Recht
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Die Vergabekammer Lüneburg hatte sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A zu befassen. Danach darf die Beschreibung der Leistung nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn die zu vergebende Leistung rechtfertigt diese Beschreibung. Der Auftraggeber wollte im streitgegenständlichen Fall digitale Whiteboards für seine Schulen bestellen. In der Leistungsbeschreibung war u. a. gefordert „Bedienung mit Stift und Finger“. Durch diese Beschreibung wurden bestimmte Erzeugnisse bzw. Unternehmen bevorzugt. Der Auftraggeber rechtfertigte dies mit den pädagogischen Anforderungen, die von einem Gremium festgelegt wurden und erfüllt werden mussten. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung der Produktneutralität und erhob entsprechenden Nachprüfungsantrag.
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Nachdem im vorhergehenden Beitrag die Basics in Sachen „Inhouse-Vergabe“ erläutert wurden, befasst sich dieser Teil der Fortsetzungsbeitrag anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der „Teckal“-Entscheidung des EuGH mit „Kontrollkriterium“. Wir erinnern uns: Ein Anwendung von Vergaberecht kommt dann nicht in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. über die rechtlich von ihm verschiedene Person, also den Vertragspartner, eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen (so genanntes erstes “Teckal-Kriterium” oder “Kontrollkriterium”) und 2. wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (so genanntes zweites “Teckal-Kriterium” oder “Wesentlichkeitskriterium”).
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Mit Beginn des neuen Jahres bietet Nordrhein-Westfalen sein gesamtes Landesrecht mitsamt einer Recherchefunktion kostenlos im Internet an. Dabei wurde das bisherige Portal um sämtliche Erlasse (z.B. auch zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts, s. hier) sowie um die Ministerial-, Gesetz‐ und Verordnungsblätter seit dem Jahr 2000 erweitert. Das Portal finden Sie unter www.recht.nrw.de.
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Während draußen leise der Schnee fiel und noch die Glöckchen klingelten wurde fast ebenso leise am 29.12.2009 die VOL im Bundesanzeiger verkündet. Ein Download der amtlichen Fassung der VOL ist z.B. über die Website des forum vergabe (unten rechts im Downloadkasten) möglich.
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Die Landeshauptstadt Düsseldorf schreibt derzeit einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von IT-Leistungen in Höhe von über 8 Mio. EUR EU-weit im Offenen Verfahren aus (EU-Bekanntmachung 2009/S 245-351281). Die Leistung umfasst unter anderem den Einkauf von ca. 6158 PC’s, 1537 Notebooks, 5661 TFT-Monitore, 520 TFT-Monitore 19 “ mit Sicherheitsglas, 150 Server, Drucker und ca. 4360 Installationen. Offensichtlich ein lukratives Auftragsvolumen für Unternehmen. Allerdings: Eine Aufteilung in Teil- oder Fachlose findet nicht statt. Ein erneuter Anlass, die Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB näher zu betrachten.
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Haben Sie es auch schon bemerkt? In dem verabschiedeten Entwurf zur VOL/A 2009 sucht man vergeblich nach der Regelung zum Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses zu Lasten der Bieter (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006). Dies ist umso erstaunlicher, als in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 weiterhin bestimmt wird, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden darf, auf die er keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Eine durchaus wirkungsvolle Regelung zum Schutze der Bieter vor Willkürhandlungen der öffentlichen Auftraggeber. Die gleich lautende Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 dürfte daher auch nicht einfach überflüssig geworden sein – oder doch?
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Nach § 131 Abs. 8 GWB n.F. sind „Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren (…)“ auf Grundlage der alten Fassung des GWB durchzuführen. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 08.10.09 – 1 Verg 9/09) hatte nun darüber zu entscheiden, wann eigentlich ein Vergabeverfahren beginnt – dazu ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, von der Kanzlei Nette Rechtsanwälte in Recklinghausen und Hannover (Anm. d. Red.).
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Nicht erst seit dem Inkrafttreten der neuen Sektorenverordnung gewährt das Vergaberecht Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind (vgl. zum Begriff der Sektorenauftraggeber § 98 Nr. 4 GWB), große Handlungsspielräume. In diesem Zusammenhang sei allein auf die freie Wahl der Vergabeverfahren verwiesen (vgl. § 6 SektVO). Hierdurch erhalten die Vergabestellen eine Flexibilität, die außerhalb des Sektorenbereichs oft vermisst wird. Wo auch diese Handlungsspielräume ihre Grenze finden, hat zuletzt das OLG München in seinem Beschluss vom 29.09.2009 entschieden.
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Wie war das noch? Vor fast genau einem Jahr, dem 19.12.2008, gab die EU-Kommission bekannt, dass „eine Beschleunigung der Vergabeverfahren die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften durch eine rasche Ausführung großer öffentlicher Investitionsprojekte beträchtlich unterstützen kann.“ – Ihrer Volkswirtschaften. Die Bundesregierung sowie die Länder setzten dies sogleich durch deutlich verringerte Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben um, und für den „Oberschwellenbereich“ wurde die Anwendung des sog. beschleunigten Verfahren ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes anerkannt. Die 3. Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009, VK 3-208/09) mußte nun dem ungläubigen, nicht berücksichtigen deutschen Bieter erklären: Zwar entstammten im konkreten Fall die verwendeten Mittel aus dem – deutschen – Konjunkturprogramm. Trotzdem spiele die Nationalität des Bieters vergaberechtlich keine Rolle, weshalb die Zuschlagserteilung an ein ausländisches Unternehmen nicht zu beanstanden sei. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner von der Kanzlei BHO Legal (Anm. d. Red.).
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Auf der Website des forum vergabe sind die Neufassung der VOL und der VOF abrufbar. Die Dokumente sind in der Form abgelegt, die auch für die amtliche Bekanntmachung an den Verlag gesendet wurden. Sie sind unten rechts im Kasten Downloads abgelegt.