Bauleistungen
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Grundsätzlich ist es für den öffentlichen Auftraggeber bis zum Zuschlag möglich, in die Eignungsprüfung erneut einzusteigen, wenn neue objektive Gründe dafür vorliegen.
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Am 16. Februar 2017 findet in Berlin der 1. Bau-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Zur Vorbereitung und Auswahl der angebotenen Workshops stellen die Referenten ihren Workshop im Vorfeld des Kongresses vor; heute der Workshop: „Effiziente Beschaffung von Planungsleistungen durch Rahmenverträge“.
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Die ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes nach § 3 VgV stellt den Rechtsanwender wiederholt vor schwierige Abgrenzungsfragen. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Einzelaufträge einem Gesamtauftrag zuzurechnen sind, so dass sie in der Summe den Gesamtauftragswert bilden. Im Bereich der Vergabe von Bauleistungen musste das OLG Köln eine solche Frage für den Fall beantworten, dass der öffentliche Auftraggeber beabsichtigte, Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen zu lassen.
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Die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung gilt auch im Unterschwellenbereich. Das Vorliegen einer Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Zuschlagskriterien müssen nach Ansicht der VK auch im Unterschwellenbereich in sämtlichen Ausschreibungen bekanntgemacht werden.
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Alles neu, Alles besser? Diese Frage stellen wir im Rahmen der Podiumsdiskussion auf dem 1. Bau-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) am 16.2.2017 in Berlin. Es diskutieren Reinhard Janssen, Referatsleiter, Recht des Bauwesens, Öffentliches Auftragswesen, im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Vorsitzender des Hauptausschusses Allgemeines im DVA, Detlef Vadersen, Referent für öffentliches Auftragswesen im Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Ina Witten vom Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen e.V und Prof. Dr. Ralf Leinemann, Rechtsanwalt und Partner bei Leinemann Partner Rechtsanwälte. Das ausführliche Programm der Tagung und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.bau-vergabetag.de.
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Die Anwendung von § 134 GWB führt nach wie vor zu Praxisproblemen. Die Wartefrist nach § 134 GWB kann laut OLG Düsseldorf nur durch Information an alle nicht berücksichtigte Bieter verlängert werden. Eine derartige Information nur an einen Bieter ist wirkungslos. Erfolgt die Information kurz vor Feiertagen, welche die Warte- und Prüfungsfrist erheblich auf nur noch 4-5 Werktage verkürzt, läuft die Wartefrist nicht an.
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Gegen das verpflichtende Gebot einer produktneutralen Ausschreibung wird auch dann verstoßen, wenn verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wird, weil nur ein einziges Produkt den Vorgaben der Leistungsbeschreibung gerecht wird.