Recht
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Bei dem Ausschluss eines Bieters wegen vorheriger Schlechtleistung muss der Auftraggeber darauf achten, die Entscheidung eingehend zu begründen und dokumentieren.
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Öffentliche Auftraggeber versuchen gerne den vermeintlichen Zwängen des Vergaberechts zu entfliehen. Greift nicht schon eine vergaberechtliche Bereichsausnahme, bietet der Einkauf mittels eines sogenannten Zulassungssystems hierzu eine probate Möglichkeit. Dessen zentrales Merkmal ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten. Alle Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe berechtigt.
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Eine Gesamtvergabe kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegensprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe
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Der Zusammenschluss mehrerer Bieter zu einer Bietergemeinschaft ist überaus praxisrelevant, insbesondere in komplexen und/oder großvolumigen Vergabeverfahren, unterliegt jedoch wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Der VGH Bayern hat kürzlich zu der Zulässigkeit horizontaler Bietergemeinschaften in einer Sonderkonstellation, der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, entschieden, dass horizontale Bietergemeinschaften für einen Wettbewerbsverstoß sprechen.
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Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass es gegen den effet-utile-Grundsatz verstößt, wenn einem vergaberechtswidrig ausgeschlossenen Bieter nach nationalem Recht der Anspruch auf einen erlittenen Schaden von vornherein verwehrt wird. Die Chance auf den Zuschlag sei nach der Rechtsmittelrichtlinie eine Vermögensposition, für deren Verlust der übergangene Bewerber oder Bieter vor den nationalstaatlichen Gerichten einen Ausgleich verlangen können muss.
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Wegen des mittlerweile über 2 Jahren dauernden russischen Angriffskriegs möchten Auftraggeber im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich teilweise auf lange Vergabeverfahren verzichten und Aufträge direkt vergeben. Das OLG Düsseldorf hat die „Direktvergabe“ eines Großauftrags über mehr als eine Milliarde Euro überprüft und bestätigt, dass angesichts des Ukraine-Krieges und seinen Auswirkungen auf Deutschlands Sicherheit die Beschaffung der Funkgeräte für die Bundeswehr vergaberechtsfrei war. Um wesentliche Sicherheitsinteressen zu wahren, durften die Funkgeräte als Kriegsmaterial „direkt vergeben“ werden.
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Die Aufteilung in Lose ist im öffentlichen Beschaffungswesen eine zentrale und oft ungeliebte Aufgabe. Öffentliche Auftraggeber können bestimmen, dass Angebote nur für ein Los, für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen. Sie können außerdem die Anzahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhält. Doch können sie auch festlegen, ob der zweitplatzierte Bieter den Zuschlag für ein Los zum Preis des bestbietenden Unternehmens in einem anderen Los erhalten darf?
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Wie würden Bund und Länder die föderale IT-Kooperation rechtlich gestalten, wenn ihre IT-Kooperationsfreiheit nicht durch das Vergaberecht beschränkt wäre? Einfacher? Direkter? Unbürokratischer? „Nettes Gedankenspiel, aber praktisch irrelevant!“ mag man einwenden. Schließlich ist die Verwaltung an Recht und Gesetz und damit auch an das Vergaberecht gebunden. Doch der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung ist so zutreffend wie die schlichte Erkenntnis: Selbst das Vergaberecht bindet nur innerhalb seines Anwendungsbereichs. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der Beitrag zunächst den Entgeltlichkeitsmaßstab der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere das Merkmal der Einklagbarkeit, und wirft sodann die Frage nach praktischen Gestaltungspotentialen des unentgeltlichen Austauschs von IT-Leistungen im Rahmen der föderalen IT-Kooperation auf.
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Der Beschluss der VK Bund hat es in sich. Anlässlich eines Vergabeverfahrens über Reinigungsleistungen befasst sich die VK Bund mit einer Bewertungsmethode, die sie als „Medianmethode“ bezeichnet. Die VK Bund kommt zu dem richtigen Ergebnis, dass die von der Auftraggeberin im konkreten Fall verwendete Medianmethode rechtswidrig ist. Dennoch enthält die Entscheidung Fallstricke. Die Begründung der VK Bund ist geeignet, Unsicherheit zu erzeugen. Zum einen ist „Medianmethode“ nicht gleich „Medianmethode“. Zum anderen ergänzt die VK Bund en passant einen Satz, der klingt, als seien relative Bewertungsmethoden nun per se rechtswidrig.
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Nach den Erwägungsgründen für die EU-Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 sollten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel zum Standard der Kommunikation in Vergabeverfahren werden. Nach nunmehr über neun Jahren und einige Vergaberechtsmodernisierungen später, ist auch die öffentliche Beschaffung weitestgehend im digitalen Zeitalter angelangt. Eine Vielzahl von Vergabeplattformen sowie Vergabemanagementsystemen unterstützen die vielen Vergabepraktiker.