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Mit dem neuen Tagungsformat „Kommunen gestalten Zukunft – Perspektiven der Kommunalentwicklung“ werfen wir erneut einen Blick über den vergaberechtlichen Tellerrand und betrachten kommunale Entwicklung und Gestaltungsmöglichkeiten.
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Aufgrund des vergaberechtlichen Instanzenzugs nimmt der BGH äußerst selten zu vergaberechtlichen Fragen Stellung. Grund genug, die Entscheidungen genau zu analysieren und die zentralen Aussagen für die Praxis einzuordnen. Zwar betrifft die Entscheidung zunächst einmal nur den Unterschwellenbereich, doch verdeutlicht der BGH im Urteil selbst den Gleichlauf zwischen der VOB/A EU und der VOB/A.
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„Klar sei, schnelle Beschaffung habe ab sofort Vorrang vor langwierigen Prozessen.“ – Diese bemerkenswerte Aussage im Rahmen des Runden Tisches mit dem wehrtechnischen Mittelstand im Bundesministerium der Verteidigung (Pistorius: Tempo bei Beschaffung für die Truppe (bmvg.de)) zeigt, dass die Lösungen zur Beschleunigung der Beschaffung abermals in der Organisation und Prozessoptimierung der öffentlichen Beschaffung gesucht wird. Dieser Beitrag aus der Reihe „Speedvergabe“ soll einen vergaberechtlichen Blick auf die Mittel und Wege werfen, die in der Organisation der öffentlichen Beschaffung ergriffen werden könnten, um Vergabeprozesse zu optimieren und zu beschleunigen.
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Beim Deutschen Vergabetag beschäftigen wir uns seit 10 Jahren ausführlich mit den verschiedenen Facetten der Beschaffung und des Vergaberechts. Umso mehr freuen wir uns, dass wir dieses Jahr mit Dr. Marco Buschmann, den Bundesminister der Justiz persönlich, für eine Keynote gewinnen konnten.
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Die Nutzung von Cloud-Technologien wirft nicht nur aus vergaberechtlicher Sicht viele Fragen auf, sondern stellt die öffentliche Verwaltung vor komplexe Herausforderungen. Bei unserer Tagung „Ab in die Cloud – Perspektiven von Cloud-Technologien im öffentlichen Sektor“ ist dabei deutlich geworden: Alle Akteure sind sich bewusst, dass moderne Verwaltung ohne Cloud-Nutzung nicht möglich ist.
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Der Beschluss des Vergabesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist insbesondere wegen seines obiter dictum bemerkenswert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur erwägt der Senat, die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB könne nicht an einem Sonn- oder Feiertag enden, sondern sei auf den folgenden Arbeitstag zu verlängern. Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit den Anforderungen an einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sowie mit dem Ausschluss eines Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlagen. Der folgende Beitrag erläutert, wie die Entscheidung rechtlich – und vor allem praktisch – einzuordnen ist und welche Schlussfolgerungen die Akteure im Vergaberechts-Kosmos daraus ziehen können.
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Die EU Kommission hat eine Broschüre veröffentlicht, um Start-ups dabei zu unterstützen, sich auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt zurechtzufinden und ihnen das nötige Wissen für die Teilnahme an Vergabeverfahren zu vermitteln. Es soll wertvolle Informationen zu Innovationspartnerschaften bieten und aufzeigen, welche wichtige Rolle öffentliche Auftraggeber bei der Förderung der Entwicklung neuer Märkte für Start-ups spielen können. Das Dokument finden Sie in deutscher Sprache hier.
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Bis zum Deutschen Vergabetag am 16. & 17. November sind es noch gut fünf Monate, aber die Hälfte der Tickets sind bereits verkauft. Das, obwohl wir die Agenda noch nicht veröffentlicht haben – Danke für Ihr Vertrauen! Heute möchten wir Ihnen einen ersten Einblick in unser wie immer hochaktuelles Programm mit den Top-Sprechern und -Sprecherinnen der Vergabewelt geben und werden in den kommenden Wochen nach und nach weitere Türchen aufmachen.
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Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren veröffentlicht. Die im Jahr 2022 gestellten Nachprüfungsanträge bei den Vergabekammer sanken im Vergleich zum Vorjahr (2021: 865) auf nur 702 Anträge, und liegen damit deutlich unterhalb der Zahlen der Vorvorjahren (2020: 988, 2019: 799, 2018: 745, 2017: 824, 2016: 880). Noch niedriger lagen die Antragseingänge nur im Jahr 1999 zu Beginn der Statistik.
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Abermals beschäftigt sich eine Vergabekammer mit der Frage, ob deutsche Tochterunternehmen mit US-amerikanischer Muttergesellschaft allein wegen dieser Verflechtung vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Klar und deutlich entschied die VK Bund, dass eine solche Verflechtung allein nicht zum Ausschluss führen kann, wenn das Tochterunternehmen ausreichend Sicherheiten für die konforme Leistungsausführung bietet.