Suchergebnisse für: „HOAI“
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Die Bundesingenieurkammer begrüßt weite Teile des von der Ampelkoalition vorgestellten Koalitionsvertrages. Vor allem die Schaffung eines eigenen Bundesbauministerium stieß auf positive Resonanz.
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Die Vergabeberatung, -abwicklung und -begleitung wird immer mehr zur Ware. Zahlreiche halb-öffentliche, schein-öffentliche und freilich auch private Stellen betätigen sich auf diesem Gebiet. Die Vergütung erfolgt oft genug pauschal. Die Bearbeitung auch. Das ist nicht immer schlecht, im Gegenteil. Bei Kapazitätsengpässen, sei es infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub oder schlicht unzureichender Personalausstattung, oder bei mangelnder Vertrautheit mit der Thematik und gleichzeitig hohem Zeitdruck greifen Teile der öffentliche Hand und oft genug auch Zuwendungsempfänger auf Dienstleister zurück, die vor allem eins leisten müssen: eine kostengünstige, zügige und rechtssichere Abwicklung eines oder mehrerer eher einfach gelagerter Vergabeverfahren.
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Mit Blick auf die Bundestagswahl am 26. September und die danach neu zu bildende Bundesregierung hat der VBI die aus Verbandssicht wichtigsten Ziele bei der dringend gebotenen Novellierung der HOAI definiert.
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Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist der Auffassung, dass Architektenleistungen stets im Leistungswettbewerb vergeben werden sollten, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Nur so ließe sich verhindern, dass sich ein Auftraggeber durch die Auswahl des billigsten Angebots schlechte Planung einkauft. Das gelte ganz besonders nach der Neufassung der HOAI zum 1.1.2021. Die BAK Arbeitsgruppe Leistungswettbewerb hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht und möchte konkrete Vorschläge und Vorlagen zur Verfügung stellen.
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Die Zulässigkeit und die Wertung mündlicher Präsentationen stellt ein vergaberechtliches Dauerthema dar, mit dem sich die Nachprüfungsinstanzen immer öfter auseinandersetzen, teilweise mit unterschiedlichen Ergebnissen. Siehe dazu etwa die Beiträge von Ortner (Vergabeblog.de vom 19/08/2019, Nr. 41767) und Gielen (Vergabeblog.de vom 10/02/2020, Nr. 43258). Nun liegt hierzu auch eine jüngere Entscheidung des OLG Düsseldorf vor, die sich Dr. Roderic Ortner für unsere Leserschaft näher angeschaut hat.
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Dr. Volker Schnepel ist stellvertretender Geschäftsführer, Leiter der Rechtsabteilung und Syndikusrechtsanwalt bei der Bundesarchitektenkammer, für die er seit 2015 tätig ist. Im August 2020 schrieb Dr. Schnepel auf Vergabeblog (Vergabeblog.de vom 26/08/2020, Nr. 44824), dass nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer (BAK) auch in Zukunft das Honorarrecht als wichtigster Maßstab für angemessene Planerhonorare erhalten bleibt – trotz EuGH-Urteil vom 4.7.2019 (vgl. Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456). Durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 wurde die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) zum 01.01.2021 geändert. Vergabeblog hat sich bei der BAK nach den ersten Einschätzungen zur „neuen“ HOAI 2021 erkundigt.
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Das Auftragsberatungszentrum Bayern berichtet, dass am 01.01.2021 die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636) in Kraft getreten ist. Mit Rundschreiben vom 03.02.2021 hat nun das Bayerische Staatsmi-nisterium des Innern, für Sport und Integration (StMI) auf deren wesentliche Neuregelungen hingewiesen. Diese betreffen insbesondere die für das Vergaberecht wichtige Frage des angemessenen Honorars und einer möglichen Aufklärungspflicht im Rahmen des § 60 VgV. Das Rundschreiben des StMi finden Sie hier.
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Die HOAI 2021 (siehe „Die neue HOAI 2021 – Die wesentlichen Neuregelungen“ auf Vergabeblog.de vom 12/10/2020, Nr. 45143) trat zum 1. Januar 2021 in Kraft und soll einen verlässlichen Orientierungsrahmen bieten. Das Verbändegespräch
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Die VK Nordbayern sah die Einwände gegen die festgelegten Kriterien nach Einreichung eines Teilnahmeantrags zwar als präkludiert an. Die Begrenzung der Teilnehmer anhand vergleichbarer Referenzprojekte müsse sich aber ohnehin nicht an § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV messen lassen. Es gehe schließlich nicht um die Eignung, sondern um die Begrenzung der Bewerber nach § 51 VgV. Hier stehe dem Auftraggeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
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Zu den bestehenden gesetzlichen Sonderregelungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen gibt es zur Vergabe von Planerleistungen auch hochaktuelle Rechtsprechung. Sie erhalten einen Überblick über die relevanten rechtlichen Regelungen in der VgV, der HOAI 2021 und dem BGB sowie über aktuelle Rechtsprechungsentwicklungen sowohl zum Vergabe- als auch zum Vertragsrecht. Informationen & Anmeldung