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Ein Gastbeitrag von RAin Aline Fritz, FPS Rechtsanwälte & Notare, Frankfurt
Ist das Bauvergabeverfahren erst mal erfolgreich abgeschlossen worden, fängt die Arbeit für die Auftraggeber meistens erst richtig an: Selbst bei sehr guter und gewissenhafter Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen lassen sich im Normalfall Nachträge gerade bei großen Bauprojekten nicht vermeiden. Sind viele Unternehmen in verschiedenen Gewerken tätig, kommt es auch immer wieder zu Behinderungen und Verzögerungen, mit entsprechenden Forderungen der betroffenen Auftragnehmer. Gerade bei Änderungen des Bauentwurfs bzw. sonstigen Anordnungen des Auftraggebers, die zu Mehrvergütungsansprüchen der Auftragnehmer führen, empfiehlt es sich, genauer zu prüfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der aktuelle Auftragnehmer mit dem Nachtrag beauftragt werden darf. Der vorliegende Beitrag stellt anhand konkreter Beispiele den Meinungsstand zusammen und stellt die Regelungen zu Vertragsänderungen in der neuen Vergaberichtlinie vor.
Vieles wird gegen die Laufzeitverlängerung der insgesamt 17 deutschen AKWs ins Feld geführt, das Vergaberecht war sicherlich nicht das Nächstliegende – oder vielleicht doch? Wesentliche Änderungen eines bestehenden Vertrags bedürfen bekanntermaßen einer Neuausschreibung. Ein Aspekt, den Stefan Hertwig, Honorarprofessor für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Düsseldorf, aufmacht. Interessanter Artikel der Welt Online hier.
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Das OLG Düsseldorf hält den am 24.11.2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig. Dieser Vertrag sieht vor, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Nach Ansicht des OLG hätte, da es sich um eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt (so war der Betrieb ursprünglich nur bis 2018 vereinbart), dieser neu ausgeschrieben werden müssen (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10).
Ändert sich während eines Vergabeverfahrens die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, führt dies noch nicht zwingend zum Ausschluss ihres Angebots. Dies hat nun das OLG Celle in seinem Beschluss vom 03.12.2009 (13 Verg 14/09) entschieden. Damit setzt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.01.2005 – VII-Verg 45/04), wonach Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss des Bieters führen.
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