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Ein Bieter, der Fehler im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers erkennt, darf diese für sein Angebot „ausnutzen“. Es…
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Rechtsanwälte (m/w) im Vergaberecht in Stuttgart gesucht
Menold Bezler – eine mittelständische Kanzlei mit rund 200 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart – sucht…
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3 Uhr nachts – es ist geschafft. Update von WordPress 1.6 auf die aktuelle Version 2.6. Natürlich nicht ohne Probleme und Nachtschicht.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat den am 26. Februar 2008 vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zurückgezogen. Grund war die massive Kritik der Fachverbände auf der Verbändeanhörung im vergangenen April.
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Man kennt es von zu Hause: Die originale Druckerpatrone ist zwar teurer als das No-Name Produkt, aber wer weiß schon so genau, ob Letzeres auch wirklich 100%ig kompatibel ist. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A ist eine Bezugnahme auf Markennamen unzulässig. Aber, gilt das auch für mittelbar herstellerabhängige Verbrauchsmaterialien wie bspw. Tintenpatronen, wenn der eigentliche Drucker schon vorhandenen ist? Im konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu befinden, ob eine Ausschreibung von Tintenpatronen, bei der die Angebote mit den Original- im Verhältnis zu den Alternativprodukten deutlich besser gewichtet wurden, rechtmäßig war.
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Die Zahl der Beiträge steigt, die Zahl der Leser steigt – es wurde Zeit, den Vergabeblog ein wenig komfortabler zu gestalten. Folgende Neuerungen wurden umgesetzt:
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Rheinland-Pfalz hat eine Entschließung „zur Absicherung eines europarechtskonformen Entgeltschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben“ in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 254/08): Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, auf einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen hinzuwirken, der mit geltendem EU-Recht vereinbar ist bzw. dieses zu diesem Zweck gleich entsprechend zu ändern.
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Die elektronische Vergabe (E-Vergabe) gewinnt zwar nach wie vor nur schleppend, aber dafür beständig an Bedeutung. Um im Dschungel der verschiedenen behördlichen E-Vergabeplattformen und -angebote in Bund, Ländern und Gemeinden einen Überblick zu schaffen, haben die Auftragsberatungsstellen einen nützlichen Überblick erstellt.
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Im vergangenen Jahr gab es insgesamt 1119 Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Bei den getroffenen Sachentscheidungen fielen 174 für den öffentlichen Auftraggeber aus, 187 zugunsten der Antragsteller. Indes sieht das Bild bei den Verfahren vor den Oberlandesgerichten ganz anders aus.
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Wie die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion mitteilt (BT-Drs. 16/8693), seien im Bereich öffentliche Aufträge mit einem Volumen von über 100 Millionen Euro seit Beginn der 14. Legislaturperiode in keinem der Fälle Lieferverzögerungen bzw. Kostensteigerungen zu verzeichnen gewesen.
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Im Rahmen der Angebotsprüfung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen (Eignungsprüfung), sodann das eigentliche Angebot auf seine Wirtschaftlichkeit hin (Wirtschaftlichkeitsprüfung). Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: X ZR 129/06) abermals entschieden, dass im Rahmen der Wirtschaftslichkeitsprüfung keine Eignungsaspekte (z.B. Qualifikation des Personals oder Referenzprojekte) berücksichtigt werden dürfen und dabei klar gestellt, dass die Eignungsprüfung „nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern“ dient.
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„Die Amstsprache ist Deutsch“. Ohne mit dem Bezug auf § 23 VwVfG einen Beitrag zur Frage des Rechtswegs im Unterschwellenbereich geben zu wollen, habe ich nun endlich die erforderlichen sprachlichen Anpassungen des englischsprachigen WordPress Themes vornehmen können. Nicht bis in alle Einzelheiten hinein, aber doch zumindest das Wesentliche ist nun übersetzt.
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Der Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, Roderich Egeler, wechselt am 01.08.08 als Präsident zum Statistischen Bundesamt nach Wiesbaden. Er leitete mehr als 15 Jahre das Beschaffungsamt des BMI.
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Der EuGH hat sich in einer Entscheidung vom 19. Juni 2008 mit der Möglichkeit von Vertragsanpassungen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beschäftigt (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06). Bisher bestand Unsicherheit, ob und in welchem Umfang bestehende Auftragsverhältnisse – z.B. auch komplexe IT-Vorhaben – angepaßt werden können bzw. unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines bestehenden Vertrags als eine neue Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen sind.
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Unter Einbeziehung des Skontoabzugs – im konkreten Fall 2 % bei einer Zahlungsfrist von 14 Tagen – lag das Angebot eines Bieters rund 1 Prozent unter dem des nächstgünstigsten Wettbewerbers, ohne Skonto-Berücksichtigung war der andere günstiger. Nachdem die Auftraggeberin den Skonto-Effekt unberücksichtigt lies und letzteres bezuschlagt hatte, machte der Unterlegende im Wege der Klage Schadensersatz geltend.