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EuGH stoppt Direktbeauftragung von Architekten – Einzelhonorare sind zu addieren (Urteil v. 15.3.2012, Rs. C-574/10)

EU-RechtEin Gastbeitrag von Holger Schröder, Rödl & Partner

Die abschnittsweise Beauftragung eines Architekten für ein und dasselbe Bauvorhaben stellt nur einen öffentlichen Auftrag dar und muss daher europaweit ausgeschrieben werden, wenn der geschätzte Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die einzelnen Architektenhonorare zu addieren, nicht getrennt zu berechnen. Die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte und eine separate Beauftragung mit Architektenleistungen, die isoliert betrachtet den jeweils maßgeblichen europäischen Schwellenwert unterschreiten würden, stellt eine unzulässige Umgehung des europäischen Vergaberechts dar. Dies hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 15.3.2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen“) entschieden.

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Politik und MarktVerkehr

Besser gar kein, als wenig Wettbewerb? Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) für gesetzliche Direktvergabemöglichkeit

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) spricht sich für eine neue, gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Direktvergabe von Schienenpersonennahverkehr (SPNV)-Leistungen aus. Grund: Da „von einem echten Wettbewerb kaum die Rede sein kann…müsse Bundeswirtschaftsminister Dr. Rösler seine bisherige ideologische Haltung zur Direktvergabe aufgeben“, so VDV-Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff.

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OLG München – Direktvergabe im ÖPNV nach VO (EG) 1370/2007 (Beschluss v. 22.06.2011, Verg 6/11)

ParagraphZur VO (EG) 1370/2007 (im folgenden: VO) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße gab es für sowohl für den SPNV wie den ÖPNV in diesem Jahr einige Gerichtsentscheidungen von grundlegender Bedeutung, insbesondere den Beschluss des BGH vom 08.02.2011 – X ZB 4/10 zum SPNV und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 – VII Verg 48/10 zu Busverkehrsleistungen. Das OLG München hatte mit Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, ebenfalls zu einer Direktvergabe von Busverkehrsdienstleistungen zu entscheiden.

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OLG München: Keine Hemmung der Rechtsmittelfrist bei de facto-Vergaben oder: Neues zu Ausschlussfristen nach dem neuen GWB (Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11)

§ 101b Abs. 2 GWB, § 138 BGB, Art. 2 f Richtlinie 2007/66/EG

Paragraph Seit der Vergaberechtsnovelle 2009 bleibt Wettbewerbern nur ein begrenzter Zeitraum zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren gegen unzulässige Direktvergaben. Wie das OLG München (Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11) nun klargestellt hat, sind die Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB starr und werden nicht dadurch gehemmt, dass die Vergabestelle zum Schein ankündigt, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen zu wollen. Wettbewerbern droht hier also der vollständige Rechtsverlust!

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BGH stärkt Wettbewerb im Eisenbahnverkehr: Vergabe muss grundsätzlich ausgeschrieben werden (Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 4/10)

Ein Gastbeitrag von RA Holger Schröder

Bahn Eisenbahnverkehrsleistungen unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht. Die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV), wie etwa die Bundesländer oder Verkehrsverbünde, dürfen einen Auftrag zur Erbringung von SPNV-Leistungen nicht mehr ohne Ausschreibungswettbewerb direkt an ein Unternehmen vergeben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10).

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OLG Karlsruhe zum Verhandlungsverfahren bei technischen Besonderheiten (Beschluss vom 21.07.2010 – 15 Verg 6/10)

Paragraph Ein Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2010 – 15 Verg 6/10) stellt nun klar: Die Voraussetzungen hierfür sind erst gegeben, wenn europaweit nur ein einziges Unternehmen technisch imstande ist, den Auftrag auszuführen. Bereits die Möglichkeit anderer Unternehmen, die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, schließt dies aus.

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