BGH
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Die Klägerin hat gegenüber dem Öffentlichen Auftraggeber einen Mehrvergütungsanspruch wegen eines verzögerten Vergabeverfahrens geltend gemacht. In den Ausschreibungsunterlagen war u. a. die Vorgabe enthalten, dass „die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005 ausgeführt werden“. Im Laufe des Vergabeverfahrens wurde die Zuschlagsfrist mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.04.2006. Die Klägerin erhielt schließlich im Februar 2006 den Zuschlag im Vergabeverfahren. Der Baubeginn wurde zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt. Bereits vor Baubeginn reichte die Klägerin Nachtragsangebote über Zusatzkosten ein, die vom Auftraggeber nicht akzeptiert wurden. Die Klägerin begründete die Nachträge damit, dass ihre ursprünglich angebotenen Einheitspreise aufgrund der Verschiebung der Ausführungszeiten der Baumaßnahme sich um die geltend gemachten Mehrkosten erhöht hätten. Der BGH hat das den Anspruch ablehnende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Er führt aus, dass das Berufungsgericht der erklärten Bindefristverlängerung des Bieters zu Unrecht den Inhalt beimisst, im Falle eines fristgerechten Zuschlags die Arbeiten zu dem angebotenen Preis zu dem neuen, sich aus der Fristverlängerung ergebenden Termin auszuführen.
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Vielleicht haben Sie es schon bemerkt: In der Spalte INFORMATIONEN finden Sie ab sofort eine Übersicht aller aktuellen und wichtigen vergaberechtlichen Entscheidungen des EuGH, des BGH und der OLG-Vergabesenate mit Datum der Entscheidung und Aktenzeichen. Über die Links gelangen Sie zum entsprechenden Artikel und, soweit verfügbar, dort auch zum Volltext der Entscheidung. Und sollten Sie eine wichtige Entscheidung vermissen, freuen wir uns über einen Hinweis.
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“Für die deutsche Bauwirtschaft ist das ein Durchbruch zu einer faireren Verteilung der Risiken im Vergabeverfahren”, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper, die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08). Danach hat der öffentliche Auftraggeber künftig die Mehrkosten aus der Verzögerung des Zuschlags – im entschiedenen Fall aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens – zu tragen. Diese Verzögerungen hatten in der Vergangenheit gerade den Bauunternehmen immer wieder Zusatzkosten verursacht, weil die Preise für Baustoffe wie Stahl, Bitumen oder Beton in der Zwischenzeit mitunter stark angestiegen waren. Dabei gilt nach dem BGH die Kostentragungspflicht auch dann, wenn der sich der Auftragnehmer ohne einen entsprechenden Vorbehalt mit der Verlängerung der Bindefrist seines Angebots einverstanden erklärt hat.
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Im Blog der IT-Recht Kanzlei, München, finden Sie einen interessanten Beitrag: „In EU-Vergabeverfahren kommt es in vielen Fällen zu Rügen von Bietern, die sich in ihren Rechten verletzt sehen. Der BGH entschied nun am 03.03.2009 – X ZR 22/08, dass zumindest bei offenkundig berechtigten Rügen alle Bieter wegen der drohenden Aufhebung eines Vergabeverfahrens informiert werden müssen und ihnen für den Fall der Unterlassung ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Der BGH bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des OLG Dresden…“ Zum Volltext der IT-Recht Kanzlei.
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Wegen fehlender Angaben zu eingesetzten Subunternehmern („Nachunternehmer“) wurde die Bieterin von der Vergabestelle ausgeschlossen. Sie begehrte vor dem zuständigen Landgericht Schadensersatz, da sie alle Erklärungen wie gefordert abgegeben habe und somit bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens auf sie der Zuschlag entfallen wäre. Was aber genau von den Bietern abzugeben war, war streitig: Nach den Verdingungsunterlagen musste ein Bieter „in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen“. Allerdings lag den Unterlagen zugleich ein fertiger Vordruck zur Nennung der Nachunternehmerleistungen und Benennung des hierfür jeweils eingesetzen Nachunternehmers bei.
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Wird ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben, so liegt hierin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom v. 03.07.08 – I ZR 145/05) zugleich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gem. § 4 Nr. 11 UWB handelt „unlauter i.S. von § 3 insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Die Vorschriften des Vierten Teils des GWB, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, seien nämlich Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, so der BGH.
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Im Rahmen der Angebotsprüfung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen (Eignungsprüfung), sodann das eigentliche Angebot auf seine Wirtschaftlichkeit hin (Wirtschaftlichkeitsprüfung). Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: X ZR 129/06) abermals entschieden, dass im Rahmen der Wirtschaftslichkeitsprüfung keine Eignungsaspekte (z.B. Qualifikation des Personals oder Referenzprojekte) berücksichtigt werden dürfen und dabei klar gestellt, dass die Eignungsprüfung „nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern“ dient.
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Unter Einbeziehung des Skontoabzugs – im konkreten Fall 2 % bei einer Zahlungsfrist von 14 Tagen – lag das Angebot eines Bieters rund 1 Prozent unter dem des nächstgünstigsten Wettbewerbers, ohne Skonto-Berücksichtigung war der andere günstiger. Nachdem die Auftraggeberin den Skonto-Effekt unberücksichtigt lies und letzteres bezuschlagt hatte, machte der Unterlegende im Wege der Klage Schadensersatz geltend.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.11.2007 (X ZR 18/07) zum Ersatzes des sog. Vertrauensschadens des Bieters gem. § 126 GWB bei Fehlern im Vergabeverfahren durch den Auftraggeber Stellung genommen.
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Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu Leistungen, die ein Bieter an Subunternehmer weiterreichen möchte, gefordert, so ist ein Angebot ohne diese zwingend von der Wertung nach (hier) § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.9.2007 (X ZR 89/04) klargestellt. Auch eine spätere Nachnennung führe nicht zu einer Heilung.