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Bei der Bundeswehr ist, zu Lande, zu Wasser, und in der Luft, der Wurm drin: Kein…
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Das CISPA – Helmholtz-Zentrum für IT-Sicherheit sucht ein/e erfahrene Mitarbeiter*in in der Abteilung Beschaffungen / Vergabestelle.…
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Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wertung von Referenzen auch Aufträge berücksichtigen, die noch nicht abgeschlossen sind. Sonst verstoßen sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die gängige Wertungsmethode der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist damit in weiten Teilen vergaberechtswidrig.
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Die geplante Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen soll so ausgestaltet werden, dass kein Schattenhaushalt entsteht.
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Was gilt, wenn Beides gilt? Ob und inwieweit sich die Vertragsstrafenregelung für Verzug nach EVB-IT System AGB, Ziffer 9 gegenüber der Vertragsstrafenregelung nach § 11 VOL/B, Abs. 2 widersprechen ist Thema einer interessanten Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
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Die erste Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt hat am 15. Mai 2017 entschieden, dass die von der Bundeswehr beabsichtigte Auftragsvergabe zum Bau von fünf weiteren Korvetten des Typs K130 an den bisherigen Auftragnehmer gegen Vergaberecht verstößt. Die Vergabekammer gibt damit dem Nachprüfungsantrag eines Kieler Unternehmens statt.
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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 17.05. den Entwurf einer Mantelverordnung zur Einführung von Ausschreibungen für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Anlagen und innovative KWK-Systeme sowie zur Einführung von gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen verabschiedet. Im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung werden Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme eingeführt.
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Öffentliche Auftraggeber sind zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens, auch kurz vor Ende der Angebotsfrist, verpflichtet, erkannte Defizite oder Fehler in den Vergabeunterlagen zu korrigieren, selbst wenn sie auf das Defizit oder den Fehler erst durch eine verspätete Bieteranfrage aufmerksam werden, so die Vergabekammer. Ob sich diese Auffassung durchsetzt und daher die Angebotsfrist entgegen dem Wortlaut des § 10a EU Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VOB/A auch bei nicht rechtzeitigen Bieteranfragen zu verlängern ist, bleibt abzuwarten. Richtig ist aber, dass, wenn Auskünfte erteilt werden, diese stets sämtlichen Bietern zur Verfügung zu stellen sind.
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Nach der ersten Zertifizierungsphase für das „Made in Germany CSR“-Label im vergangenen Jahr eröffnet die Initiative Deutschlandsiegel mit dem neuen Label nunmehr auch nachhaltigen Unternehmen mit globalen Wertschöpfungsketten die Möglichkeit einer Zertifizierung.
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Am 11. April hat das BMWi die Verbände- und Länderanhörung zum Entwurf der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen Wind und Solaranlagen (GemAV) eröffnet, die Stellungnahmefrist endete am 24. April. Der Verordnungsentwurf umfasst auf 53 Seiten insgesamt 21 Paragrafen und 3 Anlagen.
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Am 7.2.2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Diese gelangt in den Ländern aber erst zur Anwendung, wenn ein entsprechender ministerieller Erlass (sog. „Einführungserlass“) dies festlegt. Nicht nur die Mitarbeiter der Vergabestellen fragen sich, wann dieser „Anwendungsbefehl“ für ihr Bundesland kommt. Im Mitgliederbereich des DVNW (Fachausschuss UVgO) gibt es aktuell eine interessante Diskussion mit weiteren Informationen zu diesem Thema. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Die Auftragsberatungsstellen weisen darauf hin: Die aktuellen Handlungsanweisungen des Schleswig-Holsteinischen Wirtschaftsministeriums zum Tariftreuegesetz stellen klar: „Grundsätzlich gehören die Baunebenkosten aber nicht zum Gesamtauftragswert.“
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Noch gibt es keine Koalitionsaussagen, aber die Wetten für das Duo aus CDU und FDP stehen zweifellos am besten. Sollte es dazu kommen, so findet sich in den Programmen beider Parteien übereinstimmend das Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) des Landes als Objekt der Begierde. Die FDP hatte noch Anfang des Jahres durch ihren Sprecher für Mittelstand und Handwerk, Ralph Bombis, im zuständigen Wirtschaftsausschuss seine ersatzlose Abschaffung gefordert. Die CDU will zwar am Gesetz festhalten, sieht aber erhebliches Potential zum Bürokratieabbau. Man darf gespannt sein.
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Wie weit geht die Aufklärungspflicht für Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bei der Selbstreinigung und wann beginnt die Ausschlussfrist des § 126 Nr. 2 GWB? Hat sich ein Unternehmen rechtswidrig verhalten, so gelingt ihm die Selbstreinigung nach § 125 GWB nur, wenn es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt. Geht das aber soweit, dass das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Informationen für einen erfolgreichen Schadenersatzprozess liefern muss, um nicht ausgeschlossen zu werden?
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Die Vergabekammer des Bundes hat einen Nachprüfungsantrag der AGES Road Charging Services GmbH & Co. KG (AGES), Langenfeld, zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, aufgrund derer das Unternehmen AGES nicht weiter am Bieterverfahren um das LKW-Mautsystem teilnehmen kann.
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Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass eine Angebotswertung am Maßstab von Schulnoten hinreichend transparent ist. Es sei demnach weder notwendig noch praktikabel, jedem einzelnen Wertungsaspekt im Vorhinein einen konkreten Punktwert zuzuordnen oder sprachliche Umschreibungen zu finden, die eine solche Zuordnung dann nur noch als eine bloße Rechenoperation erscheinen lassen würden. Das OLG Dresden schließt sich damit der Auffassung des EuGH in der Sache TNS Dimarso (Urt. v. 14.07.2016, Rs. C-6/15) an, steht mit dieser Auffassung aber im Gegensatz zu der bisherigen Spruchpraxis des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.12.2015 Verg 25/15 und v. 15.06.2016 Verg 49/15) und legt die Sache dem BGH im Rahmen der Divergenzvorlage zur Entscheidung vor.