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Neuer Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von Bundeswehr-Vergaben
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
Am 23.07.2025 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf für ein weiteres Gesetz zur Beschleunigung von Vergabeverfahren der Bundeswehr beschlossen. Der gemeinsame Entwurf des BMWE und des BMVg vom 26.06.2025 übernimmt wesentliche Teile des zeitlich befristeten Vorgängergesetzes auf Dauer und geht in Teilen darüber hinaus. Die Rechte von Unternehmen werden erneut empfindlich verkürzt.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die finale Fassung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vorgelegt und die einschlägigen Verbände um Stellungnahme ersucht. Der Entwurf zum sog. Vergabebeschleunigungsgesetz in Form eines Artikelgesetzes umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB, im Haushaltsgrundsätzegesetz sowie in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz sowie in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) und weitere Folgeänderungen.
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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde soll ausgeschlossen werden, wenn der Antragsteller in erster Instanz unterliegt. So sieht es der Referentenentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vor. Damit wäre gerichtlicher Primärrechtsschutz faktisch nicht mehr zu erreichen. Das wirft nicht nur europa- wie verfassungsrechtliche Bedenken auf, die die Gesetzesbegründung nicht auszuräumen vermag. Vor allem ist es ein Rückschritt in längst überwundene vergaberechtliche Denkmuster – ein Rollback in die Neunziger.
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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bundeskabinett soll schon nächste Woche beraten
In Berlin pfeifen es die Spatzen von den Dächern der Verbände – das Bundeswirtschaftsministerium unter neuer politischer Führung liefert: Das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“. Dem Vernehmen nach soll es bereits nächste Woche im Kabinett beraten und beschlossen werden.
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Übergriffiges Vergaberecht? Verweise auf Zivilnormen bei Vergaben bergen Risiken für öffentliche Auftraggeber
EuGH, Urt. v. 05.06.2025 – C-82/24 – Veolia Water Technologies u.a.
Der EuGH hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber sich bei der Auftragsausführung nicht auf nationale Zivilvorschriften wie das BGB berufen dürfen, wenn diese nicht ausdrücklich in den Vergabeunterlagen angegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Bieter aus anderen Mitgliedstaaten nicht hinreichend klar und vorhersehbar sind. Das Urteil betont die Notwendigkeit, alle Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens klar und eindeutig zu formulieren, um während der Vertragsphase keine Rechte und Ansprüche zu verlieren. Damit stellt der Richterspruch ein erhebliches Risiko für öffentliche Auftraggeber dar und wirkt über das Vergaberecht hinaus.
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KI in der IT-Beschaffung: Handreichung für öffentliche Auftraggeber – Teil 3:
Handlungsempfehlungen für die Beschaffung von KI-Lösungen
Nachdem die ersten beiden Beiträge dieser Reihe (siehe Teil 1: Vergabeblog.de vom 03/04/2025 Nr. 70410 und Teil 2: Vergabeblog.de vom 24/04/2025 Nr. 70678) einen Überblick über aktuelle Marktentwicklungen und Herausforderungen bei der Beschaffung von IT / KI, sowie Empfehlungen für die Beschaffung von IT mit KI-Anteilen gegeben haben, geht dieser Beitrag nun einen Schritt weiter: Die Beschaffung von KI-Lösungen. Auf den ersten Blick könnte man sich hier die Frage stellen: Wo ist der Unterschied? Zugegeben: letztendlich werden Ihnen einige Aspekte dieses Beitrags bekannt vorkommen. Jedoch sind sowohl Startpunkt als auch Blickwinkel und die letztendliche Palette an Kriterien, die in entsprechenden Vergaben angesetzt werden können, grundlegend anders zu wählen.
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Zweifel an der Erfüllbarkeit? – VK Bund bestätigt Angebotsausschluss bei nicht nachvollziehbarem Leistungsversprechen
VK Bund, Beschl. v. vom 12.09.2024 – VK 2-77/24
Mit der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren geben die Bieter ein Leistungsversprechen dahingehend ab, dass die ausgeschriebenen Leistungen vollständig und vertragsgemäß erfüllt werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen diesen Leistungsversprechen grundsätzlich vertrauen, sind jedoch verpflichtet, deren Erfüllbarkeit zu überprüfen, wenn konkrete Zweifel aufkommen. Die Vergabekammer des Bundes bestätigte in einer aktuellen Entscheidung, dass ein Angebot ausgeschlossen werden kann, wenn der Auftraggeber von der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens eines Bieters nicht überzeugt ist und auch nach erfolgter Aufklärung Zweifel hinsichtlich der vertragsgemäßen Leistungserbringung verbleiben.
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Widerruf der Zuwendung wegen VOB/A-Verstoß – produktbezogen und „oder gleichwertig“?
VG Schwerin, Urt. v. 10.04.2025 – 3 A 1671/20 SN
Das Ermessen des Zuwendungsgebers bei Vergabeverstößen in der EU-Förderung ist aufgrund des Unionsrechts und der COCOF-Leitlinien in der Regel in Richtung Widerruf des Förderbescheids intendiert. Wenn Zuwendungsempfänger sich nicht an die im Zuwendungsverhältnis beauflagten Vorgaben der VOB/A halten, ist die Bewilligung in der Regel aufgrund der Überlagerung des Unionsrecht sowie der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu widerrufen und von der Aufhebung und Rückforderung nur in atypischen Fällen abzusehen.
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Die Behauptung, das Nachprüfungsverfahren sei ein Investitionshindernis, gehört zu den Legenden, die sich hartnäckig halten. In den Koalitionsverhandlungen von Union und SPD ist nun eine Arbeitsgruppe darauf hereingefallen und hat dafür gesorgt, dass im Koalitionsvertrag ab Nr. 2084 zu lesen ist: „Wir werden die Vergabe öffentlicher Aufträge beschleunigen, indem die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern zu den Oberlandesgerichten entfällt.“ Die Umsetzung dieses Vorschlags, den sich Ahnungslose ausgedacht haben, bewirkte bestenfalls eine 0-Beschleunigung – auf Kosten des Rechtsschutzes.
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12. Deutscher Vergabetag 2025: Ticketverkauf gestartet!
Sichern Sie sich einen Platz auf der Leitveranstaltung für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht
Ab sofort können Tickets für den 12. Deutschen Vergabetag 2025, der Leitveranstaltung für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht, am 13. und 14. November 2025 im Maritim proArte Hotel Berlin, erworben werden. Sowohl von Seite der Bundesregierung als auch EU-Kommission sind weitreichende Reformen des Vergaberechts geplant, verpassen Sie nicht die Gelegenheit, sich darüber aus erster Hand zu informieren!