Recht
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Stärkung des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte: Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können Bietern Auskunftsansprüche gegen den Auftraggeber zustehen.
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Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH in einer lange erwarteten Entscheidung Stellung zum vergabespezifischen Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) genommen und dabei die Geltung des vergabespezifischen Mindestlohns im europäischen Ausland eingeschränkt.
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VK Bund stärkt das Gebot der losweisen Vergabe und zeigt die verbale, aber nicht sinntrennende, Entkoppelung von Teil-/Fachlosvergaben und der vornehmlichen Berücksichtigung mittelständischer Interessen auf. Die teleologische Auslegung des § 97 III GWB lässt auf eine rechtliche Funktion schließen, die eine organische Verbindung von der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes als bestimmungsgemäßen Vollzug des Haushaltsrechts in Verbindung mit der kartellrechtlichen Flankierung in Form der Wettbewerbsförderung auf breitester Ebene (KMU + X) anstrebt.
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Wie kann man im Einklang mit dem Vergaberecht bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen auch auf Umweltkriterien achten? Antwort gibt das aktualisierte „Rechtsgutachten – Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung“ im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA).
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Es bleibt dabei – beinahe jede dritte Preisprüfung endet mit einer Rechnungskürzung. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie in den Vorjahren kam auch die aktuell veröffentlichte Preisprüfstatistik 2013 des BMWi.
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Die nicht fristgemäße Einreichung des Teilnahmeantrags führt auch in VOF-Verfahren zwingend zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers. Dies gilt auch, wenn die Übermittlung auf dem Postweg vorgeschrieben war und der Postdienstleister die verspätete Zustellung verschuldet hat.
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Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist die dritte Entscheidung eines Nachprüfungsorgans, die sich mit der Anfang 2013 begonnenen Ausschreibung mehrerer Arzneimittel-Rahmenrabattverträge durch zwei gesetzliche Krankenkassen beschäftigt. Ein Unternehmen fühlte sich durch die Vergabeunterlagen diskriminiert und so an der Abgabe eines eigenen Angebotes gehindert. Das OLG Düsseldorf untersagt den Zuschlag, was mehr ist, als der antragstellende Wettbewerber selbst wollte. Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Fragen, welche Angaben für den Bieter bereits mit der Angebotsabgabe zumutbar sind und der Bildung von Gebietslosen.
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Mit Beschluss vom 25.06.2014 (Az. VII-Verg 39/13) hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sich erstmals mit der Verpflichtungserklärung zur Frauen- und Familienförderung nach § 19 TVgG-NRW auseinander gesetzt. Er hält dem öffentlichen Auftraggeber entgegen, dass dieser die Erklärung fälschlicherweise als Eignungsnachweis forderte. Denn diese Verpflichtungserklärung enthielt ergänzende Bedingungen an die Auftragsausführung und sei daher als solche in der Bekanntmachung zu benennen. Ferner und hier liegt das Neue der Entscheidung begegne die Forderung nach § 19 TVgG-NRW bei (reinen) Lieferaufträgen Bedenken.
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Die Missachtung des Vergaberechts bei der Beauftragung von Nachträgen kann zur Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung führen. Großprojekte werden oftmals dadurch bekannt, dass es zu erheblichen Kostensteigerungen kommt. Die Öffentlichkeit diskutiert dann die Frage nach dem warum und der politischen Verantwortung. Der Baupraktiker weiß, dass dies an anfänglich bewusst zu niedrig geschätzten Kosten liegt, aber auch durch baubegleitende Planung und Änderungen verursacht wird.
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Die ausführlich begründete Entscheidung zeigt auf, dass die Bedeutung einer ordnungsgemäßen, vollständigen, zeitnahen und nachvollziehbaren Dokumentation des Vergabeverfahrens von öffentlichen Auftraggebern in keinem Fall unterschätzt werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Schätzung des Auftragswertes, aber auch für die Begründung eines Angebotsausschlusses aufgrund formaler Mängel des Angebotes. Öffentliche Auftraggeber tun in ihrem eigenen Interesse gut daran, sich dezidiert mit den in den Vergabeordnungen vorgesehenen Nachforderungsregelungen und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und es nicht bei lediglich floskelhaften Begründungen zu belassen.