Recht
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Im Süd-Westen nichts Neues: Das OLG OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.04.2008, 15 Verg 2/08) hat abermals klargestellt, dass fehlende Angaben zur Eignung von Subunternehmern zwingend zum Angebotsausschluß führen.
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Verzögert sich ein Vergabeverfahren, z.B. aufgrund eines Nachprüfungsverfahren durch einen Wettbewerber, sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG, 21 U 52/07) die dem bezuschlagten Unternehmen hierdurch entstandenen Mehrkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen. Das Vergabeverfahrensrisiko trage nämlich der Ausschreibende.
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Wird ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben, so liegt hierin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom v. 03.07.08 – I ZR 145/05) zugleich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gem. § 4 Nr. 11 UWB handelt „unlauter i.S. von § 3 insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Die Vorschriften des Vierten Teils des GWB, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, seien nämlich Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, so der BGH.
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Das LG Frankfurt/ Oder hat im Rahmen einer Entscheidung (Az.: 13 O 360/07), noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Bieter nicht auf fachlich/technische Ausschreibungsfehler in den Verdingungsunterlagen berufen können, wenn diese bei erkannten Fehlern keinen Klärungsversuch unternommen hatten: „Der Bieter muß Erkundigungen einholen und versuchen, als notwendig erkannte Konkretisierungen durch eine Kontaktaufnahme zu erhalten“, so das LG.
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Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens verpflichtete das OLG die Vergabestelle, ein Verfahren zur PC-Beschaffung in den Stand vor Angebotsaufforderung (es handelte sich um einen Teilnahmewettbewerb) und Versendung der Verdingungsunterlagen zurück zu versetzen. Aus der Not die Tugend machen, dachte sich wohl die Vergabestelle, und änderte bei dieser Gelegenheit gleich mal die Leistungsbeschreibung ein wenig: Ursprünglich waren alternativ Firewire- oder USB-Schnittstelle zugelassen, nun sollte in jedem Fall ein USB-Anschluss vorhanden sein. Das sah einer der Bieter mit alleinig Firewireanschlüssen gründlich anders und stellte Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer (VK Bund, Az VK 3 32/08)
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Man kennt es von zu Hause: Die originale Druckerpatrone ist zwar teurer als das No-Name Produkt, aber wer weiß schon so genau, ob Letzeres auch wirklich 100%ig kompatibel ist. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A ist eine Bezugnahme auf Markennamen unzulässig. Aber, gilt das auch für mittelbar herstellerabhängige Verbrauchsmaterialien wie bspw. Tintenpatronen, wenn der eigentliche Drucker schon vorhandenen ist? Im konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu befinden, ob eine Ausschreibung von Tintenpatronen, bei der die Angebote mit den Original- im Verhältnis zu den Alternativprodukten deutlich besser gewichtet wurden, rechtmäßig war.
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Im vergangenen Jahr gab es insgesamt 1119 Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Bei den getroffenen Sachentscheidungen fielen 174 für den öffentlichen Auftraggeber aus, 187 zugunsten der Antragsteller. Indes sieht das Bild bei den Verfahren vor den Oberlandesgerichten ganz anders aus.
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Im Rahmen der Angebotsprüfung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen (Eignungsprüfung), sodann das eigentliche Angebot auf seine Wirtschaftlichkeit hin (Wirtschaftlichkeitsprüfung). Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: X ZR 129/06) abermals entschieden, dass im Rahmen der Wirtschaftslichkeitsprüfung keine Eignungsaspekte (z.B. Qualifikation des Personals oder Referenzprojekte) berücksichtigt werden dürfen und dabei klar gestellt, dass die Eignungsprüfung „nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern“ dient.
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Der EuGH hat sich in einer Entscheidung vom 19. Juni 2008 mit der Möglichkeit von Vertragsanpassungen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beschäftigt (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06). Bisher bestand Unsicherheit, ob und in welchem Umfang bestehende Auftragsverhältnisse – z.B. auch komplexe IT-Vorhaben – angepaßt werden können bzw. unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines bestehenden Vertrags als eine neue Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen sind.
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Unter Einbeziehung des Skontoabzugs – im konkreten Fall 2 % bei einer Zahlungsfrist von 14 Tagen – lag das Angebot eines Bieters rund 1 Prozent unter dem des nächstgünstigsten Wettbewerbers, ohne Skonto-Berücksichtigung war der andere günstiger. Nachdem die Auftraggeberin den Skonto-Effekt unberücksichtigt lies und letzteres bezuschlagt hatte, machte der Unterlegende im Wege der Klage Schadensersatz geltend.