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§ 107 Abs. 3 GWB; § 19 EG VOL/A
Das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist zwar spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2008 (X ZR 129/06) sowie den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 24.01.2008 (Rs. C 532/06) und 21.11.2009 (Rs. C 199/07) gefestigte Rechtsprechung. Die vergaberechtskonforme Abgrenzung der Eignungs- von den Zuschlagskriterien ist in der Vergabepraxis aber nicht immer einfach. Es wundert daher nicht, wenn das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erneut Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens war; zumal zwischen den Beteiligten auch die Frage der Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB streitig war.
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Ein Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2010 – 15 Verg 6/10) stellt nun klar: Die Voraussetzungen hierfür sind erst gegeben, wenn europaweit nur ein einziges Unternehmen technisch imstande ist, den Auftrag auszuführen. Bereits die Möglichkeit anderer Unternehmen, die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, schließt dies aus.