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Rettungsdienstleistungen sind keine Ausübung öffentlicher Gewalt und somit ausschreibungspflichtig. Mit dieser Entscheidung des BGH (Beschluss v. 1.12.2008, AZ X ZB 32/08) hat der BGH eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen des letzen Jahres endlich beantwortet. Ausgangspunkt war eine Vorlage des OLG Dresden: Private Rettungsdienstanbieter hatten sich gegen die Nichtanwendung des Vergaberechts bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch im Freistaat Sachsen ansässige Rettungszweckverbände gewandt.
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Was lange währt, wird deswegen noch lange nicht gut, werden nun sicherlich viele Stimmen lauten: Der Bundesrat hat am Freitag den 13. Februar dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt. Der Entwurf aus der Feder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat das ansonsten eher als wenig spannend bekannte Vergaberecht erstmals einer breiten politischen Diskussion unterworfen: Eine grundsätzliche Pflicht zur losweisen Aufteilung großer Aufträge zur Förderung des Mittelstands, die Möglichkeit „zusätzliche Anforderungen” an den Auftragnehmer zu stellen, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen und vor allem die Inhouse-Vergabe, also die Auftragsvergabe an andere öffentliche Stellen unter Ausschluss des Marktes, die vom Bundestag nach massiver Kritik der Wirtschaft in buchstäblich letzter Minute gestrichen wurde. Bis zuletzt war fraglich, ob der Bundesrat den Verzicht auf die insbesondere von den Kommunalen Spitzenverbänden geforderte Inhouse-Vergabe mittragen würde – ein Entschließungsantrag aus Baden-Württemberg machte hierfür schließlich den Weg frei.
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Als eine Maßnahme zur Beschleunigung von Investitionen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in seinem Rundschreiben vom 29. Januar 2009 das beschleunigte Verfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte für zulässig erklärt, ohne dass das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen werden muss. Dies ermöglicht die Durchführung auch europaweiter Ausschreibungen unter deutlich kürzeren Fristen. Eine zu übereifrige pauschale Verkürzung der Ausschreibungsfristen kann allerdings zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken führen.
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Nach dem Kabinettsbeschluss vom 13.1. zur massiven Anhebung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen hat das Bundeskabinett am 27.01.2009 weitere Regelungen beschlossen, die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Bundes unterhalb der EU-Schwellenwerte betreffen. Ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 29. Januar setzt diese Beschlüsse nun um. Vergabeblog erläutert die Einzelheiten und stellt alle offiziellen Dokumente bereit.
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Die Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlaubt den Rückgriff auf beschleunigte Verfahren, wenn dies aus Dringlichkeitsgründen erforderlich ist. Die EU-Kommission erkennt an, dass der Ausnahmecharakter der aktuellen Wirtschaftslage dazu führen kann, dass eine raschere Durchführung umfangreicher öffentlicher Arbeiten notwendig wird. Diese Dringlichkeit dürfte grundsätzlich zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das beschleunigte Verfahren ausreichen, womit sich die Dauer des Verfahrens insgesamt von 87 Tagen auf 30 Tage verringert, so die Kommission. Die Annahme der Dringlichkeit soll danach in den Jahren 2009 und 2010 für alle größeren öffentlichen Projekte gelten.
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Am 13.1. einigte sich der Koalitionsausschuss im Kanzleramt auf das Konjunkturpaket II. Eine der beschlossenen Maßnahmen sieht die „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts“ vor. Danach werden befristet für zwei Jahre Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben – jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb – eingeführt.
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Eine bedeutsame Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Danach (Urteil v. 13.11.2008 – C-324/07) ist eine interkommunale Zusammenarbeit abseits des Anwendungsbereichs der europäischen Vergaberichtlinien möglich, wenn mehrere Gemeinden zusammen eine Genossenschaft bilden und über diese gemeinsam eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle (gem. der bekannten „Teckal-Rechtsprechung“). Die Kontrolle müsse nicht zwingend individuell ausgeübt werden. Die Beauftragung der Genossenschaft durch eine der Gemeinden wäre dann ohne Beachtung des Vergaberechts – sprich „inhouse“ – möglich.
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19. Dezember: Der Bundestag hat heute die Vergaberechtsreform verabschiedet. In zweiter und dritter Lesung stimmte das Parlament mit den Stimmen der Koalition dem noch einmal geänderten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts zu. FDP und die Die Linke stimmten dagegen, Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Besonders heiß diskutiert war dabei bis zu letzt die geplante Inhouse-Regelung, die in letzter Minute ersatzlos gestrichen wurde.
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Nach Ansicht der Vergabekammer (VK) Düsseldorf ist es unzulässig, Angebote von gebrauchter Software von vornherein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen. Die mit dem Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen ggfs. verbundenen rechtlichen Unsicherheiten reichten jedenfalls als Begründung für deren Ausschluß nicht aus.
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Ein Spannungsfeld: Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens kommen regelmäßig auch solche Unterlagen auf den Tisch, die vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine für die betroffenen Unternehmen im Einzelfall schwierige Abwägung zwischen Rechtsschutz und Wahrung des eigenen Know-hows. Der EuGH hatte zu entscheiden (Rs C-450/06, Urteil vom 14.2.2008), ob die Nachprüfungsstellen verpflichtet sind, die Vertraulichkeit dieser Unterlagen zu gewährleisten.