UNBEDINGT LESEN!
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Auch bei reiner Personalgestellung in der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ist GWB-Vergaberecht nicht anwendbar.
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Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt (amtlicher Leitsatz).
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Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren veröffentlicht. Die im Jahr 2021 gestellten Nachprüfungsanträge bei den Vergabekammer sanken im Vergleich zum Vorjahr (2020: 988) auf 865 Anträge, und liegen damit aber noch über den Zahlen der Vorvorjahren (2019: 799, 2018: 745, 2017: 824, 2016: 880). Höher als im vergangenen Jahr lagen die Antragseingänge nur im Jahr 2011: 989.
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Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands (siehe auch Vergabeblog.de vom 13/04/2022, Nr. 49463), die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.
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Ab sofort können Tickets für den 9. Deutschen Vergabetag 2022, der Leitveranstaltung für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht, am 17. und 18. November 2022 im Maritim proArte Hotel Berlin, erworben werden. Es erwartet Sie wie immer ein erstklassiges Programm mit Top-Vortragenden, aktuellen Themen, Podiumsdiskussion und praxisnahen Workshops sowie Innovationsforen. Auch wird es wieder eine Fachausstellung mit einem breiten Informationsangebot geben. Pflegen und vergrößern Sie tagsüber und bei der berühmten Abendveranstaltung Ihr berufliches und persönliches Netzwerk. Wir freuen uns Sie (wieder) in Berlin zu treffen! Da die Veranstaltung bisher immer weit im Vorfeld ausverkauft war, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Buchung. Hier geht es zur Onlineanmeldung.
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Die Vergaberegeln für die öffentliche Verwaltung werden für Einkäufe unter 10.000 EUR vereinfacht, insofern diese im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine erfolgen. Bund, Länder und Kommunen sollen damit schneller auf die Folgen des Krieges reagieren können.
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Der Bundesrechnungshof veröffentlicht neue Prüfungsergebnisse, die seine Bemerkungen 2021 ergänzen. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages berät diese Prüfungsergebnisse bis zur parlamentarischen Sommerpause. Die aktuelle Ergänzung (Bemerkungen 2021 – Ergänzungsband) umfasst unter anderem die Nr. 48: „Seit Jahren mangelhafte Korruptionsprävention im größten Beschaffungsamt der Bundeswehr“:
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Die Verteuerung der Baustoffe sorgt derzeit für große Sorgen im Baugewerbe und gefährdet sogar Infrastrukturprojekte (siehe Vergabeblog.de vom 01/04/2022, Nr. 49342). Die Bundesregierung hat mit einem Erlass reagiert (siehe Vergabeblog.de vom 29/03/2022, Nr. 49308) und gibt befristet bis zum 30.06.2022 Praxishinweise öffentliche Bauleistungen verbindlich vor. Doch genügt dies? Kann auf diese Weise dem Verlust der Auskömmlichkeit von Angebotspreisen entgegengewirkt werden? Zu Fragen rund um explodierende Baustoffpreise stand Herr Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Bau- und Vergaberecht Prof. Dr. Ralf Leinemann der Kanzlei Leinemann Partner Rechtsanwälte Vergabeblog zur Verfügung. Das Gespräch führte Marco Junk vom Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).
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Manch einer mag es für einen Aprilscherz halten. Nach acht Jahren Diskussion tritt ausgerechnet zum 1.4. die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ in Kraft. Dürfen wir uns jetzt freuen oder müssen wir uns fürchten? Je nach Sichtweise – Auftraggeber, Auftragnehmer, Preisprüfer oder Steuerzahler – mag das Urteil unterschiedlich ausfallen, aber ein Punkt sollte alle gleichermaßen berühren.
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Univ.-Prof. Dr. rer. pol. Michael Eßig an der Universität der Bundeswehr München gehört in der öffentlichen Beschaffungs- und Vergabeszene seit vielen Jahren zum „Kernbestand“ wichtiger Persönlichkeiten, denen es immer lohnt, zuzuhören. Dem Vergabeblog gegenüber stand Prof. Eßig bereits des Öfteren für ein Interview bereit, z.B. im Interview auf Vergabeblog.de vom 24/03/2021, Nr. 46541. Rund 50.000.000.000 EUR soll, wenn es nach dem Plan der Bundesregierun geht, der Wehretat noch 2022 betragen; Die Einrichtung eines Sondervermögens von 100.000.000.000 Euro ist geplant – Ein Grund für ein erneutes Interview mit Prof. Eßig. Diesesmal im Gespräch mit Marco Junk: