Recht
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Die Vergabekammer hat sich in einer lesenswerten Entscheidung mit etlichen schwierigen Themen des Vergaberechts befasst. Aus meiner Sicht sind drei Themenkomplexe hervorzuheben: Erstens die Frage, ob ein Auftraggeber an den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gebunden ist, wenn er sich des Instruments der Rahmenvereinbarung bedient. Zweitens die Frage, ob und inwieweit ein Bieter in einem Vergabenachprüfungsverfahren überhaupt rügen kann, dass vertragsrechtliche Regelungen unzumutbar oder (zivilrechtlich) unwirksam seien. Und drittens, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auftraggeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit z.B. neben einem Hauptlos ein Back-up-Los bilden darf. Die Vergabekammer hat auch noch weitere Highlights (oder besser: Evergreens) angesprochen, wie etwa die Zulässigkeit eines Bewertungssystems für Konzepte und die Frage der Zulässigkeit von Regelungen zur Vertragserweiterung, letztere hier aus Platzgründen dann nicht näher ausgeleuchtet.
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Bei einer Ausschreibung für ein digitales Alarmierungssystem hat das OLG Düsseldorf klare Grenzen für Produktvorgaben gezogen. Zudem ordnet es die Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems als Liefer- und Dienstleistungsauftrag und nicht als Bauauftrag ein.
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In jüngerer Vergangenheit hatten sich einige Oberlandesgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob kommunale Wohnungsbaugesellschaften als öffentliche Auftraggeber einzuordnen sind und damit Vergaberecht beachten müssen. Das OLG Rostock kommt mit sehr ausführlicher und beinahe lehrbuchartiger Begründung zum Ergebnis, dass dies in der Regel der Fall sein dürfte.
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Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hat zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 298 Abs. 1 StGB und eines Subventionsbetrugs führen regelmäßig zu einer solchen Vertrauensbeeinträchtigung. Eigenes Engagement kann nicht von einer Verpflichtung zur Beachtung der Vergabevorschriften befreien. Der (gute) Zweck kann nicht die Mittel heiligen.
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Kommunen genießen keinen Vertrauensschutz gegenüber Förderstellen – Abstimmung mit der Förderstelle schützt nicht vor Rückforderung der Zuwendung.
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Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter mit den Vergabeunterlagen, insbesondere der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien, auseinandersetzen. Von einem vergaberechtlich nicht unerfahrenen Bieter kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzt und sie durchdringen kann. Die Rügepräklusion tritt ein, wenn der Inhalt der Vergabeunterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet, ohne dass es einer exakten rechtlichen Einordnung oder des vollständigen Durchdringens etwaiger Rechtsfragen bedarf.
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Die 1. Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass eine Standortentscheidung, die einem Vergabeverfahren zeitlich vorgelagert war, nicht von der Vergabekammer überprüfbar ist. Erst die von dem Auftraggeber im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens getroffene Entscheidung, dass die ausgeschriebene Leistung an diesem konkreten Standort bzw. in der Nähe von diesem erbracht werden muss, ist im Nachprüfungsverfahren überprüfbar.
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Die für Kartellstreitigkeiten zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 in dem am 07.11.2019 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil dem Antrag einer Bieterin (im Folgenden: Antragstellerin) im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Land Berlin in erster Instanz stattgegeben. Das Land Berlin darf
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Gibt ein öffentlicher Auftraggeber bei Bekanntmachung einer Rahmenvereinbarung eine Schätzmenge bzw. eine Auftragswertschätzung an, so stellen diese nach Ansicht der 2. VK Bund eine Obergrenze dar, welche als Maßstab für die Erschöpfung einer Rahmenvereinbarung und eine wesentliche Auftragsänderung heranzuziehen sind.
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Bereits mit Urteil vom 18. Juni 2019 -X ZR 86/17 – „Straßenbauarbeiten“ (siehe Vergabeblog.de vom 16/09/2019, Nr. 41982) verneinte der BGH einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, wenn der Bieter nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen rechtzeitig gerügt hat. Mit Urteil vom 17.09.2019 führt der BGH weiter aus, dass auch die Rügerücknahme Schadensersatzansprüche nicht grundsätzlich ausschließe.