Vergabeblog

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Liefer- & Dienstleistungen

Einen Schritt zurück, zwei Schritte nach vorne – Fehlerkorrektur durch Rückversetzung (VK Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 – Vgk FB 6/16)

Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, erst im Rahmen des Vergabeverfahrens erkannte Fehler oder Ungenauigkeiten der Vergabeunterlagen bestehen zu lassen. Vielmehr ist eine Korrektur zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich. Von diesem Instrument sollte aus unterschiedlichen Gründen verstärkt Gebrauch gemacht werden. Den gesamten Beitrag lesen »