Sicherheit & Verteidigung
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Gegenstände, die zwar eigens für militärische Zwecke Verwendung finden sollen, aber auch weitgehend gleichartige zivile Nutzungsmöglichkeiten bieten, unterfallen nur dann der vergaberechtlichen Ausnahmenbestimmung gemäß § 100 Abs. 6 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 346 Abs. 1 Buchst. b) AEUV, wenn die Güter aufgrund ihrer Eigenschaften – auch aufgrund von substantiellen Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden können. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 7.6.2012 – also heute – veröffentlichten Urteil entschieden (Rs.: C-615/10 „InsTiimi“).
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Mit der rechtzeitigem Umsetzung der EU-Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung (Richtlinie 2009/81/EG) tut sich offenbar nicht nur Deutschland schwer: Nachdem die EU-Kommission im Januar dieses Jahres mit einer sog. “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, von der Bundesregierung die Umsetzung einforderte, wurden mittlerweile auch das Vereinigte Königreich, Bulgarien und Luxemburg aufgefordert, innerhalb der nächsten zwei Monate Maßnahmen zu melden, die sie zur Umsetzung der Richtlinie ergreifen.
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Der Entwurf des BMWi für eine Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) liegt seit dem 22.03.2012 vor. Es sammelt sich bereits eine Flut an Überarbeitungsvorschlägen aus Unternehmen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen, die bis zum 10.04.2012 einzureichen waren. Der Vergabeblog wird diesen Prozess beobachten und die geneigten Leser in der gewohnten Weise am Nabel des Geschehens informieren. Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner hat den Entwurf ebenfalls unter die Lupe genommen und einige Aspekte herausgearbeitet, die sich von den bekannten Vergaberegeln der VOL bzw. VOB unterscheiden.
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Im ersten Teil dieses Beitrages wurde der Inhalt und Anwendungsbereich des neuen Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vorgestellt. Außerdem wurde dargestellt, was unter “Militärausrüstung” und “Verschlusssachen” zu verstehen ist, einschließlich der Frage der Einordnung von sog. “Dual Use Gütern”. Das Salz in der Suppe liegt jedoch in den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts im Bereich Verteidigung und Sicherheit, welches den Schwerpunkt des zweiten Teils dieses Beitrages ausmacht. Diese sind sehr weitgehend und geben viel Interpretationsspielraum. Schließlich wenden wir uns noch den zulässigen Vergabearten und dem Nachprüfungsverfahren zu.
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Aufbruch sieht anders aus: die Umsetzungsfrist der Richtlinie für sicherheitsrelevante Beschaffungen aus dem Jahr 2009 (RL 2009/81/EG) ist seit über einem halben Jahr verstrichen und noch immer zeichnet sich keine lückenlose Umsetzung in deutsches Recht ab. Vielmehr ist wohl auf längere Sicht – zumindest im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – mit einer „Hybridlösung“ zu rechnen: einer Gemengelage aus nationalen Normen, die Richtlinie umsetzen, und einer ergänzenden Anwendung der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.6.2011 – Verg 49/11). Was genau aber bedeutet dies für die Beschaffungspraxis? Dies diskutierte das Expertenpanel “Europäische Beschaffungsregularien im Sicherheitsbereich” beim 15. Polizeikongresses am 14. und 15. Februar in Berlin unter der Leitung von Klaus-Peter Tiedtke (Direktor Beschaffungsamt des BMI).
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Am 13.12.2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit im Bundesgesetzblatt (Teil I 2011 Nr. 64 13.12.2011 S. 2570) verkündet und trat einen Tag später, am 14.12.2011, in Kraft. Es ist auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 14.12.2011 begonnen wurden, anzuwenden. Zuvor begonnene Verfahren sind nach alter Rechtslage zu beenden. Dies gilt auch für sich daran anschließende Nachprüfungsverfahren. Ein Überblick in zwei Teilen.
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Das Europäische Parlament (EP) hatte am 16. Dezember 2008 eine neue EU-Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) verabschiedet. Bis zum 21. August 2011 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland war die Umsetzung bislang noch nicht möglich. Heute hat die EU-Kommission offenbar die Geduld verloren.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Volkmar Wagner, CMS Hasche Sigle Es kommt Bewegung in die Bemühungen zur Anpassung des deutschen Vergaberechts an die Vorgaben des Defence Package der Europäischen Union. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat zwei Entwürfe zur Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie zur Stellungnahme an die Verbände weitergegeben. Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit“ soll in einem ersten Schritt für die Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie die notwendige Anpassung des GWB vorgenommen werden. Die eigentliche Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie soll mit der „Verteidigungsvergabeverordnung – VSVgV“ erfolgen.
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Nach Angaben der Bundesregierung befinden sich derzeit 64 Rüstungsprojekte größer 25 Mio EUR in der Beschaffungsphase. Zudem befänden sich 18 Projekte mit einem Auftragsvolumen größer als 25 Mio EUR in der Entwicklungsphase (schließt die “Erprobungsphase” mit ein). Allerdings: Von letzteren verliefen nur fünf planmäßig hinsichtlich des Zeit- und Finanzbedarfs des parlamentsrelevanten Vertrages. Von den 64 Beschaffungsprojekten verliefen ebenfalls nur 33 Projekte planmäßig. „Schuld“ seien die Auftragnehmer.
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Löblich, sogar ein Bundesminister begibt sich in die niederen Weihen der profanen Beschaffung. Am 13. Juli besuchte Bundesminister der Verteidigung Karl-Theodor zu Guttenberg im Rahmen seiner Sommerreise das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) in Koblenz um sich über die Aufgaben des BWB und seiner Dienststellen zu informieren.