ITK
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Nach den Sommerferien soll an Hessens Schulen ein landeseinheitliches Videokonferenzsystem (VKS) für den Distanzunterricht zum Einsatz kommen. Die Einführung verzögerte sich aufgrund vergaberechtlicher Fehler in der Eignungsprüfung (Vergabeblog.de vom 11/01/2022, Nr. 48698) Nun soll aber das open source Tool „Big Blue Button“ eingesetzt werden, wie eGovernment computing unter Bezugnahme auf den Hessische Rundfunk (hr) und dpa berichtete.
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Folgt man der VK Baden-Württemberg, verstößt der Einsatz europäischer Cloud-Dienstleister mit U.S.-amerikanischer Konzernmutter bei personenbezogenen Daten generell gegen die DSGVO. Das hört sich abenteuerlich und praxisfern an — hat jetzt aber einen deutschen IT Solution Provider, der solche Cloud-Dienste einsetzen wollte, erst einmal den Auftrag gekostet. Der folgende Beitrag erläutert, was an der (nicht rechtskräftigen) VK-Entscheidung nicht stimmt.
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Die Vergabekammer Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 13.7.2022 (Az. 1 VK 23/22) die Zulässigkeit der Verwendung von Infrastrukturdiensten europäischer Tochterunternehmen US-amerikanischer Cloud-Anbieter in Frage (siehe Vergabeblog.de vom 01/08/2022, Nr. 50453) und hat damit für Aufruhr gesorgt. Was geht noch? – Was geht nicht mehr? Lesen Sie hierzu morgen eine Entscheidungsbesprechung des Autors Dr. Wolfram Krohn, der die Entscheidung im Ergebnis für „rechtlich unhaltbar“ bewertet. In der kommenden Woche erwarten wir dann eine Besprechung von Jan Wehner, der erläutern wird, weshalb die Entscheidung der Vergabekammer so genau richtig ist. Wir freuen uns auf diese kontroverse Auseinandersetzung; hier auf Vergabeblog!
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Unter dem Titel: „Datenschutz – Was ist noch datenschutzkonform? Erste Gerichtsentscheidungen schaffen neue Hürden“, berichtet das Handelsblatt u.a. über die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg (siehe Vergabeblog.de vom 01/08/2022, Nr. 50453), die die Zulässigkeit der Verwendung von Infrastrukturdiensten europäischer Tochterunternehmen US-amerikanischer Cloud-Anbieter in Frage gestellt hat. Nach Informationen des Handelsblatts soll die mündliche Verhandlung im sofortigen Beschwerdeverfahren am OLG Karlsruhe am 31. August 2022 stattfinden. Eine Besprechung der Entscheidung finden Sie in Kürze hier auf Vergabeblog.
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Die Vergabekammer Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 13.7.2022 (Az. 1 VK 23/22) die Zulässigkeit der Verwendung von Infrastrukturdiensten europäischer Tochterunternehmen US-amerikanischer Cloud-Anbieter in Frage. In dem zu entscheidenden Fall stelle die Nutzung von Diensten einer in der EU ansässigen Tochter eines US-amerikanischer Cloud-Anbieter einen Verstoß gegen anwendbares Datenschutzrecht (EU-DSGVO) dar.
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Der Frage, wie „Wie Ämter digital werden (könnten)“ geht das Handelsblatt in der Serie „Insight Innovation“ nach. Eine Rolle dabei spielt auch das Vergabewesen. Ausschreibungen seien oft nicht auf junge Unternehmen zugeschnitten. Andersrum müssten auch Gründer bei der Angebotserstellung und Präsentation wie eine Verwaltung denken.
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Die Informationsveranstaltung der Arbeitsgruppe „Cloud-Computing und Digitale Souveränität“ des IT-Planungsrates war nach Auffassung des CIO Bund ein voller Erfolg.
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Öffentliche Auftraggeber, und dort die Vergabestellen, haben es nicht leicht in deutschen Landen: Die Bau-, Dienst, oder Lieferleistung muss möglichst schnell und passgenau beschafft werden, aber natürlich rechtssicher. Die größte Hauptsorge eines öffentlichen Beschaffers ist, dass er keinen Fehler bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens macht und nicht, dass er die qualitativ beste Leistung zu einem angemessenen Preis erhält. Es wundert daher nicht, dass im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten die Bedeutung des Zuschlagskriteriums Preis statistisch deutlich zunimmt. Denn bei dem Preis als einziges Zuschlagskriterium verringert sich das Risiko, einen Fehler zu machen. Leider heißt das auch, dass eine Vergabestelle keinen Anreiz hat, KMU oder Start-ups besonders zu berücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 01.06.2022 einen ersten Entwurf für eine Start-up-Strategie vorgelegt hat und darin auch das Vergaberecht als Mittel der Start-up-Förderung erkennt.
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Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Vielmehr darf er sich auch ohne Überprüfung grundsätzlich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Eine Überprüfungspflicht des Auftraggebers ergibt sich allerdings dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen.
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„Open-Source-Systeme können fast alle Anforderungen abbilden, die ein IT-Arbeitsplatz der öffentlichen Verwaltung erfüllen muss“. Zu diesem Ergebnis kommt die von Dataport für das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) durchgeführte Untersuchung „Linux-Arbeitsplatz für die öffentliche Verwaltung“. Die Ergebnisse der Studie können Sie hier nachlesen.