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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 25. März 2014 (1 S 169/14) entschieden,…
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HEUSSEN sucht für den Standort in München zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n hochqualifizierte/n und engagierte/n Kollegin/Kollegen als…
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Immer wieder interessant, was die EU-Kommission so alles wissen möchte: So hat die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, Direktion C, Politikkoordinierung und Strategie, aktuell einen Studie zur “Quantifizierung der öffentlichen Auftragsvergabe im Bereich Erforschung und Entwicklung (F&E) von IKT-Lösungen in Europa“ vergeben (Ted-Dok.-Nr. 2012/S 37-058843).
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§ 107 Abs.3 GWB, § 4 EG VOL/A Häufig stellt sich bei sich schnell ändernden Produktzyklen wie bei der Beschaffung von IT-Produkten die Frage der Marktverfügbarkeit. Was bedeutet „Marktverfügbarkeit“ und wann muss diese vorliegen? Damit hatte sich die VK Bund (Beschluss v. 19.12.2011 – VK 3-158/11) bei der Beschaffung zum „Rahmenvertrag Gehärtete Notebooks“ im Dezember letzten Jahres beschäftigt.
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Bekanntermaßen haben die meisten Bundesländer die vergaberechtlichen Erleichterungen des Konjunkturpaketes II trotz brummender Konjunktur verlängert. Erst im Oktober letzten Jahres hatte der Bundesrechnungshof (BRH) diese Erleichterungen als “in keinem angemessenen Verhältnis zu ihren wenigen Vorteilen” bewertet (Vergabeblog berichtete exklusiv). Ungewohnt konfrontativ wird der Streit um die Verlängerung derweil im Hessischen Landtag ausgefochten: Die Landesregierung hat verlängert, einzig die Landtagsfraktion der GRÜNEN hält dagegen. Deren wirtschaftspolitischer Sprecher Kai Klose solle sich daher “lieber als Anti-Wirtschaftssprecher umbenennen”, fordert Jürgen Lenders, wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion. Zu Recht?
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Ein Gastbeitrag von Susanne Müller-Kabisch Immer wieder kommt es zwischen Vergabestellen und Bietern zu Kontroversen über die Behandlung von verspäteten Angeboten. Vielfach ist den Bieterunternehmen nicht bewusst, dass das Risiko des rechtzeitigen Angebotseingangs in der Vergabestelle im Wesentlichen bei ihnen liegt. Den Vergabestellen wiederum sind im Fall des verspäteten Eingangs von Angeboten die Hände gebunden. Auch das attraktivste Angebot muss zwingend bereits auf der ersten Prüfungsstufe ausgeschlossen werden, wenn es verspätet bei der Vergabestelle eintrifft. Sowohl für die Vergabestelle als auch für das Bieterunternehmen stellen verspätete Angebote daher ein Ärgernis dar. Rechtlich kompliziert wird es erst recht dann, wenn der Bieter sich bei der Abgabe des Angebots eines Kurier- oder Zustelldienstes bedient und die Vergabestelle ihrerseits bei der Entgegennahme der Angebote Empfangsvertreter oder Empfangsboten einschaltet. Dazu ein Fall aus der Praxis:
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Am 30. Januar hat die Bundesregierung im Beschaffungsamt des BMI die „Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung“ eröffnet. Der Direktor des Beschaffungsamtes, Klaus-Peter Tiedtke, gab dazu gegenüber dem 2001 von der Bundesregierung eingerichteten “Rat für Nachhaltige Entwicklung” ein lesenswertes Interview über die neuen Aufgaben, deren Umsetzung und nicht zuletzt die damit verbundenen Bürokratiekosten. Zu lesen hier.
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Nichts ist bekanntlich so beständig wie der Wechsel – gleichwohl möchten wir dem „Vergabe-Referat“ I B 6 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nun etwas ruhigeres Fahrwasser wünschen: Nachdem Referatsleiterin Dr. Bettina Waldmann an die Spitze des Referats “Wirtschaftspolitische Fragen der Gesundheitspolitik und Sozialordnung” wechselte, übernahm Anfang 2011 abermals Dr. Kirstin Pukall das Ruder – für nicht mal ein Jahr.
