UNBEDINGT LESEN!
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Insbesondere bei Vergabeverfahren in sicherheitsrelevanten Bereichen lehnen es öffentliche Auftraggeber zuweilen ab, interessierten Unternehmen bestimmte besonders sensible Dokumente zur Verfügung zu stellen. Stattdessen verweisen sie die Bewerber auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumente an ihrem Dienstsitz. Die Gründe liegen auf der Hand: Die unkontrollierte Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen soll verhindert werden, zumal ihre Kenntnis letztlich nur für das bezuschlagte Unternehmen von Bedeutung ist. Dies ist gerade in Zeiten grenzenloser digitaler Verbreitungsmöglichkeiten allzu verständlich. Doch ist es auch vergaberechtlich zulässig? Das OLG Düsseldorf sagt Nein und verlangt, dass Auftraggebern den Bietern stets sämtliche Vergabeunterlagen frühzeitig zur Verfügung stellen. (OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 – hier lesen Sie es zuerst!, a.d.R.)
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Die neue Freiheit, die das Konjunkturpaket 2 seinerzeit mit sich brachte, will man in Schleswig-Holstein offenbar nicht mehr missen: Die Landesregierung hat am 12. November einem Vorschlag des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums folgend die seinerzeit erhöhten Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen erneut bis Ende 2015 verlängert.
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Ist das bloße Bereitstellen und Betreiben von Gasnetzen durch ein privates Unternehmen nach den einschlägigen energierechtlichen Vorschriften bereits ausreichend, um den persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts zu begründen? Impliziert diese Tätigkeit bereits die notwendige marktbezogene Sonderstellung? Das OLG Celle konnte in dem vorliegenden Verfahren (Beschl. v. 08.08.2013 – 13 Verg 7/13) die Gelegenheit nutzen, um zu diesen Fragen, die neben dem Vergaberecht auch das Energierecht berühren, Stellung zu nehmen.
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Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 23.07.2013 (Verg 4/13) entschieden und den Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen.
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Die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (7. ÄndVOVgV) wurde erwartungsgemäß am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3854). Sie trat damit am 25.10.2013 in Kraft. Von Bedeutung sind mehr Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen durch Aufweichung der Trennung von Eignungs-/Zuschlagskriterien sowie die dynamische Verweisung auf die EU-Schwellenwerte, die dann mit der nächsten für Anfang 2014 geplanten Änderung unmittelbar, d.h. ohne erneute Änderung der VgV, gelten.
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Öffentliche Auftraggeber, die durch die Vorgaben des Haushaltsvergaberechts verpflichtet sind, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, können – jedenfalls vorerst – aufatmen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Az.: 10 S 1695/12) entschieden, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen.
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Nach wie vor ist eine äußerst praxisrelevante Frage heiß umstritten: dürfen Nebenangebote zugelassen werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist? Mehrere Obergerichte haben die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Anwendung von Vergaberecht vom jeweiligen Bundesland abhängig ist. Mit seinem Vorlagebeschluss macht das OLG Jena (Beschluss vom. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13) nun den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.
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Die siemenseigene BWI Services GmbH muss Dienst- und Lieferleistungen im Bereich der nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr öffentlich ausschreiben, da sie als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass das Herkules-Projekt als Ganzes bereits nach Vergaberecht vergeben worden war. Denn BWI Services GmbH beschafft auf Abruf Leistungen in ihrer aktuellen Ausprägung auf dem Markt. Eine solche nachgelagerte Beschaffung ist auszuschreiben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12).
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der anwendbaren Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet.
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Ein Bieter, der seine allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) beifügt, ist in einem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen – das hat sich inzwischen allgemein herumgesprochen. Die Vergabekammer des Bundes hat nun – vergaberechtlich konsequent – klargestellt, dass die Einbeziehung eigener AGB nachträglich auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013, AZ.: VK 3-44/13).