auch in der hier dargestellten Entscheidung der VK Bund war ein Fall der Dringlichkeit entgegen der Annahme des Auftraggebers nicht gegeben. Zwar zielte die Vergabe darauf ab, Produkte zu beschaffen, welche für den Schutz von Leib und Leben der Anwender (Polizisten) von großer Bedeutung sind. Doch hatte der Auftraggeber es versäumt die Neuvergabe des auslaufenden Rahmenvertrages rechtzeitig einzuleiten. Gegenstand der Entscheidung war dabei neben der Frage, ob Dringlichkeit vorliegt, auch die Anforderung an die Herstellung eines ausreichenden Wettbewerbs im Falle eine Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.
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Als Reaktion auf den Ausbruch des Kriegs in der Ukraine hat der Gesetzgeber die Schaffung eines Sondervermögens von 100 Mrd. Euro beschlossen, um die Streitkräfte besser auszurüsten und den Investitionsstau („Friedensdividende“) zu beheben. Um eine effiziente Bewirtschaftung dieses Sondervermögens zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber zudem das „Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr“ – kurz: BwBBG – erlassen. Das Gesetz ist am 12.07.2022 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31.12.2027. Hält es auch, was sein Name verspricht?
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Zuschlagskriterien führen zum wirtschaftlichsten Angebot. Die VK Bund hat entschieden, welche Ausgestaltung der Zuschlagskriterien das Gebot der Bestimmtheit gem. § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verfehlt. Lassen sich aus dem Einzelfall allgemeine Handlungsempfehlungen ableiten?
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In seinem aktuellen Urteil vom 15. September 2022 befasst sich der EuGH mit der Frage des Ausschlusses von Angeboten zweier miteinander verbundener Bieter, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Im Raum stand ein Ausschluss wegen Wettbewerbsverfälschung und auf Grundlage des Gebots der Gleichbehandlung. Der EuGH nutzt die Gelegenheit zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem kartellrechtlichen Konzernprivileg und dem Ausschlussgrund wettbewerbsschränkender Vereinbarungen im Vergabeverfahren.
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Der Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Bei einem Angebot aus einem Vergabeverfahren nebst Anlagen und den diesem zugrunde liegenden technischen Spezifikationen und Preisen, handelt es sich regelmäßig um solche Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens in Bezug auf sämtliche Angebotsunterlagen wird abstrakt-generell bereits durch die Vorgaben des Vergaberechts begründet, die als Wertungsnormen zu beachten sind. Dass es sich bei der VOB/A um Verwaltungsvorschriften handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
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Die Corona-Pandemie bestimmte zuletzt, zweieinhalb Jahre nach ihrem Ausbruch, unter anderem aufgrund weggefallener Einschränkungen des öffentlichen Lebens und aufgrund anderer globaler Krisen den öffentlichen Diskurs deutlich weniger stark als noch zu ihrem Beginn. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gehen jedoch davon aus, dass neben dem verstärkten Auftreten von Subtypen der Variante Omikron des Coronavirus und dem jederzeit möglichen Auftreten von neuen Varianten durch saisonbedingte Effekte mit einem Wiederanstieg der Infektions- und der Hospitalisierungszahlen zum Herbst/Winter 2022/2023 zu rechnen ist. Das am 07.09.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 beinhaltet mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die nicht nur in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, sondern die auch zu einem erhöhten Bedarf an entsprechenden Leistungen wie Schnelltests führen können. Infolgedessen stehen Bund, Länder und Kommunen vor der Herausforderung, einen solchen möglicherweise steigenden Bedarf ggf. auch kurzfristig zu decken. Antworten auf die Frage, ob und wie derartige kurzfristige Bedarfe mit den Instrumenten des Vergaberechts gedeckt werden können, gibt der hier besprochene Beschluss des Vergabesenats beim Hanseatischen OLG Bremen.
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In einem bislang unveröffentlichten, aber bestandskräftigen Beschluss hält die Vergabekammer Südbayern für elektronische Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer Auffassung zu den anwesenden Personen bei der Angebotsöffnung fest: Mangels Manipulationsgefahr könne es sich bei den beiden von § 55 Abs. 2 S. 1 VgV geforderten Vertreter:innen des öffentlichen Auftraggebers auch um Mitarbeiter:innen eines externen (Beschaffungs-)Dienstleisters handeln. Es müssten nicht zwingend Bedienstete des Auftraggebers selbst sein, die die Öffnung der Angebote durchführen. Die Kammer schließt sich der insoweit großzügigeren Haltung des OLG Düsseldorf an.
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In Bayern galt noch zuletzt, dass bei in der Coronakrise begründeten oder mit der Versogung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Zusammenhang stehenden Beschaffungen erhöhte Wertgrenzen anzuwenden sind. Der Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durfte in diesen Fällen bis 25.000 EUR netto durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen sind nun entfallen.
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Der „Wettbewerb light“ bei Dringlichkeit: eine illustre Figur des Vergaberechts, die ihre Existenz zwar nicht dem Gesetzgeber, dafür aber dem nicht minder relevanten Schöpfungswillen der Rechtsprechung verdankt. Das Kammergericht hat in einer jüngeren Entscheidung nun noch einmal „einen oben draufgelegt“.