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Die EU-Kommission, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, hat einen Auftrag zur Aktualisierung und Modernisierung ihrs Berichts über das Fallrecht des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen vergeben. Die Kommission selbst bezeichnet diese, rein interne, Arbeitsgrundlage als „eines der wichtigsten Arbeitswerkzeuge, die Anwälten für das öffentliche Beschaffungswesen, die in der Direktion C Vergabewesen der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen beschäftigt sind, zur Verfügung stehen“.
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Bilfinger Berger hat zwei Großaufträge zum Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in Berlin erhalten. Ein Projekt umfasst die Verlängerung der als “Kanzler-U-Bahn” bekannten U 55 vom Hauptbahnhof bis zum Alexanderplatz, das andere den Anschluss des Hauptbahnhofs an den S-Bahn-Ring. Beide Aufträge haben zusammen ein Volumen von rund 230 Mio. €. Der S-Bahn-Abschnitt wird in einer Arbeitsgemeinschaft realisiert.
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§§ 120 Abs. 2,128 Abs. 1,3 GWB; § 13 VwKostG Einigen sich die Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens in der Sache, so steht immer noch die Kostenfrage im Raum. Die Kosten vor der Vergabekammer regelt § 128 GWB – wie sich gerade am Beispiel der Erledigung zeigt – lückenhaft. Im Hinblick auf die Erledigungserklärung in erster Instanz ist deswegen auch bereits eine Divergenzvorlage des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011, Az. 2 Verg 2/11) beim BGH anhängig. Nicht zufriedenstellend geregelt ist aber auch der Fall, in dem sich die Beteiligten erst in der zweiten Instanz einigen. Das zeigt eine jüngere Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: Verg W 3/11).
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Die Änderungen der EU-Schwellenwerte durch die EU-Kommission zum neuen Jahr blieb bis auf die Sektorenauftraggeber aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 SektVO auf die neuen Werte in der EU-Verordnung Nr.1251/2011 für alle anderen bislang ohne Auswirkungen. Denn da die Schwellenwerte Mindeststandards setzen, ab denen die EU-Vergaberichtlinien greifen, war die strengere Umsetzung durch niedrigere Schwellenwerte in Deutschland bis zu einer Änderung der VgV weiter wirksam.
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Am 13.12.2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit im Bundesgesetzblatt (Teil I 2011 Nr. 64 13.12.2011 S. 2570) verkündet und trat einen Tag später, am 14.12.2011, in Kraft. Es ist auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 14.12.2011 begonnen wurden, anzuwenden. Zuvor begonnene Verfahren sind nach alter Rechtslage zu beenden. Dies gilt auch für sich daran anschließende Nachprüfungsverfahren. Ein Überblick in zwei Teilen.
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Man mag es kaum glauben: Noch eine Studie der EU-Kommission zum Öffentlichen Auftragswesen? Noch eine zur eVergabe? Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat am 7. Februar einen Auftrag im Wert von 606.657 EUR zur “Messung und Benchmarking im elektronischen Beschaffungswesen” vergeben (TED Dokument 2012/S 25-039715). Das Beste daran: Wir kennen Grünbücher und Weißbücher. Derer hatten wir gerade von EU-Seite genügend zum Vergaberecht. Das sieht wohl auch die Kommission so, weshalb wesentliches Ziel des Auftrags “die Erstellung eines Goldenen Buches” über das elektronische Beschaffungswesen ist. Der eVergabe ist spätestens dann wohl endgültig nicht mehr zu helfen.
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Ein Vergabesenat darf keine Beschlagnahme von Vergabeunterlagen beim öffentlichen Auftraggeber anordnen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.08.2011 (VII-Verg 37/11) klargestellt und den Antrag eines Bieters zurückgewiesen.