Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
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§ 135 Abs. 3 GWB enthält eine im vergangenen Jahr neu in das GWB eingefügte Vorschrift. Sie setzt erstmals Art. 2d RL 89/665/EWG bzw. RL 92/13/EWG, jeweils in der Fassung der RL 2007/66/EG, in deutsches Recht um. Danach ist ein vergebener Auftrag nicht unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
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Der Verstoß gegen das Losbildungsgebot stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten Zuwendung berechtigt. Für die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht erforderlich.
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Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits den Widerruf einer Zuwendung, ohne dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen. Ein unzulässiges Vergabeverfahren (hier: die beschränkte Ausschreibung) kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart (hier: die freihändige Vergabe) zulässig gewesen wäre.
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Die in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergaberechts sind während des gesamten Vergabeverfahrens einzuhalten. Neben der Erstellung der Vergabeunterlagen zur Angebotsaufforderung stellt dabei die Angebotswertung in ihren vier Stufen für die Zuschlagserteilung ein wesentliches Instrument dar.
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Öffentlich-öffentliche Kooperationen sind nicht grundsätzlich vom Vergaberecht ausgenommen. Vergabefrei sind sie nur, wenn – im Ausnahmefall – die Grundsätze der interkommunalen Zusammenarbeit greifen. Mit den Details dieser Grundsätze beschäftigt sich das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 17.03.2017, die noch auf Grundlage der bis zum 18.04.2016 geltenden Rechtslage erging, aber auch für die Auslegung des aktuellen § 108 Abs. 6 GWB herangezogen werden kann.
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Keine Pflicht des Auftraggebers zur Erhöhung des Festpreises und zur Aufnahme einer Anpassungs-/Preisgleitklausel im Hinblick auf Mindestlohnregelung. Die VK Berlin hat in einem aktuellen rechtskräftigen Beschluss zur Versorgung von Schulen mit Schulmittagessen klargestellt, dass
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Bauleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, ITK-Beschaffung, Liefer- & Dienstleistungen, Politik und Markt
Die Agenda für den diesjährigen Jahreskongress des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) steht: Auf dem inzwischen 4. Deutschen Vergabetag, der Leitveranstaltung für Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen am 19. und 20. Oktober im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, erwartet Sie wieder ein erstklassiges Programm mit hochkarätigen Referenten, brandaktuellen Themen und praxisnahen Workshops. Im Mittelpunkt steht in diesem Jahr natürlich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und ihre Umsetzung, neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie innovative Beschaffungsstrategien.
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Der BGH setzt dem Streit um die Schulnoten ein Ende, verlagert die Probleme jedoch auf eine andere Ebene. Nichts hat die Vergabepraxis im vergangenen Jahr so sehr bewegt wie die Zulässigkeit der qualitativen Angebotswertung nach dem Schulnotenprinzip. Nachdem der Düsseldorfer Vergabesenat zunächst
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Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wertung von Referenzen auch Aufträge berücksichtigen, die noch nicht abgeschlossen sind. Sonst verstoßen sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die gängige Wertungsmethode der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist damit in weiten Teilen vergaberechtswidrig.
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Am 7.2.2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Diese gelangt in den Ländern aber erst zur Anwendung, wenn ein entsprechender ministerieller Erlass (sog. „Einführungserlass“) dies festlegt. Nicht nur die Mitarbeiter der Vergabestellen fragen sich, wann dieser „Anwendungsbefehl“ für ihr Bundesland kommt. Im Mitgliederbereich des DVNW (Fachausschuss UVgO) gibt es aktuell eine interessante Diskussion mit weiteren Informationen zu diesem Thema. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.












