Recht
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Mit Beschluss vom 10.05.2022 stellt das Kammergericht klar, dass für die Wertung von Angeboten und deren Ausschluss nach § 57 Abs. 1 VgV allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise maßgeblich sind. Der Auftraggeber kann nur solche Kriterien und Nachweise fordern, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht der Bieter entnehmen lassen (Leitsatz 1). Außerdem führte der Vergabesenat in seiner Entscheidung aus, dass vom Auftraggeber selbst verschuldete Umstände keine Interimsvergabe zur Schließung einer drohenden Versorgungslücke begründen (Leitsatz 2).
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„Geschwärzte“ Unterlagen oder Schriftsätze, die anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht werden sollen, werden weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten, so dass diese weder Gegenstand der Verhandlung sein können und bei der Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen keine Rolle spielen dürfen. Den Nachprüfungsinstanzen ist es nicht erlaubt,
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Bei der Festlegung von Mindestanforderungen an Nebenangebote bestehen Herausforderungen, die des Öfteren zu Nachprüfungsverfahren führen. Jüngst hat sich der Vergabesenat des OLG Frankfurt a.M. intensiv mit den Anforderungen an das wirksame Aufstellen von Mindestanforderungen an Nebenangebote auseinandergesetzt. In seinem Beschluss bestätigt der Vergabesenat zudem die Unzulässigkeit einer allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten.
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Die VOB/A schleppt seit Jahr und Tag erheblichen Ballast an Vorschriften mit sich herum, die in der Praxis wenig bis keine Rolle spielen. Aus unerfindlichen Gründen werden die meisten jedoch von einer Reform zur nächsten mitgenommen. Ein großer Wurf wie der Wechsel von der VOL/A zur VgV ist für den Bereich der Bauvergaben bisher nicht gelungen, obwohl die zugrunde liegenden europäischen Vergabevorschriften für beide Bereiche die gleichen sind.
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Erst im Februar diesen Jahres hat der EuGH einen ausschreibungsfreien Auftragnehmerwechsel bei Insolvenz erleichtert (vgl. Vergabeblog.de vom 28/02/2022, Nr. 48994). Nun legen die Luxemburger Richter für Inhouse-Geschäfte und Unternehmensumstrukturierungen einen strengeren Maßstab an. Der EuGH entschied, dass der Rechtsnachfolger die Leistungen eines inhouse-beauftragten Auftragnehmers nicht nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) GWB fortführen darf, wenn die Inhouse-Voraussetzungen zum Rechtsnachfolger nicht vorliegen.
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Öffentliche Auftraggeber, und dort die Vergabestellen, haben es nicht leicht in deutschen Landen: Die Bau-, Dienst, oder Lieferleistung muss möglichst schnell und passgenau beschafft werden, aber natürlich rechtssicher. Die größte Hauptsorge eines öffentlichen Beschaffers ist, dass er keinen Fehler bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens macht und nicht, dass er die qualitativ beste Leistung zu einem angemessenen Preis erhält. Es wundert daher nicht, dass im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten die Bedeutung des Zuschlagskriteriums Preis statistisch deutlich zunimmt. Denn bei dem Preis als einziges Zuschlagskriterium verringert sich das Risiko, einen Fehler zu machen. Leider heißt das auch, dass eine Vergabestelle keinen Anreiz hat, KMU oder Start-ups besonders zu berücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 01.06.2022 einen ersten Entwurf für eine Start-up-Strategie vorgelegt hat und darin auch das Vergaberecht als Mittel der Start-up-Förderung erkennt.
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Immer wieder wird gepredigt: Wer Zuwendungsempfänger ist und das Vergaberecht anzuwenden hat, muss sich besonders vergaberechtstreu verhalten. Die Entscheidung des VG Cottbus macht die Richtigkeit dieser Aussage erneut deutlich. Immerhin: Enthält ein Bescheid keine ausdrücklich rückwirkende Bestimmung zur Anwendung des Vergaberechts, kann auch ein vorangehender anderslautender Hinweis grundsätzlich keine Bindung für vor dem Erlass begonnene Vergabeverfahren entfalten.
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Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Vielmehr darf er sich auch ohne Überprüfung grundsätzlich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Eine Überprüfungspflicht des Auftraggebers ergibt sich allerdings dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen.
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Während des laufenden Vergabeverfahrens erkannte Fehler und Ungenauigkeiten in der EU-Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen können durch eine Änderungsbekanntmachung bzw. die Veröffentlichung überarbeiteter Vergabeunterlagen korrigiert werden. Nicht vergessen werden darf, dass auch bereits veröffentlichte Antworten auf Bieterfragen in solchen Fällen auf Korrekturbedarf zu prüfen sind.
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AHO, BIngK und VBI befragten auch in diesem Jahr Ingenieure und Architekten nach ihrer derzeitigen Situation und Einschätzung der wirtschaftlichen Lage. Mit der Umsetzung wurde erneut das Institut für Freie Berufe (IFB) beauftragt. Zur Online-Befragung gelangen Sie bis zum 14.08.2022 hier.