Recht
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Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat in erster Instanz entschieden, dass eine Aufspaltung von Linienverkehrsleistungen für eine Direktvergabe vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist. Hiernach ist es möglich, je nach Tageszeit einen eigenwirtschaftlichen neben einem gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu errichten.
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Nachdem kürzlich der Referentenentwurf des BMWi zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien des neuen GWB (GWB-E) veröffentlicht wurde, ist jetzt eine gute Gelegenheit, sich einzelne Themenbereiche schon einmal genauer anzuschauen. Heute die neuen Regelungen zur Auftragsausführung, die in §§ 128, 129 GWB-E enthalten sind.
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Die meisten Vergabekammern und -senate halten wohl inzwischen das Erfordernis der unverzüglichen Rüge wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit für gemeinschaftsrechtswidrig und wenden § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB deswegen entweder gar nicht oder so großzügig an, dass er im konkreten Fall keine Präklusionswirkung entfaltet.
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Nun ist endlich der Referentenentwurf des neuen GWB der Öffentlichkeit zugänglich – und die Zeit bis zur endgültigen Umsetzung im April 2016 sollte genutzt werden, um sich mit der neuen Systematik, die wohl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Grundsatz nicht mehr angetastet werden wird, auseinander zu setzen.
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Die größte Reform des Vergaberechts seit 2004 nimmt Gestalt an. Am 30.04.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014 – Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG)“ vorgelegt. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Neuerungen des Entwurfs.
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Alles soll einfacher werden. Vergabeverfahren sollen effizienter und flexibler werden. Kleinen und mittel-großen Unternehmen soll der Zugang zu Auftragsvergaben erleichtert werden.
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Bei Vergabeverfahren gelten strenge Fristen: das ist nicht nur für die öffentliche Auftraggeber entscheidend, um eine effiziente Beschaffung zu ermöglichen, sondern auch für Bieter, wenn sie sich gegen einen Vergabeverstoß nach erfolgloser Rüge wehren wollen.
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Bereits Ende letzten Jahres hatten wir im Vergabeblog über den Entwurf zum neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) berichtet. Am 01.03.2015 trat nun das neue Gesetz in Kraft. Es reiht sich damit in eine Vielzahl von Landesvergabegesetzen ein, die in jüngster Zeit neu erlassen worden sind.
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In jüngster Zeit gab es mehrere gerichtliche Entscheidungen, bei denen das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen im Fokus stand. So auch in einer Entscheidung des VG Düsseldorf vom 22.10.2014. In einer kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeit hat das Gericht entschieden, dass im Rahmen der Aufgabenstellung diejenigen Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig sind, die betriebsnotwendig sind. Im Falle von Fremdleistungen seien dies nur solche Kosten, die nach dem öffentlichen Preisrecht gefordert oder angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht.
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Alles fließt – besser lassen sich die aktuellen Entwicklungen des Vergaberechts nicht beschreiben. Und was mit Blick auf die neuen EU-Richtlinien für das große Ganze gilt, trifft natürlich auch für den kleineren Bereich der Zuschlagskriterien zu. Damit unseren Lesern mit dieser Beitragsreihe auch weiterhin ein praxisorientierter Leitfaden zur Seite steht, hat unser Autor RA Dr Christian-David Wagner die Serie überarbeitet und um die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex ergänzt.