Recht
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Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens setzt für seine Zulässigkeit jedenfalls nach den Vorgaben des GWB unter anderem die vorherige Rüge gegenüber dem Auftraggeber und die Antragsbefugnis voraus. Außerdem muss ein Nachprüfungsantrag den Antragsteller im Ergebnis auch in seinen Rechten verletzen. Das OLG Celle hat sich jüngst mit diesen Schranken intensiv beschäftigt und bemerkenswert hierzu ausgeführt, was zu einer Anmerkung auffordert.
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Der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil v. 11.11.2014 – X ZR 32/14), unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.
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Rechtsberatungsleistungen dürfen in der Regel nicht im Wege der Gesamtvergabe gemeinsam mit anderen Beratungsleistungen (etwa durch IT-Fachleute oder Ingenieure) ausgeschrieben werden, sondern sind als Fachlos gesondert auszuschreiben.
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Bewirbt sich ein Auftragnehmer im Anschluss an ein abgeschlossenes Vergabeverfahren um einen Nachfolgeauftrag muss er jedenfalls bei europaweiter Ausschreibung davon ausgehen, dass sein Vertragspreis am Markt bekannt ist oder bekannt gemacht werden kann.
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Bei einer öffentlichen Ausschreibung entsteht mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis (BGH, Urteil v. 8.11.1984 VII ZR 51/84). Es verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber dazu, das Vergaberecht einzuhalten, wenn wie hier unstreitig auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben wurde. Dementsprechend darf ein Unternehmer auf die Beachtung der VOB/A durch den öffentlichen Auftraggeber vertrauen.
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Das geltende EU-Vergaberecht enthält in Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) mit der sog. „Freiwilligen ex-ante-Transparenz“ eine Möglichkeit für Auftraggeber, das zeitliche Risiko der Unwirksamkeitsfeststellung eines geschlossenen Vertrages über einen öffentlichen Auftrag deutlich zu reduzieren. Eine Regelung, die der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt hat, obwohl sie nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Generalanwalts beim EuGH zwingende Vorschrift in allen Mitgliedstaaten ist.
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Die Vergabekammer in Detmold hat sich in dem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 30.04.2014 (Az. VK 2-10/13) zu der Frage geäußert, ob die Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue (§ 4 TVgG-NRW), zur Einhaltung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 18 TVgG-NRW) sowie zur Frauen- und Familienförderung (§ 19 TVgG-NRW) im Falle eines Verhandlungsverfahrens bereits mit dem Teilnahmeantrag oder erst mit der Angebotsabgabe einzufordern sind.
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Das KG Berlin hatte Ende 2013 seine Rechtsprechung bekräftigt, dass das Eingehen einer Bietergemeinschaft ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB erfüllt. Auch sei die naturgemäße Folge des Eingehens einer Bietergemeinschaft, dass sich die Mitglieder der Gemeinschaft jedenfalls in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag nicht wettbewerblich untereinander verhalten.
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Das erst seit knapp über einem Jahr bestehende Hessische Vergabegesetz (in Kraft getreten am 01.07.2013) steht bereits vor seiner ersten grundlegenden Überarbeitung. Sowohl die schwarz-grüne hessische Landesregierung, als auch die in der Opposition befindliche SPD sowie DIE LINKE haben hierzu jeweils eigenständige Gesetzesentwürfe erarbeitet.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit der Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften beschäftigt. Dabei greift es die Prüfungsschritte auf, die sich bereits bei dem umstrittenen Beschluss des KG Berlin finden (Beschl. v. 24.10.2013, Verg 11/13, Beitrag Nr. 18564 RAin Dr. Herten-Koch), ohne jedoch apodiktisch die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften insgesamt in Frage zu stellen. Ferner setzt sich das Gericht mit den Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Angebotsausschluss wegen fehlender Nachweise in Betracht kommt.