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Zum traditionellen IT-Vergabetag des Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) fanden sich am 5. Juni rund 200 Personen in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im Herzen Berlins zusammen. In diesem Jahr stand dabei neben dem „Wie?“ des Beschaffungsvorgangs auch das „Wozu?“ im Fokus. Ein Rückblick:
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Mit Beschluss 2024/32 vom 19.06.2024 hat der deutsche IT-Planungsrat die neu verhandelte EVB-IT Rahmenvereinbarung zur Kenntnis genommen. Dies umfasst ebenso die Bereitstellung aller elf bestehender EVB-IT Vertragsmuster in der Anwendung EVB-IT digital.
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Heute können Sie auf unserer neu gestalteten Tagungswebsite einen ersten Blick auf die Agenda des 11. Deutschen Vergabetags werfen! Schauen Sie unter deutscher-vergabetag.de vorbei und erhalten Sie erste Einblicke in die Fachpanels, Podiumsdiskussionen, Workshops sowie Innovations- und Marktforen mit den Top-Sprecher:innen der Vergabewelt! In den kommenden Wochen werden wir die Agenda nach und nach weiter veröffentlichen.
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Ab sofort können Tickets für den 11. Deutschen Vergabetag 2024, der Leitveranstaltung für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht, am 14. und 15. November 2024 im Maritim proArte Hotel Berlin, erworben werden. Es erwartet Sie erneut ein abwechslungsreiches Programm mit erstklassigen Vortragenden, aktuellen Themen, Podiumsdiskussionen sowie praxisnahen Workshops und Innovationsforen. Zudem wird es wieder eine Fachausstellung mit einem breiten Informationsangebot geben. Pflegen und vergrößern Sie außerdem bei unserer Abendveranstaltung Ihr berufliches und persönliches Netzwerk. Wir freuen uns Sie (wieder) in Berlin zu treffen! Da die Veranstaltung bisher immer weit im Vorfeld ausverkauft war, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Buchung. Buchen Sie hier ein Ticket: www.deutscher-vergabetag.de
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Ein vergaberechtlicher Sachverhalt liegt typischerweise dann vor, wenn die öffentliche Hand bestimmte Leistungen (z.B. den Bau einer Schule, die Glas- und Unterhaltsreinigung eines Gebäudes oder die Lieferung von IT) nachfragt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, hat der Auftraggeber die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.
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Kurz vor Ostern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Rundschreiben zur Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Ausnahme für Rettungsdienste) erlassen. In diesem erläutert das Ministerium, dass diese Bereichsausnahme sich nicht auf die bundes- bzw. landes-rechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt.
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Mit ihrem Beschluss vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen VK 2-34/23, ging die 2. Vergabekammer des Bundes in die nächste Runde und betonte, wie auch schon in ihrem Beschluss vom 13.02.2023, VK 2-114/22 (siehe hierzu Hartwecker, in Vergabeblog vom 05/06/2023, Nr. 53478), dass grundsätzlich ein Vertrauen in deutsche Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften besteht. Gleichzeitig unterstreicht die Kammer jedoch die Verantwortung der Auftraggeber, vor der Vergabe von Aufträgen eine umfangreiche und detaillierte Prüfung sicherzustellen.
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Für die streitwertabhängige Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten gilt bisher: Amtsgerichte sind in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5 000 Euro zuständig. Dies soll mit dem Gesetz zur Änderung der Zuständigkeitsstreitwerts, das im Referentenentwurf veröffentlicht wurde, geändert werden.
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Die Digitalisierung bietet vielfältige Chancen zur Gestaltung in der Verwaltung. Der Einfluss den Clouddienste, Open Source oder Datenstrategien in Zukunft auf den Arbeitsalltag der öffentlichen Verwaltung haben werden, wird stetig wachsen. Deshalb wollen wir am 5. Juni 2024 in Berlin mit unserer Tagung „IT Vergabetag: Praxis und Perspektiven der Verwaltungsdigitalisierung – Was Deutschland voranbringt“ diese Themen umfassend beleuchten und mit den maßgeblichen Akteur:innen in Diskussion treten.
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Ergeht ein Zuwendungsbescheid unter der Auflage der Einhaltung des Vergaberechts und hat der Zuwendungsempfänger in einem Vergabeverfahren einen Bieter ungeachtet der Nichtvorlage von im Hinblick auf Nachunternehmer nachgeforderten Erklärungen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor. Dieser zwingt im Regelfall zum Widerruf der Zuwendung, sofern nicht