Recht
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Räumt das Gesetz einem Auftraggeber ein Ermessen ein, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordert, so muss er von diesem Ermessen in jedem Einzelfall Gebrauch machen. Der Auftraggeber darf sich aus dieser Prüfung nicht dadurch entlassen (oder „entlasten“), indem er in die Vergabeunterlagen hineinschreibt, dass er fehlende Erklärungen von vornherein nicht nachfordert und dass ein Fehlen zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.
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Der öffentliche Auftraggeber kann den Primärrechtsschutz nicht dadurch aushebeln, in dem er durch eigene Verfahrensfehler faktische Sachverhalte herbeiführt, die ihn bei isolierter Sicht zur Inanspruchnahme anderer Vergabearten im Ausnahmefall berechtigen würden. Relevant ist hierbei die objektive Rechtslage und das schutzwürdige Interesse der nicht informierten Konkurrenten.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein branchenunabhängiger, bundesweit geltender Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde eingeführt.
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Qualitative Zuschlagskriterien erscheinen Bietern oft als Blackbox. Das gilt vor allem dann, wenn Auftraggeber Konzepte zur Erreichung von bestimmten Zielen oder Anforderungen an die Leistung bewerten. Vielen stellt sich hier die Frage nach der vergaberechtlichen Zulässigkeit.
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Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz ist keine Zulässigkeitsvorrausetzung für eine Klage des übergangenen Bieters auf entgangenen Gewinn. Im Rahmen des Mitverschuldens ist dieses jedoch zu berücksichtigen.
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Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.02.2015 seine Rechtsprechung zur Grundsteuerbefreiung bei einer sog. Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) fortentwickelt.
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Ob und in welchem Umfang eine Nachforderung oder Aufklärung im Einzelfall zulässig ist, gehört zu den praxisrelevantesten Fragen im Vergaberecht. Die Rechtsprechung setzt hier immer wieder neue Akzente so nun auch das OLG Koblenz in Bezug auf die Nachforderung von Unterlagen, die erst nach Angebotsabgabe vorzulegen sind.
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Mehr Rechtssicherheit bei Fehlerkorrektur durch eine zweite, beschränkte Angebotsrunde nach Teilaufhebung. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist zur Fehlerkorrektur eine Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zulässig, wenn die anschließend neu angebotenen Positionen das übrige Preisgefüge nicht beeinflussen.
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Es ist umstritten, ob ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern eine konkrete Honorarzone vorzugeben hat, wenn der zu vergebende Auftrag dem verbindlichen Preisrecht der HOAI unterliegt. Die VK Nordbayern hatte sich nunmehr ebenfalls mit dieser Frage zu befassen und dabei Stellung bezogen.
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Es kommt nicht allzu häufig vor, dass in Preisrechts- und Preisprüfungsangelegenheiten die Gerichte sprechen. Und wenn es passiert, dann erfährt man als unbeteiligter aber interessierter Dritter nicht unbedingt davon.