Liefer- & Dienstleistungen
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Die bisherige Vergabepraxis von freiberuflichen Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, könnte in absehbarer Zeit eine bedeutsame Veränderung mit empfindlicher Folge erfahren. Hintergrund ist nicht etwa die Einführung der mit Spannung erwarteten Unterschwellenvergabeverordnung, sondern die vermeintlich erfreuliche Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 18.11.2016 an den Deutschen Städte und Gemeindebund über die Einstellung des am 11.12.2015 von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Sache „Freibad Stadt Elze“ (Niedersachsen). Die Kommission beanstandete, dass im Rahmen des Vorhabens bei der Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen die verschiedenen Planungsleistungen nicht zusammengefasst wurden, sondern jeweils einzeln bewertet worden sind.
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Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.01.2017 – Az. X ZB 10/16 entschieden hat, dürfen öffentliche Auftraggeber (hier: Berliner Feuerwehr) bei Ausschreibungen der Notarztversorgung im Rettungsdienst nicht ohne Weiteres dem billigsten Anbieter den Zuschlag erteilen.
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Zu den Anforderungen an die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren trotz vergabespezifisch erfahrener interner Juristen. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Koblenz den Anspruch des in der Sache obsiegenden Auftraggebers auf Erstattung der Kosten der Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren abgelehnt. Das OLG Koblenz ist der Meinung, dass dafür eine Prüfung und detaillierte Darlegung notwendig sei, ob und warum der interne juristische Sachverstand nicht ausgereicht hätte.
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Das OLG Düsseldorf äußerte sich in seiner Entscheidung zu den Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien In-House-Vergabe beim Insourcing von Leistungen. Für das erforderliche Maß an Kontrolle und Beherrschung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber in der Geschäftsführung des Auftragnehmers beteiligt ist. Eine wesentliche Tätigkeit des Auftragnehmers für den ihn kontrollierenden und beherrschenden Auftraggebers ist dann anzunehmen, wenn lediglich bis zu 20 % der Tätigkeiten für Dritte erbracht werden. Dies sind in der nur solche Tätigkeiten, die für private Dritte erbracht werden.
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Das Spannungsfeld zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht einerseits und dem Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung andererseits stellt in der Praxis öffentliche Auftraggeber häufig vor das Problem: Bis zu welchem Maß darf ich den Leistungsgegenstand und damit den Wettbewerb einschränken, ohne gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung bzw. das Diskriminierungsverbot zu verstoßen?
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Einem Unternehmen, dessen rechtmäßiger Ausschluss aus einem Vergabeverfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wurde, fehlt die Befugnis, den Ausschluss eines Konkurrenten in einem späteren zweiten Nachprüfungsverfahren zu beantragen.
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Bieter müssen ihr Angebot so kalkulieren und entsprechende Angaben machen, dass der Auftraggeber nachvollziehen kann, ob mit der angebotenen Leistung die nachgefragten Leistungen objektiv ausreichend erbracht werden kann. Gibt ein Bieter zum Beispiel keine (nach Auffassung des Auftraggebers!) ausreichende Anzahl an Servicekräften für eine nachgefragte Leistung an, ist sein Angebot wegen Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen auszuschließen.
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Am 07.02.2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie soll den 1. Abschnitt der bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzen. In ihrer letzten Fassung wurde die UVgO noch in einigen Punkten geändert. Dieser Beitrag vergleicht die Endfassung der UVgO mit dem bislang bekannten Diskussionsentwurf (nachfolgend: Entwurf) vom 31.08.2016.
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Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, erst im Rahmen des Vergabeverfahrens erkannte Fehler oder Ungenauigkeiten der Vergabeunterlagen bestehen zu lassen. Vielmehr ist eine Korrektur zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich. Von diesem Instrument sollte aus unterschiedlichen Gründen verstärkt Gebrauch gemacht werden.