Recht
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Grundsätzlich ist es für den öffentlichen Auftraggeber bis zum Zuschlag möglich, in die Eignungsprüfung erneut einzusteigen, wenn neue objektive Gründe dafür vorliegen.
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Die ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes nach § 3 VgV stellt den Rechtsanwender wiederholt vor schwierige Abgrenzungsfragen. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Einzelaufträge einem Gesamtauftrag zuzurechnen sind, so dass sie in der Summe den Gesamtauftragswert bilden. Im Bereich der Vergabe von Bauleistungen musste das OLG Köln eine solche Frage für den Fall beantworten, dass der öffentliche Auftraggeber beabsichtigte, Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen zu lassen.
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Die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung gilt auch im Unterschwellenbereich. Das Vorliegen einer Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Zuschlagskriterien müssen nach Ansicht der VK auch im Unterschwellenbereich in sämtlichen Ausschreibungen bekanntgemacht werden.
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Nachdem der 1. IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerkes (DVNW) (Nachbericht hier) im vergangenen Jahr auf derart große Resonanz gestoßen ist, findet am 6. April 2017 in Berlin nun schon die zweite Auflage der Fachtagung für öffentliche IT-Beschaffung statt. Die Teilnehmer der eintägigen Konferenz erwartet wieder ein bunter Strauß an Themen, Fachvorträgen und Praxis-Workshops rund um die öffentliche Beschaffung von Informations- und Kommunikationsleistungen. Sichern Sie sich jetzt Ihren Frühbucherrabatt.
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Die neue Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – soll als Nachfolgeregelung zur VOL/A, 1. Abschnitt für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte noch im Laufe des Januar 2017 in der finalen Fassung veröffentlicht werden.
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Ausgeschlossene Bieter fahren nicht selten zweigleisig. Zum einen wenden sie sich natürlich gegen den Angebotsausschluss selbst. Insbesondere, wenn die Chancen hier nicht so gut stehen, greifen sie aber gern auch das Verfahren in allen anderen erdenklichen, grundsätzlichen Punkten an – in der Hoffnung auf eine Rückversetzung des Verfahrens und damit zumindest auf eine zweite Chance.
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Vergaberechtsfreie Inhouse-Aufträge sind spätestens seit dem Teckal-Urteil des EuGH (Urt. v. 18.11.1999 – C-107/98) von großer praktischer Bedeutung. Zahlreiche öffentliche Auftraggeber nutzen das Inhouse-Geschäft um vergaberechtliche Anforderungen beim Einkauf von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen legal zu vermeiden.
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Diesen Titel trägt ein kürzlich erschienener Aufsatz von Dr. jur. Horst Greiffenhagen, Herausgeber des Loseblattwerkes Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen. Der Aufsatz ist beim Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.V. erschienen und bezieht sich im Untertitel auf die „Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltunsgerichts vom 13. April 2016 – 8 C 2.15 – zur Marktpreisbildung bei öffentlichen Aufträgen“, Vergabeblog.de vom 17/07/2016, Nr. 26634.
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Die Anwendung von § 134 GWB führt nach wie vor zu Praxisproblemen. Die Wartefrist nach § 134 GWB kann laut OLG Düsseldorf nur durch Information an alle nicht berücksichtigte Bieter verlängert werden. Eine derartige Information nur an einen Bieter ist wirkungslos. Erfolgt die Information kurz vor Feiertagen, welche die Warte- und Prüfungsfrist erheblich auf nur noch 4-5 Werktage verkürzt, läuft die Wartefrist nicht an.
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Am 31.08.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung veröffentlicht, die den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen soll. Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, welche Neuerungen sie für Bekanntmachungen und den Versand der Vergabeunterlagen, Eignungs- und Zuschlagskriterien und die e-Vergabe bringt.