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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Christof Schwabe, LL.M. Die Vergabestelle schrieb europaweit in einem als „Lieferauftrag“ und „Kauf“ bezeichneten Auftrag 18.000 t Streusalz für die Straßenmeisterei eines Landkreises aus. In den Vertragsbedingungen der Ausschreibung war vorgesehen, dass der bezuschlagte Bieter die Lieferung innerhalb von 48 Stunden ab Bestellzeitpunkt zu den jeweiligen Lieferorten zu gewährleisten hatte, dass er eine tägliche Liefermenge von 125 Tonnen sicherstellen musste und – vor allem – dass der Vergabestelle keine Abnahmepflicht entstehen sollte. Eine Bieterin rügte, dass die Vergabestelle keine verbindlich abzunehmenden Menge in den Vergabeunterlagen angegeben hatte. Ihr sei daher eine vergleichbare Kalkulation verwehrt. Die Vergabekammer gab der Bieterin Recht. Sie bejahte aufgrund dessen ein ungewöhnliches Wagnis zu Lasten der Bieter. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vergabestelle zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
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Seit der Vergaberechtsreform 2009 wird darüber diskutiert, ob dem Auftraggeber bei der Entscheidung über die Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen im Rahmen von VOL/A-Vergaben ein Ermessen zustehen soll. In seiner Entscheidung vom 20.09.2011 (Verg W 11/11) hat das OLG Brandenburg diese Frage nunmehr ausdrücklich bejaht: Nach Auffassung des Gerichts spricht der Wortlaut in § 19 Abs. 2 VOL/A-EG eindeutig für eine Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Dass sich die VOL/A insoweit von den Regelungen der VOB/A unterscheidet, muss damit – ob gewollt oder nicht – hingenommen werden.
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Nach Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wird es ab dem 1.1.2012 wieder neue EU-Schwellenwerte geben. Hintergrund ist die aktuelle Euro-Schwäche.
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eVergabe unplugged? Bereits seit einigen Tagen ist die eVergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de offline. Wie auf dem Informationsserver www.evergabe-online.info dazu zu lesen ist: “Die Störung dauert weiterhin an. Daher ist das Hochladen (z.B. Angebote, Teilnahmeanträge) bzw. Herunterladen (z.B. Vergabeunterlagen) von Dokumenten nicht möglich.” Was heisst das eigentlich für laufende Fristen?
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In diesem letzten Teil der Serie geht es um die Wertung von Nebenangeboten. Auch bei Nebenangeboten ist das regelmäßig die „heißeste“ Phase im Vergabeverfahren und – wen wundert’s – auch hier kann man einiges richtig bzw. falsch machen. Besonders eine Untiefe gilt es zu beachten, nämlich die Frage, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung von Nebenangeboten bei Oberschwellenvergaben europarechtlich überhaupt noch zulässig ist, dazu unten 2. b) (2). Aber nun der Reihe nach (die bei der Wertung auch beachtet werden sollte):
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Wir möchten Sie recht herzlich einladen zur – vielleicht umfassendsten –Tagung zum Thema nachhaltige öffentliche Beschaffung am 15. November in Bonn. Die ganztägige Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern statt: „Der schöne Schein der Nachhaltigkeit“ 15. November 2011, Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, Bonn Ausführliches Programm und Anmeldeformular hier
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Kommunen, die ihre kommunalen Entsorgungsunternehmen ohne Ausschreibung mit dem Erfassen „stoffgleicher Nichtverpackungen“ beauftragen wollen, müssen die vergaberechtliche Zulässigkeit genau prüfen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28.07.2011 (VII-Verg 20/11) einen strengen Maßstab angelegt. Zugleich liefert das Gericht wichtige allgemeine Hinweise zu Inhouse-Geschäften und zur nachträglichen Vertragsänderung.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das für den Sitz der Vergabekammern des Bundes zuständige Beschwerdegericht (§ 116 Abs. 1, 3 GWB). Marco Junk (Vergabeblog) sprach mit Heinz-Peter Dicks, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Vorsitzender des Vergabesenats und des 2. Kartellsenats des OLG Düsseldorf, über Anspruch und Wirklichkeit des Vergaberechts, über aktuelle rechtliche Streitfragen und die Notwendigkeit von Vereinfachungen.
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Der Bundesrechnungshof (BRH) hat dem Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Bericht nach §§ 88 Abs. 2 BHO vorgelegt. Gegenstand: Die Auswirkungen der vergaberechtlichen Erleichterungen des Konjunkturpaketes II auf die Beschaffungen der Bundesverwaltung im Liefer- und Dienstleistungsbereich. Vergabeblog liegt der nichtöffentliche Bericht exklusiv vor. Der kommt zu einem vernichtenden Urteil.